Baumschutz in Gefahr? Wie wirkt sich der Bauturbo in der Praxis auf die Anwendung der Hamburgischen Baumschutzverordnung aus? Kleine Anfrage von Ricardo Bolaños González (Fraktion DIE LINKE)
Unter dem sogenannten „Bauturbo" oder auch „Wohnungsbau-Turbo" wird im engeren Sinne der neue § 246e Baugesetzbuch (BauGB) verstanden, der mit Änderung des BauGB am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet. Mit dieser Experimentierklausel möchte der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Neuerung zur Beförderung des Wohnungsbaus zur Verfügung stellen. Der sog. Bauturbo soll eine beschleunigte Realisierung von Bauvorhaben ermöglichen, dabei sind viele Praxisfragen noch ungeklärt. Es gilt eine 3-monatige Frist: Erklärt sich die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Zustimmung zum Bauvorhaben zu einem Verfahren nach den Regelungen des Bauturbo automatisch als erteilt.
Die Hamburgische BaumschutzVO stellt ein wichtiges Instrument dar, um Baumschwund nachzuverfolgen und entgegenzuwirken. Bisher wurde im Rahmen einer Baugenehmigung oder auf Antrag eines Bürgers vom Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Abt. Naturschutz (WBZ 4) in berechtigten Fällen z.B. Verkehrssicherung oder baubedingte Fällungen eine Ausnahmegenehmigung nach §6 BaumschutzVO ausgestellt mit der Auflage zur Ersatzpflanzung oder Kompensationszahlung nach Abschluss des Bauvorhabens.
In der Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vom Februar 2026 steht nichts zum Thema Baumschutz. Es wird lediglich das Thema "Umweltverträglichkeitsprüfung" behandelt.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
[Antworten des Bezirksamtes im Folgenden in kursiv.]
Zu 1.:
Bei Anwendung des § 246e BauGB kann sowohl auf privaten als auch öffentlichen Flächen gemäß § 36a BauGB mit Zustimmung der Gemeinde Planersatz geschaffen werden. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen, einer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen sowie einer überschlägigen Prüfung der voraussichtlich zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Der Baumschutz ist dabei z.B. ein zu beachtender öffentlicher Belang.
Zu 2.:
Regelhaft gilt die Baumschutzverordnung. Bei Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB können Fällgenehmigungen erforderlich werden.
Zu 3.:
Nach der Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB.
Zu 4.:
Ja.
Wenn nein, warum nicht?
Zu 5.:
Im Baugenehmigungsverfahren, mit oder ohne Bauturbo, wird die Fällgenehmigung im Rahmen des Genehmigungsbescheides miterteilt. Die Dauer ist verfahrensabhängig. Es wird keine gesonderte Statistik geführt.
Zu 6.:
Die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde trifft das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (A/SL). Gesonderte Anpassungsprozesse für WBZ 4 sind nicht erforderlich.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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