Antwort Anfrage der AfD-Fraktion (neu): Werbekärtchen am Auto
Letzte Beratung: 09.11.2021 Hauptausschuss Ö 2.15
In den letzten Jahren ist es groß in Mode gekommen – Gebrauchtwagenhändler stecken eine Visitenkarte unter die Dichtung der Seitenscheibe, mit der sie für die Vermittlung des so bestückten Fahrzeuges zum Verkauf werben. Versprochen wird hier für gewöhnlich ein Verkauf zu „Spitzenpreisen“.
Wer hierauf einmal reagiert hat weiß, dass es sich hierbei oft um eine leere Versprechung handelt. Das Ganze ist daher inzwischen zu einem reinen Ärgernis geworden. An manchen Straßen liegen die von genervten Fahrern weggeworfenen Kärtchen von verschiedenen Firmen in großen Mengen auf der Straße. Nach einiger Zeit zerfallen sie durch die Nässe in kleinste Teilchen und können nicht mehr eingesammelt werden, was eine erhebliche Belastung für die Umwelt darstellt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1. Ist dem Bezirksamt dieses Problem bekannt?
2. Was wurde dagegen unternommen?
3. Wie oft gab es Beschwerden von Bürgern auf Grund dieser Thematik in den letzten 3 Jahren?
4. Kann gegen diese Art von Werbung vorgegangen werden, durch z.B. Bußgelder?
5. Wenn Frage 4 bejaht wird, wie oft wurden diese Sanktionen in den letzten 3 Jahren veranlasst?
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 01.11.2021
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 21-1738) wie folgt:
Das Problem ist dem Bezirksamt bekannt.
Gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) ist es unzulässig, auf öffentlichen Wegen Handzettel zu gewerblichen Zwecken zu verteilen. Das Anbringen von Werbekärtchen mit Kaufofferten an parkenden Autos wird dem Verteilen von Handzetteln zu gewerblichen Zetteln zugerechnet und stellt damit eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des § 19 HWG und eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 72 HWG dar.
In den Fällen, in denen eine Identifizierung des Verursachers möglich ist, werden Verfahren gegen diesen veranlasst (siehe hierzu Antwort zu Frage 4). Eine eindeutige Identifizierung ist anhand der Werbekärtchen selbst meist nicht möglich, da darauf in der Regel lediglich Telefonnummern und keine Firmennamen oder -anschriften genannt sind. Für eine eindeutige Identifizierung ist es daher vorteilhaft, den Verteiler während der Anbringung am Fahrzeug anzutreffen und ordnungsdienstlich zu erfassen.
Dem Abschnitt Sondernutzungen sind Beschwerden diesbezüglich innerhalb der letzten drei Jahre im niedrigen einstelligen Bereich bekannt. Eine konkrete Nennung der Anzahl der Beschwerden ist nicht möglich, da diese nicht gesondert erfasst werden.
Für unerlaubte Sondernutzungen werden erhöhte Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen erhoben; Ordnungswidrigkeit können gemäß § 72 HWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden
In den letzten drei Jahren wurde durch den Abschnitt Sondernutzungen ein Verfahren aufgrund der unerlaubten Sondernutzung durch das Verteilen von Werbekärtchen durchgeführt.
In Vertretung
Trispel
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