21-2182

Antrag CDU betr. verwaiste Einkaufswagen - Ärgernis auf wessen Kosten?

Antrag

Letzte Beratung: 10.05.2022 Hauptausschuss Ö 2.3

Sachverhalt

Herrenlose Einkaufswagen stehen immer wieder an Straßen oder in Grünanlagen - auch in Harburg, z. B. an der Bremer Straße im Umfeld des penny-Marktes. 

 

Die Mitnahme eines Einkaufswagens als rollende Einkaufstasche vom Geschäft (Discounter, Getränkemarkt, Baumarkt usw.) bis vor die heimische Haustür ist zwar kein Diebstahl, aber eine Unterschlagung. Denn der Wagen ist weiterhin Eigentum der Filiale bzw. des Konzerns.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung beschließt:

Da nur anhand belastbarer Zahlen erkennbar ist, ob die zu beobachtende Zunahme von an Gehwegen abgestellten Einkaufswagen subjektiv ist oder ob Handlungsbedarf besteht, bitten wir daher die Bezirksamtsleitung, bei der Stadtreinigung Hamburg folgende Zahlen und Erfahrungen zu erfragen:

1. Wird erhoben, wieviele herrenlose Einkaufswagen außerhalb von Markt-Parkplätzen im Bezirk Harburg abgestellt werden?
Wenn ja, bitte Übersicht der vergangenen 12 Monate der Antwort beilegen.

2. Gibt es innerhalb des Bezirks Schwerpunkte für Einkaufswagen-Mitnahmen bei einzelnen Filialen?
Wenn ja, diese bitte mit Standort benennen.

3. Informiert die Stadtreinigung den Bezirk über besonders betroffene Geschäfte bzw. Stadtviertel (vgl. Pkt. 2),

4. Gibt es eine gesetzlich geregelte Rücknahmepflicht des Marktes, wenn er als Eigentümer eines verwaisten Einkaufswagens identifiziert werden kann (egal, in welchem Zustand sich der Wagen befindet)?
Wenn ja: In welchem Zeitraum muss der Wagen dann vom Eigentümer abgeholt werden?

Wenn nein: 

a) Welche behördliche Stelle ist für die Entfernung und ggf. Entsorgung des Wagens zuständig?

b) Wie hoch sind die Kosten für das Einsammeln, Rückführen oder Entsorgen eines verwaisten Einkaufswagens?

c) Werden diese Kosten dem Einkaufswagen-Eigentümer in Rechnung gestellt? Wenn nein, warum nicht?

5. Steht die Stadtreinigung mit besonders betroffenen Geschäften im Austausch,

a) um die Mitnahme von Einkaufswagen zu verhindern (z. B. durch Blockiersysteme mittels Magnetband im Boden oder mithilfe von Funk. In beiden Fällen würden beim Verlassen des definierten Geschäftsgeländes die Wagenräder blockieren.)

b) um darauf hinzuwirken, dass die Märkte selbst oder von ihnen beauftragte Firmen dafür sorgen, dass mitgenommene Wagen eingesammelt und zum Markt zurückgeholt werden.

 

Hamburg, am 04.05.2022

 

Ralf-Dieter Fischer                             Rainer Bliefernicht

Fraktionsvorsitzender                         Dr. Antje Jaeger

                                                            Michael Schaefer

                                                            Uwe Schneider

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