22-0919

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 07.09.2026 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 10

Sachverhalt

I. Chrysanderstraße 11, 21029 Hamburg Zusatz zur AO 43/8V/0671830/2024 - Sicherung des Radfahrverkehrs durch Aufbringen von Fahrbahnmarkierung

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Chrysanderstraße 11, 21029 Hamburg Zusatz zur AO 43/8V/0671830/2024, folgendes an:

Aufbringen einer Markierung auf der Fahrbahn im Kurvenbereich Chrysanderstraße 11, analog zur AO 43/8V/0671830/2024

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufbringen einer gestrichelten Markierung im Kurvenbereich Chrysanderstraße 11 in einem Abstand von ca. 1,60 m vom Bordstein (siehe Skizze)

3. Begründung

Die Erweiterung der Markierung auf der Fahrbahn dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit für den entgegenkommenden Radverkehr. Der für den Radverkehr vorgesehene Bereich auf der Fahrbahn wird dadurch klarer abgegrenzt, und dem Fahrverkehr wird deutlicher signalisiert, dass mit entgegenkommendem Radverkehr zu rechnen ist. So werden Konflikte reduziert und die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden erhöht.

II. Stellbrinkweg 3, 21035 Hamburg - Einrichten von 4 Parkplätzen an 2 AC E-Ladesäulen

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Stellbrinkweg 3, 21035 Hamburg folgendes an:

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts)

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.

Die Parkstände sind, zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in Weiß zu markieren.

Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

III. Goerdelerstraße 96 a, 21031 Hamburg - Einrichten von 4 Parkständen an zwei AC E-Ladesäule

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Goerdelerstraße 96 a, 21031 Hamburg folgendes an:

Beschilderung von 4 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung

-

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

IV. Mohnhof 19 Abordnung VZ 278-30 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h)

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Mohnhof 19 Abordnung VZ 278-30 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) folgendes an:

Abbau des Verkehrszeichen 278-30 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h)

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abbau des Verkehrszeichen 278-30 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h)

3. Begründung

Durch die Anordnung 043/8V/0437830/2026 (Tempo 30km/h zur Nachtzeit Lärmschutz) ist das Verkehrszeichen278-30 nicht mehr anordnungsfähig.

V. Glindersweg 15 ggü.

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Glindersweg 15 ggü. folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung Glindersweg 15 ggü.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Aufstellen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang rechts) in Höhe Nr.22 neben der dortigen Einfahrt.

- Aufstellen VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende links)

Haltverbotsstrecke Länge 10 Meter

3. Begründung

In Höhe der Hausnummer 15 befindet sich ein ausgewiesener Behindertenparkplatz (VZ 314 mit Zusatzschild 1044-10). Eine Markierung des Parkplatzes ist aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit nicht möglich. Zur Verdeutlichung, dass ein Parken gegenüber des Behindertenplatzes aufgrund der Fahrbahnbreite nicht zulässig ist und eine uneingeschränkte Nutzung des Parkplatzes gewährleitet ist, ist eine Verdeutlichung durch eine Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich.

VI. Hermann-Wüsthof-Ring 7 ; vorgeschriebene Fahrtrichtung

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Hermann-Wüsthof-Ring 7 ; vorgeschriebene Fahrtrichtung folgendes an:

Vorschreiben der Fahrtrichtung beim Einfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach links

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen VZ 209-10 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links) mit Zusatzschild 1010-51 (Fahrzeuge über 3.5t)

3. Begründung

Beim Einfahren in den öffentlichen Verkehrsraum mit Fahrtrichtung rechts kam es in der Vergangenheit aufgrund der Schleppkurven insbesondere bei Lastkraftzügen zu Beschädigungen an den dortigen Betonringen und dem Straßenbegleitgrün. Um solche Beschädigungen in Zukunft zu verhindern ist es erforderlich bei Verlassen des Geländes die Fahrtrichtung auf das Linksabbiegen zu beschränken.

VII. Hans-Förster-Bogen ggü. 96 - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die

Hans-Förster-Bogen ggü. 96

folgendes an:

Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)

- Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3 Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E-Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.

Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

VIII. Dünenweg 72, 21033 Hamburg (für Dünenweg 68b) - Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes (Nr.: 8727/2026)

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die

Dünenweg 72, 21033 Hamburg (für Dünenweg 68b)

folgendes an:

Einrichten eines personenbezogenen Behindertenstellplatzes (Stellplatznummer: 8727/2026)

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Am Fahrbahnrand vor dem Haus Dünenweg 72 (Nutzer ist wohnhaft im Dünenweg 68 b)

2.1 Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO und dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr.: 8727/2026)

2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5,50 m (siehe Skizze).

3 Begründung

Die Berechtigte, wohnhaft bei der Antragstellerin, ist schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelien oder Phokomelie.

Sie kann sich nur mit Hilfe und Unterstützung von Begleitpersonen, wie Frau KHANI, außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Frau NEU zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Lagepläne und Skizzen

Lokalisation Beta
Chrysanderstraße Stellbrinkweg Goerdelerstraße Mohnhof Glindersweg Hermann-Wüsthof-Ring Hans-Förster-Bogen Dünenweg

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Themen Beta

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