Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern
Die Behörde für Inneres und Sport teilt mit Schreiben vom 30.04.2018 Folgendes mit:
Mit der 1. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2848) wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30km/h (Zeichen 274) erweitert (s. Anlage 1). Sie ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen
auch ohne den ansonsten nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderlichen Nachweises einer besonderen Gefahrenlage.
Anlage 2 enthält die nunmehr festgestellten Richtlinien für die Umsetzung der Neuregelungen in Hamburg als Grundlage für eine zügige Umsetzung. Dabei soll im Regelfall dort, wo vor den Zugängen solcher Einrichtungen noch kein Tempo 30 angeordnet ist, eine Anordnung erfolgen.
Die Einrichtungen, die nicht an Straßen mit mehrstreifiger Verkehrsführung liegen und bei denen eine geringe Busdichte besteht, werden vor Ort sukzessive überprüft und ggf. Tempo 30 angeordnet. Dabei wird ausschlaggebend sein, dass die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt.
Bei Überprüfung der postalischen Anschriften der in Betracht kommenden Einrichtungen konnten für ihren Bezirk die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Einrichtungen ermittelt werden, bei denen noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist und die nunmehr überprüft werden (Anlage 3). Bei dieser Auflistung nach heutigem Stand wurde zunächst davon ausgegangen, dass alle Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße an der postalischen Anschrift verfügen.
Aufgrund der Vielzahl der Einrichtungen und der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung wird eine Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei einige Zeit in Anspruch nehmen. Zuerst sollen die Schulen, dann die Kindergärten und Kindergroßtagespflegeeinrichtungen und danach die Alten- und Pflegeheime sowie die Krankenhäuser geprüft werden.
Soweit der Behörde für Inneres bezirkliche Ersuchen zur Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen vor konkret benannten Einrichtungen bereits jetzt vorliegen, werden diese Örtlichkeiten vorrangig geprüft.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Anlage 1: Schreiben der Behörde für Inneres und Sport vom 14. Dezember 2016
Anlage 2: HRVV zur Umsetzung nach § 45, Absatz 9, Satz 4, Ziffer 6 StVO vom 30. April 2018
Anlage 3: Überprüfungsliste