Ergänzung der Geschäftsordnung des JHA um § 15a Unterausschuss Ombudsstelle
Letzte Beratung: 11.11.2021 Hauptausschuss Ö 10.2
Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
JHA (interfraktioneller Antrag) |
27.10.2021 |
7.1 |
einstimmig beschlossen |
Petitum:
Der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses wird in Abschnitt „II. Besondere Bestimmungen“ folgender Paragraf hinzugefügt:
„§ 15a Unterausschuss Ombudsstelle
(1) Der Jugendhilfeausschuss kann durch Beschluss und für die Dauer der Amtszeit einen Unterausschuss „Ombudsstelle“ einsetzen. Dieser setzt sich zusammen aus
– je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen, die aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden und sich im Falle der Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Jugendhilfeausschusses, das derselben Fraktion/Gruppe angehört, vertreten lassen können, sowie
- drei Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, die auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung in den Jugendhilfeausschuss gewählt wurden und aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.
(2) Der Unterausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Aufgabe des Unterausschusses ist es, dem Jugendhilfeausschuss Beschlussempfehlungen zur Benennung von Ombudspersonen für die Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel und allgemein zu Angelegenheiten der Ombudsstelle zu unterbreiten. Insbesondere lädt der oder die Vorsitzende zu diesem Zweck alle, die sich als Ombudsperson bewerben (Bewerberinnen oder Bewerber), zu seiner jeweils nächsten Sitzung ein. Bewerberinnen oder Bewerber haben auf den Sitzungen Rederecht zu ihrer Person.
(4) Liegen neue Bewerbungen für Ombudspersonen der Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel vor, tagt der Unterausschuss in der Regel monatlich im Abstand von 14 Tagen nach der regulären Sitzung des Jugendhilfeausschusses. Liegen keine neuen Bewerbungen vor, kann der oder die Vorsitzende dennoch eine Sitzung einberufen; er oder sie muss es, wenn ein Mitglied des Unterausschusses dies verlangt.
(5) Die Verwaltung kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Sie haben kein Stimmrecht. Die Einladung ist der Verwaltung gleichzeitig mit den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.
(6) Der Unterausschuss kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen oder als ständige Gäste ohne Stimmrecht benennen.
(7) Der Unterausschuss tagt in der Regel nicht öffentlich. Über die Herstellung der Öffentlichkeit ist zu Beginn der Sitzung auf Antrag eines Mitglieds des Unterausschusses abzustimmen.
(8) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die sowohl den Sitzungstag, -ort und -zeit als auch die Namen der Anwesenden sowie Beschlüsse, Erklärungen, Stimmverhältnisse und die Ergebnisse der Beratung enthält. Das vorsitzende Mitglied trägt die Verantwortung für die Niederschrift.
(9) Die Sitzungsniederschrift wird vom Vorsitzenden geprüft und soll grundsätzlich zur nächsten Sitzung genehmigt werden. Wer gegen eine Beschlussvorlage gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, kann sofort nach der Abstimmung verlangen, dass dies namentlich vermerkt wird. Erklärungen einzelner Mitglieder und von Fraktionen sind auf Verlangen in der Niederschrift zu vermerken.“
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
JHA (interfraktioneller Antrag) |
27.10.2021 |
7.1 |
einstimmig beschlossen |
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Der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses wird in Abschnitt „II. Besondere Bestimmungen“ folgender Paragraf hinzugefügt:
„§ 15a Unterausschuss Ombudsstelle
(1) Der Jugendhilfeausschuss kann durch Beschluss und für die Dauer der Amtszeit einen Unterausschuss „Ombudsstelle“ einsetzen. Dieser setzt sich zusammen aus
– je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen, die aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden und sich im Falle der Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Jugendhilfeausschusses, das derselben Fraktion/Gruppe angehört, vertreten lassen können, sowie
- drei Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, die auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung in den Jugendhilfeausschuss gewählt wurden und aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.
(2) Der Unterausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Aufgabe des Unterausschusses ist es, dem Jugendhilfeausschuss Beschlussempfehlungen zur Benennung von Ombudspersonen für die Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel und allgemein zu Angelegenheiten der Ombudsstelle zu unterbreiten. Insbesondere lädt der oder die Vorsitzende zu diesem Zweck alle, die sich als Ombudsperson bewerben (Bewerberinnen oder Bewerber), zu seiner jeweils nächsten Sitzung ein. Bewerberinnen oder Bewerber haben auf den Sitzungen Rederecht zu ihrer Person.
(4) Liegen neue Bewerbungen für Ombudspersonen der Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel vor, tagt der Unterausschuss in der Regel monatlich im Abstand von 14 Tagen nach der regulären Sitzung des Jugendhilfeausschusses. Liegen keine neuen Bewerbungen vor, kann der oder die Vorsitzende dennoch eine Sitzung einberufen; er oder sie muss es, wenn ein Mitglied des Unterausschusses dies verlangt.
(5) Die Verwaltung kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Sie haben kein Stimmrecht. Die Einladung ist der Verwaltung gleichzeitig mit den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.
(6) Der Unterausschuss kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen oder als ständige Gäste ohne Stimmrecht benennen.
(7) Der Unterausschuss tagt in der Regel nicht öffentlich. Über die Herstellung der Öffentlichkeit ist zu Beginn der Sitzung auf Antrag eines Mitglieds des Unterausschusses abzustimmen.
(8) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die sowohl den Sitzungstag, -ort und -zeit als auch die Namen der Anwesenden sowie Beschlüsse, Erklärungen, Stimmverhältnisse und die Ergebnisse der Beratung enthält. Das vorsitzende Mitglied trägt die Verantwortung für die Niederschrift.
(9) Die Sitzungsniederschrift wird vom Vorsitzenden geprüft und soll grundsätzlich zur nächsten Sitzung genehmigt werden. Wer gegen eine Beschlussvorlage gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, kann sofort nach der Abstimmung verlangen, dass dies namentlich vermerkt wird. Erklärungen einzelner Mitglieder und von Fraktionen sind auf Verlangen in der Niederschrift zu vermerken.“
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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