20-4470.01

Antwort zur kleinen Anfrage AfD betr. Räumung umweltgefährdender Gegenstände im Landschaftsschutzgebiet

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.05.2019
08.03.2019
Sachverhalt

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

 

 

14. Februar 2019

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 20-4470) wie folgt Stellung:

 

 

  1. Ist das Bezirksamt darüber im Bilde, welche nicht genehmigten Gegenstände und bauliche Anlagen sich auf dem Grundstück befinden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

 

Das Bezirksamt Harburg hat das Grundstück mehrfach besichtigt, letztmalig am 11.10.2018. Nach mehrmaliger Überprüfung der Aktenlage sind sowohl die genehmigten, als auch die ungenehmigten baulichen Anlagen bzw. Zustände und Veränderungen auf dem Grundstück bekannt.

Die Tankstelle, das Wohngebäude, sowie eine Waschhalle, d.h. der Gebäudebestand auf dem Grundstück sind genehmigt und haben demnach Bestandsschutz.

Ungenehmigt sind u.a. die Lagerung der Fahrzeuge, Anhänger, Container sowie der Abfälle, die vorgenommenen Aufschüttungen und Geländeveränderungen, die Errichtung von versiegelten Flächen, sowie die Lagerung und Deponierung von Abfällen und Stoffen aller Art einschließlich Bodenaushub, Grünschnitt usw..

 

  1. Wann wurde die Beseitigung der Schrottfahrzeuge und der baulichen Anlagen angeordnet und mit welcher Fristsetzung?

 

Zunächst wurde eine Anhörung mit Frist bis zum 06.02.2019 durchgeführt. Nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG ist die Anhörung als Bestandteil eines belastenden Verwaltungsaktes notwendig. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall zum Verzicht auf die Anhörung ist hier nicht gegeben. Eine Anordnung wird kurzfristig ergehen.

 

  1. Hat sich der Pächter/Eigentümer des Grundstückes auf dieses Schreiben gemeldet? Wenn ja, inwiefern?

 

Sowohl der Pächter, als auch der Eigentümer haben am 08.02.2019 per Fax Widerspruch gegen das Schreiben eingelegt. Eine weitere Reaktion ist dem Bezirk bislang nicht bekannt, entscheidungsrelevante e wurden bislang nicht vorgetragen. Eine Begründung des Widerspruches wird nachgereicht.

 

  1. Was wird die Behörde unternehmen, wenn der Räumungsaufforderung nicht fristgemäß nachgekommen wird?

 

  1. Wie stellt sich das Mahnverfahren zeitlich grundsätzlich dar bis hin zur Räumung des Grundstückes?

 

Zu 4. und 5.: Das Bezirksamt wird kurzfristig eine gebührenpflichtige Anordnung mit Fristsetzung und Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Beseitigung der ungenehmigten Zustände (siehe oben) zustellen.

 

  1. Wann ist in diesem Fall mit einer Räumung des Grundstückes zu rechnen?

 

Sollte die Anordnung bestandskräftig werden, ist eine Räumung des Grundstücks im II. Quartal 2019 geplant. Rechtsbehelfs- und Verwaltungsgerichtsverfahren können den Zeitplan u. U. erheblich verschieben.

 

  1. In welcher Höhe wurden wofür Bußgelder verhängt und/oder angedroht und wurden bereits Bußgelder gezahlt?

 

Mit der Anhörung wurde ein Zwangsgeldbescheid an den Eigentümer, als auch an den Pächter in Höhe von 7.000 € für die erneute Lagerung von Fahrzeugen erlassen.

 

 

 

 

Fredenhagen