Anfrage AfD betr. Schrottplatz Bremer Straße II
Bereits im Jahr 2018 machte die AfD-Fraktion auf einen Missstand aufmerksam, der ins Auge stach. Zitat:
Kurz vor der Landesgrenze zu Niedersachsen befindet sich auf der Bremer Straße 420-422 (B75) ein Gelände mit einer ehemaligen Tankstelle. Hier befinden sich
mehr als 30 Schrottautos. Anwohner beklagen den Anblick und fragen sich darüber hinaus, ob das im Landschaftsschutzgebiet überhaupt so sein darf, denn als solches ist das Gebiet ausgewiesen.
Es wurden dazu einige Fragen gestellt, welche von der Verwaltung wie folgt beantwortet wurden:
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 20-4185) wie folgt Stellung:
1. Als was ist dieses Grundstück ausgewiesen? Welche Nutzungsbestimmungen und –
Einschränkungen existieren in diesem Landschaftsschutzgebiet?
Das fragliche Grundstück ist im Baustufenplan Harburg (vom 28.12.1954) als „Landschaftsschutzgebiet (Außengebiet)“ ausgewiesen. Die Festsetzungskategorie „Außengebiet“ ist Hamburg-weit für obsolet erklärt worden, die Beurteilung erfolgt nunmehr einzelfallbezogen nach den Kriterien der §§ 34 (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) und 35 (Außenbereich) des Baugesetzbuches. Das fragliche Grundstück gehört hiernach eindeutig zum Außenbereichgemäß § 35 BauGB. Für das Grundstück ist auch die Landschaftsschutzgebietsverordnung Marmstorfer Flottsandplatte vom 24.11.1996 gültig, die sich einschränkend auf die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes auswirken. Konkret dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Auch ist die Lagerung oder das Abstellen von Altfahrzeugen nicht zulässig. Die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes liegt der Anfrage bei.
2. Verfügen der Eigentümer und/oder der Pächter/Mieter des genannten Grundstücks über eine Genehmigung zur Lagerung von Schrottfahrzeugen?
Nein, eine Genehmigung zur Lagerung von Schrottfahrzeugen liegt nicht vor.
2.1. Wenn ja, ist der Bodenuntergrund entsprechend versiegelt und ist sichergestellt, dass es
hier zu keiner Grundwasserverunreinigung oder sonstigen Kontamination des Bodens
kommen kann?
Entfällt, siehe zu 2.
2.2. Wenn nein, was gedenkt die Behörde hier wann dagegen zu unternehmen?
Das Bezirksamt ist in der Sache bereits tätig geworden und beabsichtigt kurzfristig die Beseitigung der Schrottfahrzeuge anzuordnen.
Fredenhagen
Nun sind zwischenzeitlich 2 Jahre ins Land gegangen, an der Situation hat sich aber augenscheinlich nichts Grundsätzliches geändert, wie uns von Bürgern und Bürgerinnen berichtet wurde. Immer noch sind auf dem Gelände diverse Altfahrzeuge gelagert, die vor sich hin gammeln.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
4.1Trifft der Status „Außenbereich gemäß § 35 BauGB“ sowie die „Landschaftsschutzgebietsverordnung Marmstorfer Flottsandplatte vom 24.11.1996“ nicht mehr zu und ist nun die Lagerung oder das Abstellen von Altfahrzeugen zulässig?
4.2 Wenn nein, wann gedenkt das Bezirksamt in dieser Sache wirklich tätig zu werden und diesen Missstand zu beseitigen?
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