Eingabe: Verkehrsrechtliche Überprüfung und Aufhebung der Tempo-30-Beschränkung im Maienweg, Höhe Hausnummer 289 bis Am Hasenberge, wegen Wegfalls der Kindertagesstätte
Letzte Beratung: 02.11.2026 Regionalausschuss Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel Ö 4.2.2
Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord unterrichtet über folgende Eingabe:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit rege ich die verkehrsrechtliche Überprüfung und Aufhebung der im Maienweg, Höhe Hausnummer 289 bis zur Kreuzung Am Hasenberge, angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sowie die Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen an.
Sachverhalt
Die dortige Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h wurde ersichtlich zum Schutz der Kinder der vormals ansässigen Kindertagesstätte angeordnet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem angebrachten Zusatzzeichen, das auf die Kindertagesstätte hinweist.
Soweit von außen wahrnehmbar, besteht diese Kindertagesstätte an der genannten Stelle jedoch nicht mehr. Damit dürfte der ursprüngliche Anlass für die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung entfallen sein.
Rechtliche Würdigung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Rechtsgrundlage für streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h im unmittelbaren Bereich besonders schutzbedürftiger Einrichtungen ist regelmäßig § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO. Danach können innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h insbesondere im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern angeordnet werden.
Die streitgegenständliche Anordnung dürfte nach der vorhandenen Zusatzbeschilderung gerade auf den Schutz der Kinder der dort vormals vorhandenen Kindertagesstätte gestützt worden sein. Sollte diese Einrichtung dauerhaft nicht mehr bestehen, wäre der ursprüngliche Anordnungsgrund entfallen. In diesem Fall bestünde Anlass, die Fortgeltung der Geschwindigkeitsbeschränkung erneut verkehrsrechtlich zu überprüfen.
Sofern die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr auf den Schutz einer dort befindlichen Kindertagesstätte gestützt werden kann, wäre zu prüfen, ob andere besondere örtliche Umstände vorliegen, die eine Fortgeltung der Beschränkung rechtfertigen. Solche Umstände sind für mich derzeit nicht ersichtlich.
Das dauerhafte Belassen einer verkehrsrechtlichen Beschränkung ohne fortbestehenden rechtfertigenden Grund wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem in § 45 Abs. 9 StVO angelegten Erforderlichkeitsgrundsatz nur schwer vereinbar.
Ich bitte Sie daher höflich, die Sach- und Rechtslage vor Ort zu prüfen, insbesondere den Fortbestand der Kindertagesstätte beziehungsweise des ursprünglichen Anordnungsgrundes zu überprüfen, und die Geschwindigkeitsbeschränkung bei Wegfall des Anordnungsgrundes aufzuheben sowie die entsprechende Beschilderung zu entfernen.
Über eine Rückmeldung zum Ergebnis der Überprüfung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen“
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Isabel Permien
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