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Antwort: Bebauungsplan Finkenwerder 32 - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und weitere Perspektiven (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragestellerinnen und Fragesteller: Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Bernd Bamberg

Der Bebauungsplan Finkenwerder 32 sollte die bauliche Entwicklung eines neuen Wohngebiets mit rund 430 Wohneinheiten im Hamburger Stadtteil Finkenwerder ermöglichen. Über viele Jahre verzögerten sich die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem aufgrund von Einwendungen, langwierigen Fachverfahren sowie der Komplexität der Erschließung.

Ein zentrales Element der baurechtlichen Umsetzung war das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, das zuletzt in einem beklagten Planfeststellungsbeschluss mündete. Wie nun bekannt wurde, hat sich dieser Beschluss nach nochmaliger fachlicher Prüfung als fehlerhaft erwiesen und wurde durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte aufgehoben.

Konkret wurden erhebliche technische Mängel festgestellt: Eine nachträgliche Auftriebsberechnung ergab die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sicherung der Retentionsflächen. Diese Sicherung würde erhebliche Erdbaumaßnahmen im Umfang von 51.400 m² nach sich ziehen – inklusive des Austauschs von Klei gegen Schotter. Zusätzlich wurden unberücksichtigte Regenwassereinleitungen bekannt.

Ein neues wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren wird derzeit nicht angestrebt. Gründe hierfür sind unter anderem fehlende personelle Kapazitäten innerhalb der zuständigen Wasserbehörde, die prioritär Bebauungspläne mit größerem Wohnraumpotenzial – insbesondere in Wilhelmsburg – bearbeiten soll.

Die Perspektiven für die Umsetzung des Bebauungsplans Finkenwerder 32 sind damit ungewisser denn je.

Dies vorausgeschickt fragen wir die zuständigen Stellen:

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Anfrage, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Behörde für Finanzen und Bezirke (Finanzbehörde) und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) wie folgt:

  1. Wann genau wurde der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss zum Bebauungsplan Finkenwerder 32 aufgehoben? (Bitte Datum und Form der Aufhebung angeben.)

Der Planfeststellungsbeschluss wurde durch einen Aufhebungsbeschluss mit Datum vom 08.05.2025 aufgehoben. Die Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung bildet § 77 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG).

  1. Welche konkreten fachlichen Mängel haben zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses geführt? (Bitte nach Art und Schwere der Mängel differenzieren.)

Die Retentionsflächen benötigen auf einer Fläche von 51.400 m2 den Einbau einer Auftriebssicherung.

  1. Wann und durch wen wurde die fehlerhafte Auftriebsberechnung erstmals erkannt?

2024 ermittelt vom Auftragnehmer.

  1. Welche Rolle spielte das laufende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht bei der fachlichen Neubewertung des Beschlusses?

Keine.

  1. Welche finanziellen und planerischen Folgen hat die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) sowie für das Bezirksamt Hamburg- Mitte?

Die potenziellen Auswirkungen können derzeit noch nicht bewertet werden, da noch nicht feststeht, ob und wann an das Verfahren wieder aufgenommen wird.

  1. Warum wurde das Fehlen der zusätzlichen Auftriebssicherung nicht bereits im Vorfeld des ursprünglichen Beschlusses erkannt?

Es lagen keine entsprechenden Hinweise vor.

  1. Welche Auswirkungen haben die festgestellten Regenwassereinleitungen auf die wasserrechtliche Genehmigungslage im Plangebiet?

Da der Planfeststellungsbeschluss aus einem anderen Grund aufgehoben worden ist, sind die Auswirkungen nicht mehr ermittelt bzw. abschließend aufgeklärt worden.

  1. Ist eine vollständige oder teilweise Neuplanung des wasserrechtlichen Verfahrens angedacht? Wenn ja, wie stellt sich der Zeitplan da? Wenn nein, warum nicht?

Derzeit nicht, da das Bezirksamt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die Durchführung wasserrechtlicher Verfahren in Bebauungsplangebieten mit einer deutlich höheren Zahl an Wohneinheiten, insbesondere in Wilhelmsburg, priorisiert hat.

  1. Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit ein neues wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden kann?

Für die Durchführung eines neuen wasserrechtlichen Verfahrens wäre es notwendig einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen.

  1. Wie bewertet der Senat die Entscheidung, wasserrechtliche Verfahren für andere Bebauungspläne (z. B. in Wilhelmsburg) prioritär zu behandeln?

Allein mit dem festgestellten Bebauungsplan Wilhelmsburg 91 für das Wilhelmsburger Rathausviertel werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 1.890 Wohneinheiten geschaffen. Mit den im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwürfen Wilhelmsburg 97, Wilhelmsburg 99, Wilhelmsburg 100, Wilhelmsburg 101 und Wilhelmsburg 102 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere insgesamt rund 3.200 Wohneinheiten geschaffen. Die Bearbeitung der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren hat daher Vorrang.

  1. Welche Kriterien legt die zuständige Wasserbehörde zur Priorisierung von Bebauungsplanverfahren zugrunde?

Die Wasserbehörde führt die wasserrechtlichen Fachverfahren jeweils auf Antrag durch. Wird ein solcher Antrag gestellt, richtet sich die Priorisierung in der Regel an den entsprechenden Zeitplänen.

  1. Welche konkreten baulichen und finanziellen Maßnahmen wären notwendig, um das Retentionsflächenproblem im Gebiet Finkenwerder 32 zu lösen?
  2. Wie hoch wären die geschätzten Kosten für die erforderliche Auftriebsicherung (Kleientnahme und Schottereinbau)?

Aufgrund der Priorisierungsentscheidung wurden hierzu keine Überlegungen angestellt.

  1. Wie schätzt der Senat die Perspektive für eine bauliche Entwicklung im Gebiet des Bebauungsplans Finkenwerder 32 in den nächsten fünf Jahren ein?

Eine bauliche Entwicklung auf Grundlage des Bebauungsplan Finkenwerder 32 ist derzeit nicht absehbar. Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans ist zurzeit nicht vorgesehen.

  1. Welche Alternativen zur bisherigen Planung zieht der Senat in Betracht, um den Wohnraumbedarf in Finkenwerder dennoch zu decken?

Gemäß des Bezirklichen Wohnungsbauprogramms Hamburg-Mitte 2024 (6. Teilfortschreibung) besteht in Finkenwerder ohne die Umsetzung des Bebauungsplans Finkenwerder 32 derzeit ein Wohnungsbaupotential von etwa 269 Wohneinheiten. Darüber hinaus bestehen auch in Finkenwerder weitere Nachverdichtungsmöglichkeiten im Bestand, deren Genehmigung mit der aktuellen Novelle des Baugesetzbuchs einschließlich des sogenannten Wohnungsbau-Turbos vom Bundesgesetzgeber entscheidend erleichtert wurde.

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