Städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - Kösterstraße/Im Winkel in Eppendorf Beschlussempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses
Letzte Beratung: 17.06.2021 Bezirksversammlung Ö 9.10
Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 29.04.2021 mit der o.g. Thematik befasst und einstimmig die folgende Beschlussempfehlung verabschiedet.
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ergebnisse der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange zu dem Entwurf der Erhaltungsverordnung zur Kenntnis und empfiehlt der Bezirksversammlung die Zustimmung zur Feststellung der städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 (1) Satz 1 Nummer 1 BauBG Kösterstraße/Im Winkel.“
Hintergrund:
Der Bezirk Hamburg-Nord plant die Aufstellung von Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen für orts- und stadtbildprägende Ensembles und Quartiere, die aufgrund anstehender Modernisierungs- und Sanierungsbedarfe sowie sich nicht einfügender Neubauvorhaben in ihrer Gesamtheit gefährdet sind.
Historie
03.09.2020 StekA Aufstellungsinformation
04.09.2020 Aufstellungsbeschluss
15.09.2020 Amtlicher Anzeiger Einleitung des Verfahrens
13.11.-11.12.2020 Grobabstimmung (digital)
11.02.-15.03.2021 TöB-Beteiligung
Zum Entwurf der städtebaulichen Erhaltungsverordnung Kösterstraße/Im Winkel sind im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange drei Stellungnahmen fristgerecht eingegangen.
Nr. |
Dienststelle/ TÖB |
Anmerkung |
Abwägungsvorschlag |
1 |
BSW, LP |
Grafische Anpassung bei Verordnungskarte; textliche Anpassung in Begründung bei Bebauungsplänen |
Wurden übernommen. |
2 |
BVM, VE 3 |
Es werden keine negativen Auswirkungen auf Verkehrsplanungen und Straßenverkehrsflächen erwartet. |
- |
3 |
BUKEA, N3 |
Berücksichtigung von gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit wildlebenden Tieren bei der Sanierung von Gebäuden |
Teilweise berücksichtigt – die gesetzlichen Regelungen sind von der städtebaulichen Erhaltungsverordnung unberührt. |
4 |
N/MR2 |
Straßen sind ausgenommen/ keine baulichen Anlagen |
Teilweise berücksichtigt – Straßen und Wegeflächen können grundsätzlich angepasst werden. Das historische Groß- bzw. Kleinpflaster ist jedoch schutzwürdig. Bei notwendigen Maßnahmen sind die Belange einzelfallbezogen abzuwägen. Die Begründung wurde bereits nach der Grobabstimmung angepasst. |
Abwägung und weiteres Verfahren:
Aus der TÖB-Beteiligung haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben, den redaktionellen bzw. grafischen Änderungen wurde gefolgt. Sämtliche Träger öffentlicher Belange und betroffenen Dienststellen wurden mit Schreiben vom 07.04.2021 informiert, dass auf die Durchführung eines Arbeitskreises I verzichtet werden soll.
Damit ist die behördeninterne Abstimmung / Abwägung des Entwurfs der städtebaulichen Erhaltungsverordnung abgeschlossen. Eine öffentliche Auslegung soll nicht durchgeführt werden, da diese für eigenständige Erhaltungsverordnungen nicht erforderlich ist.
Der Hauptausschuss, der gem. Beschluss der Bezirksversammlung v. 04.05.2021 anstelle der Bezirksversammlung am 20.05.2021 stattfindet, folgt der Beschlussempfehlung.
Entwurf der städtebaul. ErhVO mit Karte + Begründungen
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