Antwort: Wiederholung von Verfahrensschritten bei langwierigen Planungsverfahren (Anfrage der GRÜNE-Fraktion)
Fragesteller*innen: Lena Zagst, Manuel Muja, Henrike Wehrkamp, Lothar Knode, Carina Sickau, Clemens Willenbrock, Karin Zickendraht, Jörg Behrschmidt, Sonja Lattwesen, Sven Dahlgaard
§ 3 BauGB regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit an Planungsverfahren. Zu zwei Zeitpunkten im Planungsverfahren bekommt die Öffentlichkeit Gelegenheit sich zu informieren und ggf. in die Verfahren einzubringen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung werden zu Beginn des Verfahrens allgemeine Zwecke und Ziele, Lösungsansätze und erwartete Auswirkungen erörtert. In Hamburg findet diese frühzeitige Beteiligung in der Regel im Rahmen sogenannter öffentlicher Plandiskussionen statt. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen und der Möglichkeit zur Stellungnahme findet in einem deutlich fortgeschrittenerem Planungsstadium statt.
In vereinzelten Fällen kann es vorkommen, dass sich entsprechende Planungsverfahren auch auf Grund äußerer Umstände über lange Zeiträume erstrecken, in denen die Planungen teilweise mehrere Jahre ruhen. In solchen Fällen kann es passieren, dass entsprechend auch die Beteiligung der Öffentlichkeit bereits viele Jahre zurück liegt und sich in dieser Zeit nicht nur die Zusammensetzung und Meinung der betroffenen Bevölkerung als auch äußere Umstände geändert haben. In einem konkreten Fall im Bezirk Hamburg-Mitte liegt in einem jetzt wieder aufgenommenen Verfahren diese Beteiligung bereits mehr als 14 Jahre zurück. Ziel dieser Anfrage ist daher zu klären, ob und unter welchen Umständen eine Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung möglich oder sogar angezeigt ist.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde (Behörde für Stadtteilentwicklung und Wohnen):
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zur o.g. Anfrage der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wie folgt Stellung:
Nein. Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht keine Fristen oder sonstigen Vorgaben zum zeitlichen Abstand zwischen einzelnen Verfahrensschritten vor. Das BauGB enthält insbesondere keine Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans und der Beschlussfassung liegen darf (VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.1993, 8 S 1889/93).
Grundsätzlich ist eine Wiederholung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglich und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Inhalte der Planung nicht nur unwesentlich geändert haben.
Die Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sollte durch das zuständige politische Gremium, das auch über die erstmalige Durchführung der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB entscheidet, beschlossen werden.
Entfällt.
Eine pauschale Antwort, ab welchem zeitlichen Abstand eine Wiederholung der formalen Schritte zur Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen ist, ist nicht möglich. Dies ist jeweils im Einzelfall abhängig von den Inhalten und der Komplexität der Planung, vom Umfang der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen, von ggf. geänderten Rahmenbedingungen oder neu zu bewertenden Auswirkungen zu entscheiden.
Eine reine inhaltliche Weiterentwicklung der Planung im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs dürfte regelhaft keine Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zu dieser weiter ausgearbeiteten Planung zu äußern.
Bei sehr langen zeitlichen Abständen oder maßgeblichen Änderungen der Planungsziele und/oder -inhalte wäre eine Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und Transparenz sicherlich in Betracht zu ziehen.
Vergeht ein sehr langer Zeitraum zwischen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Feststellung des Bebauungsplanes, sollte vor Feststellung des Bebauungsplanes jedenfalls eingehend geprüft werden, ob eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt wird, um einen Abwägungsfehler zu vermeiden. Bei einem längeren Zeitraum besteht sonst die Gefahr, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Abwägungsmaterials nicht erkannt wird und die vorgenommene Abwägung dadurch fehlerhaft wird (VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.1993, 8 S 1889/93).
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