21-3007

Tempo 30 und Überholverbot in der Niendorfer Straße umsetzen Drs. 21-2818, Beschluss der BV vom 31.03.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
30.05.2022
19.05.2022
Ö 5.4
Sachverhalt

In Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 24, nimmt die VD 51 wie folgt Stellung:

 

 

1)

Grundsätzlich wird nach § 3 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, dass die Höchstgeschwindigkeit innerorts maximal 50 km/h beträgt. Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen rechtlich begründet werden. Nach § 45 Absatz 1 der StVO i.V.m. § 45 Absatz 9 StVO sind einerseits Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und andererseits insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Eine Auswertung der durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen und eine durchgeführte Verkehrsunfallanalyse begründen die geforderte Gefahrenlage nicht. Daher ist die Anordnung einer durchgängigen Tempo 30-Strecke in der Niendorfer Straße rechtlich nicht möglich.

 

Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt. Da unter Punkt 1) gefordert wird, auf der gesamten Niendorfer Straße Tempo 30 anzuordnen, kann diese Vorschrift nicht herangezogen werden. Sollte seitens der Bezirksversammlung die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gewünscht sein, so wäre hier die BVM als zuständige Behörde zu beteiligen.

 

 

 

 

2)

Siehe Punkt 1), eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage nicht möglich. Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrende und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Würde man der Argumentation folgen, müsste Tempo 30 auch auf sehr vielen anderen Straßen in Hamburg angeordnet werden.

 

 

3)

Bei diesem Punkt wird auf einen am 17.05.2022 durchgeführten Ortstermin hingewiesen, an dem sowohl Vertreter des Bezirks, als auch Vertreter der örtlichen und überörtlichen Polizeidienststellen vertreten waren. Nach Abwägung der möglichen Maßnahmen einigte man sich einvernehmlich darauf, an besagter Stelle das Zeichen 295 (durchgezogenen Linie) aufbringen zu lassen. Die entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird zeitnah durch die zuständige StVB gefertigt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine