21-1579.03

Gewachsene Strukturen schützen - Aufstellung einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich zwischen Wentorfer Straße und Holtenklinker Straße (Gojenberg)

Beschlussvorlage

Letzte Beratung: 10.01.2024 Stadtentwicklungsausschuss Ö 7

Sachverhalt

 

ckblick

Das Gojenbergsviertel im östlichen Bergedorf, zwischen August-Bebel-Straße und Geesthang gelegen, ist ein städtebaulich bedeutsames Beispiel eines Stadterweiterungsgebiets. Es entstand in den 1920er Jahren nach Plänen des Stadtbaumeisters Wilhelm Krüger als r damalige Verhältnisse modernes Wohngebiet. Es zeichnete sich durch eine Mischung aus Mehrfamilien-, Doppel- und Einzelhäusern aus und wurde ergänzt durch eine Schule (errichtet 1910, heute Schule Ernst-Henning-Straße) und das erste Krankenhaus der damals noch eigenständigen Stadt Bergedorf am Gojenbergsweg 30 (errichtet 1911-1912).

 

Die Wohngebäude im Gojenbergsviertel verfügten über eine gehobene Ausstattung (wie beispielsweise eigene Bäder in jeder Wohnung) und entsprachen vielfach dem Ideal des "Neuen Bauens". Das äere Erscheinungsbild wurde durch roten Backstein bestimmt und wies eine eindeutige "Bergedorfer Handschrift" auf.

 

Ein Teil der Gebäude ist heute als eingetragenes Baudenkmal gem. § 4 (2) Denkmalschutzgesetz bzw. als Ensemble gem. § 4 (3) Denkmalschutzgesetz geschützt. Für die übrigen Gebäude mangelt es an einem besonderen, über das bestehende Planrecht hinausgehenden Schutz, der den Erhalt des besonderen städtebaulichen Charakters des Gebiets sichert.

 

In den vergangenen Jahren wurden bereits an einer Reihe von Gebäuden bauliche Änderungen vorgenommen (Abbruch, Neu-, Umbau). Es ist unter Umständen zu erwarten, dass weitere Veränderungen das Erscheinungsbild des Viertels nachhaltig und gegebenenfalls in unerwünschter Weise verändern.

 

Die Bezirksversammlung hatte eine Untersuchung beauftragt (vgl. Drucksache 21-1579 / Bezirksversammlung am 15.12.2022), ob der Erlass einer oder mehrerer Verordnungen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch begründet ist. Das Bezirksamt hat dies nunmehr geprüft.

 

Im Rahmen einer extern vergebenen gutachterlichen Untersuchung wurden sowohl das Gojenbergsviertel als auch dessen unmittelbares Umfeld auf die Bedeutung seiner städtebaulichen Gestalt hin analysiert. Der Untersuchungsbereich wurde dabei wie folgt abgegrenzt: dgrenze der bestehenden Erhaltungsverordnung für das Villengebiet - Wentorfer Straße - Holtenklinker Straße - Justus-Brinckmann-Straße - Hermann-Löns-Höhe - An der Sternwarte - Landesgrenze zu Schleswig-Holstein (Gojenberg).

 

Nach erfolgter Analyse wurde ein Vorschlag zur Abgrenzung einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erarbeitet, wobei der vorgeschlagene Bereich in einzelne Teilbereiche mit unterschiedlichen städtebaulichen Charakteristiken untergliedert wurde:

 

-          Landhaustypus A Teilgebiet „Glindersweg“

-          Landhaustypus B Teilgebiet „Gojenbergsweg“

-          Vorstadttypus A Teilgebiet „Lindenbergweg“

-          Vorstadttypus B Teilgebiet „Franz-Rohr-Weg“

-          Vorstadttypus C Teilgebiet „August-Bebel-Straße“

-          Gründerzeitlicher Typus

 

Der Vorschlag zum Umgriff der Erhaltungsverordnung bzw. der einzelnen Teilgebiete ist der beigefügten Karte zu entnehmen (Anlage 1).

 

Der Vorschlag zur Abgrenzung und zur Untergliederung in Teilbereiche sowie die geplanten Inhalte der Erhaltungsverordnung wurden am 04.10.2023 im Stadtentwicklungsausschuss der Bezirksversammlung Bergedorf im nicht-öffentlichen Teil vorgestellt und erläutert (vgl. Drucksache 21-1579.01). Der Stadtentwicklungsausschuss hat dem Vorschlag im Rahmen der Ausschusssitzung zugestimmt und die Bezirksamtsleiterin beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte durchführen zu lassen.

 

Aktueller Sachstand

Dem Auftrag der Bezirksversammlung und den Erkenntnissen des Gutachtens folgend, wurden der vorgesehene Geltungsbereich und die Inhalte der Erhaltungsverordnung im November 2023 im Rahmen einer Grobabstimmung mit den zu beteiligenden Hamburger Dienststellen abgestimmt, wobei die eingegangenen Stellungnahmen durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung ausgewertet und dokumentiert wurden. Die eingegangenen Stellungnahmen erforderten im Ergebnis keine Änderungen an dem vorgesehenen Geltungsbereich und an den geplanten Inhalten der Erhaltungsverordnung.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde daher am 14.12.2023 von der Bezirksamtsleiterin unterzeichnet (Anlage 2).

 

Weiterer Verfahrensablauf

In einem nächsten Schritt wird das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung einen Verordnungsentwurf samt Begründung erarbeiten. Die fachliche Begründung zum Verordnungsentwurf wird im Wesentlichen aus der o.g. gutachterlichen Untersuchung bestehen.

 

Anhand des Verordnungsentwurfes und seiner Begründung werden die Träger öffentlicher Belange informiert und um Stellungnahme gebeten. Die eingegangenen Stellungnahmen werden durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung ausgewertet, dokumentiert und falls notwendig in den Verordnungsentwurf eingearbeitet. Das Ergebnis der TöB-Beteiligung und der Verordnungsentwurf einschließlich der Begründung werden dem Stadtentwicklungsausschuss und der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Nach Zustimmung der Bezirksversammlung erfolgt die Rechtsprüfung durch das bezirkliche Rechtsamt und die finale Genehmigungsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Nach erteilter Genehmigung kann die Erhaltungsverordnung durch die Bezirksamtsleiterin festgestellt und anschließend veröffentlicht werden.

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt den aktuellen Sachstand zur Kenntnis und beauftragt die Bezirksamtsleitung, die o.g. weiteren Verfahrensschritte durchführen zu lassen.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

Anlage 1 Gebietsabgrenzung und Teilbereiche

Anlage 2 Aufstellungsbeschluss  

Lokalisation Beta

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Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.