Antwort: Bau-Turbo (Anfrage der CDU-Fraktion)
Fragesteller: Dr. Gunter Böttcher
Am 17. Oktober 2025 hat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (der sogenannte „Bau-Turbo“) den Bundesrat passiert. Ziel des Gesetzes ist es, den Bau von bezahlbarem Wohnraum zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Das Gesetz ermöglicht es, Gemeinden bis zum 31. Dezember 2030 beim Bau von Wohngebäuden Abweichungen vom Bauplanungsrecht zuzulassen, vorausgesetzt, das Vorhaben steht im Einklang mit öffentlichen Belangen und wahrt die Interessen der Nachbarschaft. Darüber hinaus erweitert das Gesetz die Möglichkeiten, zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen eines Bebauungsplans abzuweichen.
Auch außerhalb von Bebauungsplangebieten können künftig Ausnahmen von der Vorgabe zugelassen werden, dass sich Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen müssen. Hierfür ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Bleibt eine Reaktion innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung aus, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ist mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 30. Oktober 2025 nunmehr in Kraft getreten. Die Fachämter Stadt- und Landschaftsplanung und Bauprüfung haben zwischenzeitlich auf Leitungsebene an zwei Workshops bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) mit deren Rechtsamt sowie weiteren Fachbehörden zu Anwendungsvoraussetzungen und möglichen Verfahrensabläufen teilgenommen. Ab Dezember 2025 erfolgt nun ein fachlicher Austausch in einem regelmäßigen Turnus zwischen BSW, Bezirksämtern und Fachbehörden. Aktuell arbeitet die BSW an einer Handreichung. Entsprechende Ausführungsbestimmungen für die rechtssichere Anwendung des Bau-Turbo gibt es derzeit (noch) nicht.
Siehe Antwort zur Frage 1.
Trotz Bau-Turbo sind selbstverständlich die Vorgaben und Grundsätze der verbindlichen Bauleitplanung weiterhin einzuhalten. Gem. § 246e BauGB müssen bei der Anwendung des Bau-Turbo die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen und die Würdigung nachbarlicher Interessen als zentrale Anwendungsvoraussetzungen gewährleistet sein. Dies ist im Kontext der jeweiligen baurechtlichen Genehmigungsverfahren (Fachamt Bauprüfung) sowie im Rahmen der sog. Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB (durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung) sicherzustellen.
Um gesicherte Informationen vermitteln zu können, soll zunächst die Handreichung (siehe Antwort zu Frage 1) abgewartet werden.
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