Antwort Anfrage AfD betr. Schrottplatz Bremer Straße II
Letzte Beratung: 12.01.2021 Hauptausschuss Ö 2.23
Bereits im Jahr 2018 machte die AfD-Fraktion auf einen Missstand aufmerksam, der ins Auge stach. Zitat:
Kurz vor der Landesgrenze zu Niedersachsen befindet sich auf der Bremer Straße 420-422 (B75) ein Gelände mit einer ehemaligen Tankstelle. Hier befinden sich
mehr als 30 Schrottautos. Anwohner beklagen den Anblick und fragen sich darüber hinaus, ob das im Landschaftsschutzgebiet überhaupt so sein darf, denn als solches ist das Gebiet ausgewiesen.
Es wurden dazu einige Fragen gestellt, welche von der Verwaltung wie folgt beantwortet wurden:
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 20-4185) wie folgt Stellung:
1. Als was ist dieses Grundstück ausgewiesen? Welche Nutzungsbestimmungen und –Einschränkungen existieren in diesem Landschaftsschutzgebiet?
Das fragliche Grundstück ist im Baustufenplan Harburg (vom 28.12.1954) als „Landschaftsschutzgebiet (Außengebiet)“ ausgewiesen. Die Festsetzungskategorie „Außengebiet“ ist Hamburg-weit für obsolet erklärt worden, die Beurteilung erfolgt nunmehr einzelfallbezogen nach den Kriterien der §§ 34 (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) und 35 (Außenbereich) des Baugesetzbuches. Das fragliche Grundstück gehört hiernach eindeutig zum Außenbereichgemäß § 35 BauGB. Für das Grundstück ist auch die Landschaftsschutzgebietsverordnung Marmstorfer Flottsandplatte vom 24.11.1996 gültig, die sich einschränkend auf die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes auswirken. Konkret dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Auch ist die Lagerung oder das Abstellen von Altfahrzeugen nicht zulässig. Die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes liegt der Anfrage bei.
2. Verfügen der Eigentümer und/oder der Pächter/Mieter des genannten Grundstücks über eine Genehmigung zur Lagerung von Schrottfahrzeugen?
Nein, eine Genehmigung zur Lagerung von Schrottfahrzeugen liegt nicht vor.
2.1. Wenn ja, ist der Bodenuntergrund entsprechend versiegelt und ist sichergestellt, dass eshier zu keiner Grundwasserverunreinigung oder sonstigen Kontamination des Bodenskommen kann?
Entfällt, siehe zu 2.
2.2. Wenn nein, was gedenkt die Behörde hier wann dagegen zu unternehmen?
Das Bezirksamt ist in der Sache bereits tätig geworden und beabsichtigt kurzfristig die Beseitigung der Schrottfahrzeuge anzuordnen.
Fredenhagen
Nun sind zwischenzeitlich 2 Jahre ins Land gegangen, an der Situation hat sich aber augenscheinlich nichts Grundsätzliches geändert, wie uns von Bürgern und Bürgerinnen berichtet wurde. Immer noch sind auf dem Gelände diverse Altfahrzeuge gelagert, die vor sich hin gammeln.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
4.1Trifft der Status „Außenbereich gemäß § 35 BauGB“ sowie die „Landschaftsschutzgebietsverordnung Marmstorfer Flottsandplatte vom 24.11.1996“ nicht mehr zu und ist nun die Lagerung oder das Abstellen von Altfahrzeugen zulässig?
4.2 Wenn nein, wann gedenkt das Bezirksamt in dieser Sache wirklich tätig zu werden und diesen Missstand zu beseitigen?
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 07.12.2020
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der AFD-Fraktion (Drs. 21-1067) wie folgt Stellung:
Mit der Anordnung vom 04.06.2019 wurden sowohl der Betreiber als auch der Eigentümer des Grundstücks zur Beseitigung der Missstände aufgefordert.
Die behördlichen Anordnungen haben nicht dazu geführt, dass die Verantwortlichen die Räumung des Grundstücks veranlassten und den Betrieb einstellten.
Um die ordnungsgemäßen Zustände auf dem Grundstück wiederherzustellen und die Verantwortlichen in die Pflicht zu nehmen, wurden Zwangsmittel in Form von Zwangsgeldern als Beugemittel gegenüber den Pflichtigen erlassen (§ 14 HmbVwVG).
Im April kam es pandemiebedingt zu Verzögerungen im Verfahrensablauf und einer kurzfristigen Aussetzung des Verfahrens, welches nun wieder aufgenommen und verfolgt wird.
4.1Trifft der Status „Außenbereich gemäß § 35 BauGB“ sowie die „Landschaftsschutzgebietsverordnung Marmstorfer Flottsandplatte vom 24.11.1996“ nicht mehr zu und ist nun die Lagerung oder das Abstellen von Altfahrzeugen zulässig?
Nein. Die Einschätzung des Bezirksamts, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Antragsverfahren gem. §35 BauGB zu beurteilen ist, hat weiterhin Bestand. Das benannte Grundstück befindet sich auch weiterhin im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes, allerdings des LSG Vahrendorf-Forst (Haake), Heimfeld, Eißendorf und Marmstorf (Verordnung vom 06.09.1955). In der Drs. 20-4185 wurde die Verordnung versehntlich falsch benannt. Die genannten Einschränkungen in den Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes sind jedoch auch hier wirksam. Konkret dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, bzw. sind landschaftsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Auch die Lagerung oder das Abstellen von Altfahrzeugen ist in dem Umfang nicht zulässig.
4.2 Wenn nein, wann gedenkt das Bezirksamt in dieser Sache wirklich tätig zu werden und diesen Missstand zu beseitigen?
S. 4.1
Fredenhagen
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