Prüfung einer 30er Zone in der Straße Alsterkehre Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.04.2021 (Drs. 21-2947.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung/zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Hinzuziehung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:
Die Straße Alsterkehre beginnt nördlich am Poppenbütteler Weg und endet nach ca. 90 m als Sackgasse.
Die Zuständigkeit zur Einrichtung von Tempo 30 Zonen liegt bei der Behörde für Mobilitätswende (BVM).
Grundsätzlich ist die Einrichtung einer Tempo 30 Zone möglich. Bauliche Veränderungen sind aus Sicht des PK 35 aufgrund der Sackgassenlage und fehlendem Durchgangsverkehrs nicht erforderlich.
Die Verkehrsunfalllage in der Alsterkehre ist unauffällig. In den letzten drei Jahren ereigneten sich drei Verkehrsunfälle (VU). Zwei davon standen im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr. Bei dem dritten VU wurde eine Radfahrerin leicht verletzt, weil ein PKW mutmaßlich eine rotlichtzeigende Lichtsignalanlage überfahren hatte. Zu einem VU mit Fußgängerbeteiligung kam es erfreulicherweise nicht. Erhöhte Geschwindigkeiten waren bei keinem der VU ursächlich.
Aus Sicht von VD 51 ist fraglich, ob Fahrzeuge aufgrund der geringen Straßenlänge, den baulichen Gegebenheiten mit parkenden Fahrzeugen am Fahrbahnrand und der Sackgassenlage tatsächlich hohe Geschwindigkeiten erreichen oder dies nur subjektiv so wahrgenommen wird. Der Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Fahrzeuge die Alsterkehre tatsächlich mit hohen Geschwindigkeiten passieren.
Aufgrund der oben beschriebenen örtlichen Begebenheiten bezweifelt die VD 51, dass eine Tempo-30-Beschilderung tatsächlich zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beiträgt, da die zurzeit gefahrenen Geschwindigkeiten eher nicht oberhalb von Tempo 30 liegen dürften.
Sollte sich die BVM für die Einrichtung einer Tempo 30 Zone aussprechen, ist nach Erhebung von Daten zu prüfen, ob das zwingende Erfordernis des Zeichens 274.1 StVO (Tempo 30 Zone) nach § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO vorliegt.
Aufgrund des Grundsatzes, Verkehrszeichen zurückhaltend anzuordnen (Schilderwald) sieht die VD 51 zurzeit keine Notwendigkeit, eine Tempo 30 Zone anzuordnen.
Das PK 35 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n