Pragmatische Rad- und Fußverkehrsführung – Entschärfung der Konfliktstelle Fruchallee / Weidenstieg Drs. 22-2514, Beschluss der BV vom 17.09.2026
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):
Die BVM hat zum konkreten Unfallgeschehen und der Anordnungsfähigkeit der gewünschten Änderungen die Behörde für Inneres und Sport beteiligt und nimmt wie folgt Stellung:
Die BVM teilt nicht die im Beschluss genannte Unklarheit, welche Verkehrsart an der genannten Örtlichkeit Vorrang hat. Die bauliche Gestaltung des Radweges als asphaltierte Fahrbahn mit markierten Fahrradpiktogrammen und weißen Linien im Zuge der übergeordneten Radroute 2 sowie der Gehwege mit taktilen Leitelementen für Blinde und Sehbehinderte vermittelt eindeutig, dass der Radweg Vorrang gegenüber dem kreuzenden Fußverkehr hat. Ein Queren der Radverkehrsanlage durch Zufußgehende ist unter den Voraussetzungen der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) möglich. In den Jahren 2023 bis 2025 sowie im Jahr 2026 (auswertbare Daten liegen bis einschließlich Juli vor) wurde auf dieser Kreuzungsstelle kein Verkehrsunfall (VU) polizeilich registriert. Es gab lediglich 1 VU, bei dem ein widerrechtlich auf dem Gehweg fahrender Radfahrer mit einer Fußgängerin kollidierte.
Das örtlich zuständige Polizeikommissariat (PK) 23 sowie die zentrale Straßenverkehrsbehörde (VD 52) bewerten die Örtlichkeit als insgesamt verkehrssicher, so dass es den angeregten Maßnahmen (weitere Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen) derzeit an der zwingenden Erforderlichkeit gemäß den Vorgaben der StVO fehlt. Zudem wurde bei einer gemeinsamen Verkehrsschau durch das PK 23 und die VD 52 festgestellt, dass Zufußgehende den Radfahrenden aufgrund der baulichen Ausgestaltung des Verkehrsraums grundsätzlich Vorrang einräumen. Weitere Verkehrszeichen würden die Aufmerksamkeit der Radfahrenden eher vom Geschehen ablenken. Es liegt weder der BVM noch den Straßenverkehrsbehörden eine Beschwerdelage vor.
Begegnungszonen nach europäischem Vorbild sind aus Sicht der BVM eher für längsgerichteten Verkehr und weniger für kreuzenden Verkehr auf einem derart begrenzten Raum wie an der genannten Örtlichkeit geeignet. Die BVM befürchtet bei einer Auflösung der derzeit klaren baulich abgebildeten Vorfahrtsregelung vermehrt Unsicherheiten und Konflikte, insbesondere auch für Blinde und Sehbehinderte. Eine Umplanung bedürfte darüber hinaus einer umfassenden Prüfung hinsichtlich der Rechtskonformität und setzt eine entsprechende Planung durch den zuständigen Baulastträger voraus. Die BVM sieht jedoch keinen Handlungsbedarf, zumal der gesamte Knotenpunkt erst vor einigen Jahren umgebaut wurde. Planungskapazitäten müssen jedoch nach prioritärem Handlungsbedarf im Straßen- und Wegenetz eingesetzt werden.
Das PK 23 sowie die zentrale Straßenverkehrsbehörde werden sowohl die Verkehrsunfalllage als auch die Verkehrssituationen vor Ort weiterhin regelhaft und aktuell lageabhängig beurteilen und bei Bedarf Anpassungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten vornehmen sowie den Straßenbaulastträger einbeziehen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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