Bildung des Jugendhilfeausschusses Bergedorf (JHA) in der 21. Amtsperiode
Letzte Beratung: 27.06.2019 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 10.11
Die Bezirksversammlung wählt den Jugendhilfeausschuss (JHA) nach dem Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch –Kinder- und Jugendhilfe- (AG SGB VIII).
Einzelheiten zur Wahl finden Sie in der nichtöffentlichen Anlage.
1. Die Bezirksversammlung legt die Zahl der Ausschussmitglieder auf 15 fest (§ 4 AG SGB VIII).
2. Die Bezirksversammlung wählt die unter Ziffer 1 der Anlage genannten Mitglieder in den JHA
(§3 (1) Nr. 1 AG SGB VIII).
3. Die Bezirksversammlung wählt die unter Ziffer 2 der Anlage genannten Mitglieder in einem Wahlgang in den JHA (§3 (1) Nr. 2 AG SGB VIII). Dabei sollten aus Ziffer 1 eine Person, aus Ziffer 2 drei Personen und aus Ziffer 3 zwei Personen gewählt werden.
4. Die Bezirksversammlung kann Stellvertreterinnen und Stellvertreter bis zur selben Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder wählen. Die Bezirksversammlung entscheidet über die Anzahl der Stellvertretungen der sechs stimmberechtigten Mitglieder der Träger der freien Jugendhilfe und wählt diese.
5. Die Bezirksversammlung nimmt die Benennungen der Institutionen (Ziffer 3 der Anlage) zur Kenntnis.
6. Die Bezirksversammlung wählt eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau (Ziffer 3.11), eine Interessenvertretung ausländischer Familien (Ziffer 3.12) und eine in der Jungenarbeit erfahrene Person (Ziffer 3.13).
7. Die Bezirksversammlung wählt als weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder jeweils eine Vertreterin / einen Vertreter aus der alevitischen und muslimischen Gemeinde (§ 3 Abs. 3 AG SGB VIII, Beschluss der BV vom 28.08.2014, Drs. 20-0011.02), sofern Vorschläge vorliegen.
8. Die Bezirksversammlung entscheidet über die Anzahl der beratenden Mitglieder (Ziffer 4 der Anlage) und nimmt die Möglichkeit wahr, diese in den Jugendhilfeausschuss zu wählen (§3 (3) AG SGB VIII).
Neuwahl JHA, Anlage 1 und 2, nichtöffentlich
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.