22-1647

Angaben zu den äußeren Grenzen von Tempo-30-Strecken im Umfeld von Schulen, Kitas, Krankenhäusern und Pflegeheimen Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Die Novelle der Straßenverkehrs‑Ordnung (StVO) hat die Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30) „im unmittelbaren Bereich“ von Schulen, Kitas, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erleichtert. Innerhalb dieser Strecken trägt die angeordnete Höchstgeschwindigkeit erheblich zur Verkehrs- und Schulwegsicherheit bei. Zusätzlich maßgeblich für die Verkehrssicherheit ist neben der Länge der Tempo-30-Strecke auch der Abstand des Tempo‑30‑Schildes, das die Tempo-30-Strecke einleitet, zum Anlassgeber der Tempo-30-Strecke, also beispielsweise dem Haupteingang der Schule, Kita, des Krankenhauses oder des Pflegeheims. Fahrzeuge müssen in Geschwindigkeitsübergangsbereichen (Tempo 50 auf Tempo 30) ausreichend Zeit und Weg haben, um von ihrer anfänglichen Geschwindigkeit auf 30 km/h abzubremsen. Obschon Fahrzeuge mit Einfahrt in die Tempo-30-Strecke ihre Geschwindigkeit bereits angepasst haben sollten, zeigen publizierte Daten[1], dass dies in den seltensten Fällen auch so eintritt. In der Praxis beobachtet man: (a) Fahrer*innen, die stark abbremsen und das Limit erreichen; (b) Fahrer*innen, die moderat abbremsen und erst kurz vor dem Eingang auf 30 km/h sind; (c) Fahrer*innen, die nur leicht Gas wegnehmen und erst nach Einfahrt in die Tempo-30-Strecke unter 30 km/h kommen; (d) Verstöße (schnelle Fahrer*innen), die überhaupt nicht hinreichend reduzieren. Die Anteile dieser Gruppen hängen stark vom Ort und von den Maßnahmen ab (statisches Schild vs. zusätzliches Feedback, Furt/Querung, Sicht, Polizeipräsenz). Als entscheidend für die Steigerung der Verkehrssicherheit, die mit der Anordnung einer Tempo-30-Strecke intendiert ist, dürfte aber sein, dass auf Höhe des Haupteingangs einer Schule, Kita, etc. die angeordnete Geschwindigkeit unbedingt eingehalten wird. Hierzu belegen weitere Studien[2], dass die Installation von dynamischen Feedback-Anzeigen (Dialogdisplays), die z. B. die aktuelle gemessene Geschwindigkeit zurückmelden, im Mittel die Durchschnittsgeschwindigkeiten in Tempo-30-Strecken reduzieren und dementsprechend besonders in unmittelbarer Nähe zu Geschwindigkeitsübergangsbereichen wirksam sind.

In diesem Zusammenhang bitten wir die zuständigen Polizeikommissariate um Beantwortung der folgenden Fragen:

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörden (StVB) der örtlich zuständigen Polizeikommissariate (PK) 23, 31, 33, 34, 35, 36, und 37 wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Hamburg-Nord erfragt mit fünf Punkten verschiedene Angaben zu der Beschilderung von Tempo 30-Strecken vor schützenswerten Einrichtungen. Die Fragen werden nachfolgend einzeln beantwortet.

  1. Mindestabstand
    1. Gibt es einen verbindlichen Mindestabstand vom ersten Tempo-30-Schild zum Haupteingang einer Schule, Kita, eines Krankenhauses oder Pflegeheims? Wenn ja, wie lautet dieser?

Nein, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt aus, dass derartige Streckenbegrenzungen auf höchsten 300 m zu begrenzen sind. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden.

  1. Falls nein: Aus welchen konkreten Gründen wird kein Mindestabstand festgelegt?

Siehe Antwort zu a)

  1. Gibt es einen Mindestabstand, den die Polizei bestrebt ist, einzuhalten?

Nein, innerhalb der max. Längenvorgabe wird eine mittige Ausrichtung der Strecke angestrebt.

  1. Fälle mit Beginn < 100 m
    1. Existieren im Bezirk Hamburg‑Nord aktuell Tempo‑30-Strecken, deren erster Schildstandort weniger als 100 Meter vom Haupteingang einer Schule, Kita, eines Krankenhauses oder Pflegeheims entfernt ist?

Ja


Wenn ja: Bitte nennen Sie für jeden Fall

● die konkrete Örtlichkeit (Straße, Hausnummer / Bezeichnung der Einrichtung),

● die genaue Entfernung vom ersten Schild bis zum Haupteingang,

● das Datum der Anordnung,

● die fachliche Begründung für die Standortwahl des Schildes,

● ob Einwendungen/Rechtsbehelfe eingelegt wurden und wie diese entschieden wurden.

Folgende Fälle sind in dem Bereich des Bezirksamts-Nord bekannt:

- Maria-Louisen-Straße 132/133, zwei Kita

- 10 m vor dem signalisierten Knotensbereich Maria-Louisen-Straße / Barmbeker Straße

- 2021

- Aufstellung des Verkehrszeichens unmittelbar hinter der Kreuzung / Kürze der Strecke straßenbaulich bedingt

- Einwendungen wurden keine eingelegt

- Wilhelm-Metzger-Straße 4, Schule

- 50 m

- 2018

- der Abschnitt der Wilhelm-Metzger-Straße weist dort eine Länge von lediglich 100 m auf, somit baulich bedingt

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Erdkampsweg 64, Kita

- 70 m

- 09.12.2019

- Standort in räumlichem Zusammenhang mit weiteren Einrichtungen, bei denen Tempo 30 gilt

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Erdkampsweg 89, Schlehdornweg, Schule mit zwei Haupteingängen

- 77 m im Erdkampsweg

- 71 m im Schlehdornweg

- 09.12.2019

- Standort in räumlichem Zusammenhang mit weiteren Einrichtungen, bei denen Tempo 30 gilt

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Tangstedter Landstraße 80, Schule

- 77 m

- 24.06.2022

- Berücksichtigung der räumlichen Nähe zu signalisierten Knotenpunkten

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Tangstedter Landstraße 152, Kita

- 71 m und 89 m je nach Fahrtrichtung

- 24.06.2022

- Anordnung in Abstimmung mit VD 5 gemäß HRVV

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Tangstedter Landstraße 97, Kita

- 90 m

- 28.06.2022

- Anordnung in Abstimmung mit VD 5 gemäß HRVV

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Wellingsbütteler Landstraße 223 und 217-221, Kita & Pflegeheim

- 13 m zur Kita, 64 m zum Pflegeheim, Fahrtrichtung Fuhlsbüttler Straße

- 30 m zum Pflegeheim, 81 m zur Kita, Fahrtrichtung Wellingsbüttler Weg

- 11.07.2018

- Bei der Wellingsbütteler Landstraße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße mit sehr hohen Kfz-Verkehrsstärken (vgl. Auszug der Daten aus dem FHH-Atlas in der Anlage) und mit einer wesentlichen Bedeutung für den regionalen und überregionalen motorisierten Individual- und Straßengüterverkehr. Der Fußverkehr auf dem nördlichen Gehweg der Wellingsbütteler Landstraße ist durch Fußgängerschutzgitter im Bereich der Grundstücke Wellingsbütteler Landstraße 217 bis 223 gesichert. Der Fußverkehr ist auf dem südlichen Gehweg der Wellingsbütteler Landstraße gegenüber der Hausnummer 217 durch ein Fußgängerschutzgitter gesichert. Der Fußverkehr wird zudem durch den Umstand sicher geführt, dass der Gehweg hinter einem Park- bzw. Grünstreifen verläuft.

Die geschützten Einrichtungen befinden sich gegenüber des Einmündungsbereichs der Straße Kornweg, die mit einer Lichtzeichenanlage voll signalisiert ist. Auf beiden Seiten der Einmündung lassen signalisierte Fußgängerfurten eine sichere Überquerung der Wellingsbütteler Landstraße zu. Die jeweils am nächsten gelegene Fußgängerfurt befindet sich in folgenden Abständen zu den Haupteingängen:

- Wellingsbütteler Landstraße in Fahrtrichtung Wellingsbüttler Weg:

- 17 m vor „Haus Alstertal“

- 9 m vor „Natur Kinderladen Pinocchio“

- Verkehrssichtungen haben ergeben, dass im Bereich der Einrichtungen nur relativ wenig Fußverkehr zu beobachten ist. Dabei wurden keine Überquerungen der Fahrbahn abseits der Fußgängerfurten beobachtet. Der bereits gute Schutz des Fußverkehrs auf den Gehwegen zusammen mit den sehr sicheren Überquerungsmöglichkeiten wurde mit der Bedeutung der Straße für den Kraftfahrzeugverkehr abgewogen. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses legte die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 die Gesamtlänge der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 Meter fest.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Langenfort 5, Schule

- 20 m aus Rtg. Winterhude

- 14.01.2016

- Vor dem Aufstellort des Verkehrszeichens befindet sich der Kreuzungsbereich Fuhlsbüttler Straße / Alte Wöhr / Barmbeker Ringbrücke (Lauensteinstraße/Dennerstraße). Bei diesen Straßen liegt einerseits eine Mehrstreifigkeit vor und andererseits ist der Knotenbereich mittels einer LZA signalisiert. Beides sind nach den gültigen HRVV grundsätzlich Ausschließungsgründe für die Anordnung einer Tempo 30-Strecke.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Beethovenstraße 51b, Kita

- 60 m

- 17.02.2023

- Fachliche Begründungen für die Standortwahl wurden in der Anordnung nicht aufgeführt und können daher nicht angegeben werden.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Papenhuder Straße 26, Kita

- 40 m

- 31.08.2022

- Zufahrt in dieser Richtung lediglich aus der Hartwicusstraße möglich, welche eine Tempo 30-Zone darstellt. Ein anderer Standort der Beschilderung ist daher nicht möglich.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Richardstraße 85, Schule

- 80 m

- unbekannt, vor 2002

- Zufahrt aus dieser Richtung über die sechsspurige Wandsbeker Chaussee, eine frühere Aufstellung des Verkehrszeichens bei gleichzeitig guter Erkennbarkeit ist nicht möglich.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Ritterstraße 29, Kita

- 52 m

- 04.07.2018

- Die Beschilderung ist erst ab der Einmündung Wandsbeker Chaussee technisch möglich.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Ritterstraße 44, Schule

- 54 m

- 04.07.2018

- Bei einer weiteren Entfernung würde sich das Verkehrszeichen innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden. Da diese vor der Schule endet, wurde das entsprechende VZ an dem genannten Standort aufgestellt

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Rübenkamp 15, Kita

- 70 m

- 04.12.2019

- Zufahrt aus dieser Richtung erfolgt aus den mehrstreifigen Straßen Drosselstraße und Hufnerstraße. Bei Mehrstreifigkeit sind Tempo 30-Strecken generell nicht vorgesehen.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Winterhuder Weg 126, Schule

- 80 m

- 20.09.1994

- Die Beschilderung ist aus dieser Richtung früher nicht möglich. Die Zufahrtmöglichkeit erfolgt über den mehrstreifigen Winterhuder Weg

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Borsteler Chaussee 139, Kita

- 40 m aus Rtg. Papenreye, 80 m aus Rtg. Alsterkrugchaussee

- 07.09.2022

- Die Standortwahl der jeweiligen Verkehrszeichen erfolgte nach den Gesichtspunkten der örtlichen Gegebenheiten, der Sichtbarkeit und der nötigen Wiederholung bei Einmündungen.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Eppendorfer Weg 234, Kita

- 79 m

- 05.12.2022

- Die Standortwahl der jeweiligen Verkehrszeichen erfolgte nach den Gesichtspunkten der örtlichen Gegebenheiten, der Sichtbarkeit und der nötigen Wiederholung bei Einmündungen.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

- Martinistraße 20, Kita

- 40 m

- Die Standortwahl der jeweiligen Verkehrszeichen erfolgte nach den Gesichtspunkten der örtlichen Gegebenheiten, der Sichtbarkeit und der nötigen Wiederholung bei Einmündungen.

- keine Einwendungen / Rechtsbehelfe eingelegt

  1. Macht sich die Polizei die Annahme zu eigen, dass dynamische Feedback-Anzeigen (Dialogdisplays), die z. B. die aktuelle gemessene Geschwindigkeit zurückmelden, im Mittel die Durchschnittsgeschwindigkeiten in Tempo-30-Strecken reduzieren können und dementsprechend besonders in unmittelbarer Nähe zu Geschwindigkeitsübergangsbereichen wirksam sein könnten?

Der Einsatz in anderen Städten und in Hamburg hat gezeigt, dass durch die Geräte das Geschwindigkeitsverhalten der Verkehrsteilnehmenden und somit die Verkehrsdisziplin - durch diese Art von Lob und Tadel - positiv beeinflusst werden. Diese Displays stellen kein Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar und können daher nicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.

Die Beschaffung und der Betrieb obliegen dem Bezirk. Bei der Aufstellung derartiger Displays werden die Straßenverkehrsbehörden vor der Umsetzung lediglich angehört.

Die Polizei konzentriert sich bei der Geschwindigkeitsüberwachung auf örtliche Unfallhäufungs-stellen und die Reduzierung von Unfallgefahren im Umfeld von Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen. Im geringeren Umfang wird dort überwacht, wo erfahrungsgemäß deutlich zu schnell gefahren wird. Neben dieser repressiven Überwachung setzt die Polizei sog. Tempo-sys-Geräte ein, welche dem Autofahrer durch Anzeige der von ihm aktuell gefahrenen Geschwindigkeit eine Rückmeldung über sein Verkehrsverhalten geben, ohne dass dabei Verstöße angezeigt werden. Die Geräte werden an häufig wechselnden Standorten eingesetzt.

  1. Abwägungs- und Entscheidungskriterien
    1. Welche Kriterien werden prinzipiell bei der Festlegung des Schildstandorts angewandt (z. B. Verkehrszählungen, Unfallstatistiken, Schulweganalysen, Sichtweiten, vorhandene Querungshilfen, Bring-/Abholzonen)?

Die Länge der Strecke, die längstens 300 Meter betragen darf, wird so gewählt, dass die Beschränkung einsichtig bleibt und bevorrechtigte Wege/Überquerungen im Umfeld sinnvoll einbezogen werden. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden.

  1. Wie werden diese Kriterien gewichtet oder in die Entscheidung einbezogen?

Eine besondere Gewichtung findet nicht statt

  1. Verfahren und Beteiligung Dritter
    1. In welchem Umfang werden Schulen, Kitas, Träger und Elternvertretungen in die Entscheidungsfindung zum Einrichten einer Tempo-30-Strecke und dem Aufstellen der entsprechenden Hinweisschilder einbezogen (z. B. Anhörung, Stellungnahmeverfahren)?

Eine Regelhafte Beteiligung der genannten Einrichtungen und Personen ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung über das „Ob“ ergibt sich aus der entsprechenden Vorschrift, hier § 45 (9) Nr. 6 StVO.

  1. Inwieweit fließen subjektive Gefährdungsanzeigen (Beschwerden, Eingaben von Eltern, Schulleitungen) in die Entscheidung ein?

Eingebrachte Gefährdungsanzeigen lösen immer eine Überprüfung des Straßenraumes aus, in deren Zusammenhang auch Schilderstandorte kritisch hinterfragt werden.

  1. Quantitative Daten
    1. Wie viele Tempo‑30‑Anordnungen im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kitas, Krankenhäusern oder Pflegeheimen wurden in Hamburg‑Nord in den letzten fünf Jahren (bitte Jahreszahlen angeben) vorgenommen?

- 2020 = 3

- 2021 = 4

- 2022 = 17

- 2023 = 7

- 2024 = 3

- 2025 = 2

  1. Wie viele entsprechende Anträge wurden im selben Zeitraum abgelehnt? Bitte jeweils die Hauptgründe für Ablehnungen nennen.

Eine Statistik zu abgelehnten Anträgen wird nicht geführt. Daher können hierzu keine Angaben gemacht werden. Die Angaben zu angeordneten Strecken ist im Gegensatz möglich, da hierzu eine Ablage der Anordnungen in den Straßenakten erfolgt.

Antje Nettelbeck

Jan D. Talleur

Dr. Jörg Bormann

(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

[1]Wang, Xu & Bie, Yuwei & Qiu, Tony & Niu, Lei. (2016). Effect of Speed Limits at Speed Transition Zones. Canadian Journal of Civil Engineering. 44. 10.1139/cjce-2016-0125.

[2]https://www.nhtsa.gov/book/countermeasures-that-work/speeding-and-speed-management/countermeasures/other-strategies-0