20-1298.02

Straßenbenennungen, Erläuterungsschild und QR Code Kurt-A.-Körber-Chaussee

Mitteilung

Letzte Beratung: 14.03.2019 Hauptausschuss Ö 4.1

Sachverhalt

 

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.07.2017 mit dem Antrag Drucksache 20-1298 beschlossen,

 

4. …

- An den Straßenschildern „Kurt-A.-Körber-Chaussee“ sollen Erklärungsschilder angebracht werden (wie sie früher bei Hamburger Straßennamen üblich waren). Der kurze Erklärungstext soll mit der KZ-Gedenkstätte und der Körber-Stiftung abgestimmt werden.

- An diesen Straßenschildern soll auch ein QR-Code angebracht werden, über den man weitere Informationen über Herrn Körber abrufen kann. Die so abzurufende Informationsmaterialien sollen ebenfalls mit der KZ-Gedenkstätte und der Körber-Stiftung abgestimmt werden.

 

 

Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) nimmt dazu Stellung:

 

Hinsichtlich der in Hamburg üblichen Erläuterungsschilder gilt folgendes: Die Bezirke entscheiden selbständig nach Haushaltslage und tatsächlichem Erläuterungsbedarf jeweils hinter einem Senatsbeschluss über Verkehrsflächenbenennungen, welche Straßennamen sie erläutern wollen.

 

Dabei legen sie den Erläuterungstext zugrunde, der mit dem Senatsbeschluss im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wird. Im Falle Körber hätte der Senatsbeschluss vom 26. Mai 1998 zugrunde liegende Erläuterungstext gesetzt werden können.

 

Er lautet:

 

nach Kurt A. Körber (1909-1992), Begründer der Hauni-Werke, Mäzen und Ehrenbürger der Freien und Hansestadt Hamburg

 

Der Text wurde im Amtlichen Anzeiger vom 17. Juli 1998, Seite 1905, veröffentlicht. Wenn nunmehr beschlossen wurde, Erläuterungsschilder anzubringen, dann steht diesem Vorhaben aus Sicht der BKM nichts im Wege. Allerdings gilt zunächst bis auf Weiteres der oben genannte Text.

 

Bei den Fragen, ob man diesen Text aufgrund neuerer Erkenntnisse neu verfasst und zusätzliche Informationen in einem QR-Code vor Ort anbringt, ist hingegen die Senatszuständigkeit berührt infolge seines Beschlussrechts für Straßennamen.

 

Hierbei handelt es sich tatsächlich um einen Präzedenzfall und zugleich um eine landeseinheitlich zu regelnde Angelegenheit. Über neu zu fassende oder komplett auszutauschende Erläuterungstexte beschließt auf Vorschlag des Bezirks der Senat. Dies wurde bei der Neufassung der Straßennamenerläuterungen deutlich, mit denen der Senat historisch verdrängte Frauennamen den bisher allein männlichen Namensgebern hinzufügte (zuletzt mit Beschluss vom 11. Juli 2017) und in den wenigen Fällen, in denen er unter Beibehaltung des Straßennamens die gemeinte Person auswechselte, wie zuletzt bei der Schottmüllerstraße mit Senatsbeschluss vom 10. November 2014, dort wurde ein NS-belasteter Arzt und UKE-Direktor gegen eine namensgleiche Widerstandskämpferin getauscht.

 

Bei den für Körber aufgeworfenen Fragen handelt es sich um eine Angelegenheit, die das Bezirksamt Bergedorf nicht selbständig entscheiden und umsetzen kann.

 

Mit dem Einzelfall Körber und der Frage, ob und wie der Erläuterungstext neu zu fassen wäre, hat sich der Senat bisher nicht befasst. Zugleich ist die Frage eine QR-Codes bisher noch nicht behandelt worden. Hierzu ist eine Grundsatzentscheidung zu treffen, da dies nicht nur für den Einzelfall Körber zu klären ist, sondern für zahlreiche weitere Fälle einer etwaigen NS-Belastung ebenso wichtig ist wie für den Themenkomplex der postkolonial belasteten Straßennamen.

 

Zu den beiden Punkten Neufassung des Körber-Textes und QR-Code muss eine Grundsatzentscheidung getroffen werden, bei der organisatorische, rechtliche und kulturplitische Aspekte berücksichtigt werden. Eine kurzfristige Entscheidung ist auf Grund der komplexen Fragestellungen nicht möglich.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

 

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