21-1579.04

Gewachsene Strukturen schützen Aufstellung einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich zwischen Wentorfer Straße und Holtenklinker Straße (Gojenberg) hier: Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Beschluss über die Verordnung

Beschlussvorlage

Letzte Beratung: 04.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss Ö 12

Sachverhalt

 

ckblick

Das Gojenbergsviertel zwischen August-Bebel-Straße und Geesthang ist ein städtebaulich bedeutsames Beispiel eines Stadterweiterungsgebiets. Es entstand in den 1920er Jahren nach Plänen des Stadtbaumeisters Wilhelm Krüger als r damalige Verhältnisse modernes Wohngebiet. Ein Teil der Gebäude ist heute als eingetragenes Baudenkmal gemäß § 4 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz bzw. als Ensemble gemäß § 4 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz geschützt. Für die übrigen Gebäude mangelt es an einem besonderen, über das bestehende Planrecht hinausgehenden Schutz, der den Erhalt des besonderen städtebaulichen Charakters des Gebiets sichert.

In den vergangenen Jahren wurden bereits an einer Reihe von Gebäuden bauliche Änderungen vorgenommen (Abbruch, Neu-, Umbau), die insgesamt den städtebaulichen Charakter schon beeinträchtigen. Daher kann erwartet werden, dass weitere Veränderungen das Erscheinungsbild des Viertels nachhaltig und in unerwünschter Weise verändern.

Auf Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 15.12.2022 (vgl. Drucksache 21-1579) hat das Bezirksamt geprüft, ob der Erlass einer oder mehrerer Verordnungen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs begründet ist.


 

Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung wurden sowohl das Gojenbergsviertel als auch sein Umfeld auf die Bedeutung seiner städtebaulichen Gestalt hin analysiert. Nach erfolgter Analyse wurde ein Vorschlag zur Abgrenzung einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung r einen Bereich erarbeitet, für den eine Erhaltungssatzung begründet werden kann
(vgl. Anlage 1).

Der Vorschlag zur Abgrenzung und die geplanten Inhalte der Erhaltungsverordnung wurden am 04.10.2023 im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt (vgl. Drucksache 21-1579.01). Der Stadtentwicklungsausschuss hat dem Vorschlag zugestimmt und die Bezirksamtsleiterin beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte durchzuhren.

Der vorgesehene Geltungsbereich und die Inhalte der Erhaltungsverordnung wurden im November 2023 mit den zu beteiligenden Hamburger Dienststellen abgestimmt. Die eingegangenen Stellungnahmen erforderten keine inhaltlichen Änderungen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde daher am 14.12.2023 von der Bezirksamtsleiterin unterzeichnet.

Der Aufstellungsbeschluss und die geplanten Inhalte der Erhaltungsverordnung wurden am 10.01.2024 im Stadtentwicklungsausschuss im öffentlichen Teil vorgestellt (vgl. Drucksache 21-1579.02). Der Stadtentwicklungsausschuss hat dem geplanten Vorgehen zugestimmt und die Bezirksamtsleiterin beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte durchzuführen.

Aktueller Sachstand

Sodann hat das Bezirksamt einen Verordnungsentwurf samt Begründung erarbeitet, wobei die Begründung der o.g. gutachterlichen Untersuchung entsprach.

Verordnungsentwurf und Begründung wurden im April/Mai 2024 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit den zu beteiligenden Hamburger Dienststellen abgestimmt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Bezirksamt ausgewertet, dokumentiert und im erforderlicher Weise in die Begndung eingearbeitet. Die Stellungnahmen ergaben nur redaktionelle Änderungen bzw. keine Änderungen des Geltungsbereichs und der Erhaltungsverordnung, die sich auf die Inhalte ausgewirkt hätten.

Parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden die von der Verordnung betroffenen Eigentümer:innen mit einem Flyer über die geplante Erhaltungsverordnung informiert (siehe Anlage 5), der zwischen Mai und Juli 2024 per Post verschickt wurde.

Nunmehr hat der Stadtentwicklungsausschuss Gelegenheit, sich mit dem fachlich abgestimmten Verordnungsentwurf zu befassen (siehe Anlagen 2, 3 und 4).

Weiterer Verfahrensablauf

Sofern der Ausschuss und die Bezirksversammlung dem Entwurf zustimmen, erfolgt die Rechtsprüfung durch das bezirkliche Rechtsamt und die Genehmigungsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Nach Genehmigung kann die Erhaltungsverordnung durch die Bezirksamtsleiterin festgestellt und anschließend veröffentlicht bzw. rechtskräftig werden.

Gestaltungsleitfaden

Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung erarbeitet derzeit einen Gestaltungsleitfaden für das Gojenbergsviertel. Der Leitfaden soll Richtlinien zu unterschiedlichen baulichen Aspekten formulieren (z.B. zur Fassaden- und Dachgestaltung von Neubauten, Anbauten und Nebengebäuden, zur Gestaltung von Gebäudevorzonen und Einfriedungen, zur Errichtung von Wärmepumpen, PV-Anlagen und Ladeinfrastruktur) und als Orientierungshilfe sowohl für die von der Erhaltungsverordnung betroffenen Eigentümer:innnen als auch bei der Bewertung von Bauanträgen dienen. Der Leitfaden soll die konkrete Beurteilung einzelner Vorhaben erleichtern, möglichst einheitliche Umsetzungslösungen verfolgen und entsprechende Entscheidungen nachvollziehbar machen.

Insbesondere soll er aber auch Lösungen für die Realisierung von Einrichtungen zur Erzeugung von regenerativen Energien (z.B. PV-Anlagen und Wärmepumpen) aufzeigen, um die Aspekte des Klimaschutzes angemessen einzubeziehen. Diese sollen in dem Gebiet der Erhaltungsverordnung grundsätzlich möglich sein und je nach Gebietstyp in die richtigen Bahnen gelenkt werden. Eine Regelung bzw. die Einräumung eines Vorrangs derartiger Anlagen ist über den Verordnungstext nicht möglich. Zudem würde die Gefahr bestehen, dass diese Regelungen aufgrund des technischen Fortschritts zeitnah wieder überholt sind. Aufgrund dessen hat sich das Bezirksamt entschieden, diese Einrichtungen in dem Gestaltungsleitfaden zu integrieren. Hierbei handelt es sich um ein entsprechend flexibles Instrument, welches auch auf Veränderungen reagieren kann und den Eigentümern eine ausreichende Orientierungshilfe bietet.

Der Gestaltungsleitfaden soll möglichst zeitnah zum Beschluss über die Verordnung im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss

  • stimmt der Abwägung gemäß Anlage 2 zu,
  • stimmt dem Verordnungsentwurf zu
  • und empfiehlt der Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf ebenfalls zuzustimmen und die Bezirksamtsleiterin zu bitten, die Verordnung nach Genehmigung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen festzustellen.

 

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

Anlage 1 Gebietsabgrenzung und Teilbereiche

Anlage 2 Abwägungstabelle TöB-Beteiligung

Anlage 3 Verordnungsentwurf mit Anlage

Anlage 4 Fachliche Begründung zur Verordnung

Anlage 5 Informationsflyer

 

Lokalisation Beta

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