Referierendenanforderung zur Anwendung des Bau-Turbos
Letzte Beratung: 18.11.2025 Stadtplanung Ö 6.3
Am 17.10.2025 hat der Bundesrat dem zuvor vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ („Bau-Turbo“) zugestimmt. Die neue Sonderregelung – Paragraph 246e Baugesetzbuch – und weitere damit verbundene Neuregelungen ermöglichen weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht. Städte und Gemeinden können somit entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese nutzen. Zu den Neuregelungen gehört u.a.:
Städte und Gemeinden können auf die Aufstellung eines Bebauungsplans verzichten.
Bauanträge gelten nach drei Monaten als genehmigt, wenn die Behörde in dieser Zeit den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt.
Die Sonderregelung soll befristet bis Ende 2030 gelten.
Hieraus ergeben sich konkrete Fragen zur praxisnahen Anwendung der neuen Optionen für den Bezirk Eimsbüttel.
Petitum
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten,
a) die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zu ersuchen, eine Referentin oder einen Referenten in den Ausschuss für Stadtplanung zu entsenden, um über die mögliche Anwendung des „Bau-Turbo“ zu berichten,
b) die jeweiligen Regional- bzw. Bauausschüsse ebenfalls über diese Sitzung zu informieren.
Stephan Sorgenfrei und SPD-Fraktion
Ali Mir Agha und GRÜNE-Fraktion
keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.