Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Grandkoppelstieg 4-6 - Aufhebung eines personengebundenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Grandkoppelstieg 4-6 folgendes an: Aufhebung eines personengebundenen Stellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Grandkoppelstieg 4-6: Abbau des VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11
3. Begründung
Der Stellplatzinhaber ist zum 1.9.2018 in eine neue behindertengerechte Wohnung verzogen. Ein neuer Stellplatz ist bisher nicht beantragt worden, es besteht an der neuen Anschrift zudem ausreichend anmietbarer Tiefgaragenstellplatz zur Verfügung.
II. Chrysanderstraße Höhe 66 - Versetzen eines vorhandenen Verkehrszeichens
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Chrysanderstraße Höhe 66 folgendes an: Versetzen eines vorhandenen Verkehrszeichens
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Chrysanderstraße Höhe 66: Versetzen des vorhandenen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang) um ca. 10 m Rtg. Süden (Abstand zur Gehwegüberfahrt ca. 1 m)
3. Begründung
An der Chrysanderstraße findet regelmäßig ein nicht erlaubtes halbseitiges Gehwegparken und Überparken einer Grundstückzufahrt statt. Dadurch reduziert sich zudem die Ausweichsituation bei Gegenverkehr. Durch das Umstellen der Fahrbahnrandbeschränkung kann die Verkehrssituation verbessert werden.
III. Billwerder Ring 2- Grenzmarkierungen
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Auftragen von einer Grenzmarkierungen der Gehwegüberfahrt Billwerder Ring 2 an. Dazu ist nördlich der Zufahrt eine 2 m lange Grenzmarkierung in N-Form aufzutragen.
2. Begründung
Durch am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge (Lkw, Auflieger etc.) wird größeren Lieferfahrzeugen die Nutzung der Betriebszufahrten (Hausnr. 2) erheblich erschwert und zum Teil unmöglich gemacht. Die Grenzmarkierungen schaffen die Voraussetzung, die Zufahrten
ungehindert zu nutzen.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
IV. Max-Eichholz-Ring /Sackgasse-Schule und Harnackring 62-64-Kehre - Austausch von Vehrkehrszeichen, Änderung der AO vom 20.11.2017
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Max-Eichholz-Ring /Sackgasse-Schule und den Harnackring 62-64-Kehre folgendes an: Ummarkierung und Austausch von Vehrkehrszeichen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Max-Eichholz-Ring /Sackgasse-Schule – die Ursprungsanordnung vom 20.11.2017 (noch nicht
umgesetzt) wird dahingehenmd geändert, dass die Anordnung einer Haltestelle (VZ 224 StVO)
zurückgenommen wird. Vor Ort verbleibt dafür das bestehende Zusatzschild : „Reserviert für
Behindertenbeförderung“
2.1. Markierung von 4 – 5 Stellpätze (Ermessen MR 4) gem. Skizze
2.2. Auftragen eines Grenzmarkierung VZ 299 StVO (Abgrenzung zur Feuerwehrzufahrt)
2.3.Austausch der Zusatzzeichen unter sämtlichen VZ 283-ff StVO: neue Zeit: 07-17 h
2.4. Verbleib des Zusatzschildes „Reserviert für Behindertenbeförderung“
Harnackring 62-64-Kehre:
2.5. Austausch der Zusatzzeichen an den VZ 286-ff StVO (eingeschränktes Haltverbot) Höhe Lichtmast 7 und gegenüberliegend vor der Garagenzufahrt jeweils mit Zusatzzeichen 1042-33 (Wortlaut: Mo – Fr 07-17 h)
3. Begründung
Nach der baulichen Fertigstellung der Schule können in der Kehre wieder reguläre Stellplätze geschaffen werden. Die neuen Zeitbeschränkungen an beiden Zuwegungen zur Schule sind erforderlich, um den verlängerten Schulbetriebszeiten zu entsprechen. Die Haltestellebeschilderung könnte von sonstigen Verkehren dazu genutzt werden, entgegen der Halteverbotsanordnung den Bereich zum kurzfristigen Ein- und Aussteigen zu nutzen.
V. Binnenfeldredder 7- Auftragen einer 2 m langen Grenzmarkierung nach RMS/RMS-1
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Auftragen einer 2 m langen Grenzmarkierung auf der Fahrbahn in Höhe Binnenfeldredder 7 (vor dem Tiefbord für querende Fußgänger und Radfahrer) an.
2. Begründung
Die Nutzung des für querende Fußgänger und Radfahrer abgesenkten Bordes wird regelmäßig durch parkende Kraftfahrzeuge verhindert. Durch das Auftragen der Grenzmarkierung wird die Erkennbarkeit deutlich verbessert.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
VI. Holtenklinker Straße Höhe 35, Parkstreifen - zeitlich befristeter allgemeiner Behindertenstellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Holtenklinker Straße Höhe 35, Parkstreifen olgendes an: Einrichten eines zeitlich befristeter allgemeiner Behindertenstellplatz
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Holtenklinker Straße Höhe 35, Parkstreifen:
2.1. Aufstellen der VZ 314 StVO mit VZ 1044-10 StVO und VZ 1042-33 (Mo – Fr, 08-16 h) im
Parkstreifen gem. Absprache
2.2. Nachmarkierung und Ergänzung der Parkflächenmarkierung vorn und seitlich und Auftragen eines Bodenpiktogramms Rollstuhl-Symbol
3. Begründung
Der Alstersport-Verein für inklusiven Sport in Hamburg, hat sein Büro an der Holtenklinker Straße 13. Der dort tätige Vertreter des Vereins ist selbst Rollstuhlfahrer. Er bat um Einrichtung eines Stellplatzes als allgemeinen Behindertenstellplatz, damit Kunden und er selbst im Nahbereich des Büros zu den Geschäftszeiten eine Stellplatzoption vorfinden. In gemeinsamer Absprache wurde der Stellplatz an der Holtenklinker Straße 35 als geeignet erkannt. Durch die zeitliche Befristung kann der Stellplatz außerhalb der Bürozeiten von Anwohnern weiter genutzt
werden.
VII. Sichter zwischen Gräpelweg und Lamprechtstraße - Fahrbahnrandbeschränkung für die Fahrbahn
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sichter zwischen Gräpelweg und Lamprechtstraße folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung für die Fahrbahn
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Sichter Höhe 10 (Bauminsel kleiner Straßenbaum): Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Sichter Höhe 18 (Bauminsel): Aufstellen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
3. Begründung
In der Einbahnstraße Sichter kam es durch sogenannte Baumscheibenparkern zu starken Verkehrsbehinderungen beim Ein-und Ausfahren der gegenüberliegenden Stellplätze in Schrägaufstellung. Teilweise konnten die Stellplätze nicht angefahren oder verlassen werden. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung wird das Baumscheibenparken unterbunden, während das hier angeordnete halbseitige Gehwegparken weiter zugelassen bleibt.
VIII. Reinbeker Redder in Höhe 206 Rtg. Osten und Höhe 200 ggü. Rtg. Westen
Einrichten von 2 Haltestellen des ÖPNV / Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder in Höhe 206 Rtg. Osten und Höhe 200 ggü. Rtg. Westen folgendes an: Einrichten von 2 Haltestellen des ÖPNV und eine Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Aufstellen der VZ 224-50 StVO (Haltestelle) Reinbeker Redder 208 Rtg. Osten gem. Skizze
2.2. Aufstellen der VZ 224-50 StVO (Haltestelle) Reinbeker Redder 200 ggü. Rtg. Westen gem. Skizze.
Für die sichere Nutzung der Haltestellen und ihrer Aufstellflächen sind die Fahrbahnrandflächen und die Zuwegungen noch her zu richten.
2.3. Reinbeker Redder-Nebenfahrbahn/Beensroaredder: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO in der Einmündung und im Beensroaredder bis in Höhe des großen Baums auf dem knick stehend gem. Skizze.
3. Begründung
Zur geplanten Erweiterung des Buslinienbetriebs 332 ab dem 08.12.2018 ist die Einrichtung von 2 Haltestellen für beide Fahrtrichtungen am Reinbeker Redder Höhe Neubaugebiet Tienrade erforderlich. Aufgrund der Nachfrage zur Bedienung des ÖPNV werden die Haltestellen erst einmal provisorisch eingerichtet. Die Fahrbahnrandbeschränkung im Einmündungsbereich Beensroaredder/Reinbeker Redder-Nebenfahrbahn ist erforderlich, damit der nach Norden fahrende Linienbus eine gesicherte Ausweichfläche bei Gegenverkehr vorfindet. Die Maßnahme unterstützt den ÖPNV-Betrieb.
IX. Perelsstraße Höhe 27, Haltestellen und Perelsstr./Korachstraße, Halteverbot
Einrichten von 2 Haltestellen für den ÖPNV und Halteverbot
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Perelsstraße Höhe 27, Haltestellen und Perelsstr./Korachstraße, Halteverbot, folgendes an: Einrichten von 2 Haltestellen für den ÖPNV und Halteverbot
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Perelsstraße 27 (Stirnseite des Hauses/5 m von Haus-Zuwegung entfernt): Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelle-doppelseitig)
2.2. Perelsstraße 27 ggü. vor der Garagenhofzufahrt Höhe Lima 7: Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelledoppelseitig)
2.3. Perelsstraße 27, hinter der Großparkplatzzufahrt: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO auf 6 m Länge
2.4. Perelsstraße /Korachstraße, Lima 14: Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
3. Begründung
Zur geplanten Erweiterung des Buslinienbetriebs 332 ab dem 08.12.2018 ist die Einrichtung von 2 Haltestellen für beide Fahrtrichtungen an der Perelsstraße erforderlich. Aufgrund der Nachfrage zur Bedienung des ÖPNV im Wohngebiet werden die Haltestellen erst einmal provisorisch eingerichtet. Die Fahrbahnrandbeschränkung im Einmündungsbereich Perelsstraße/Korachstraße ist erforderlich, damit der nach Norden fahrende Linienbus eine gesicherte Ausweichfläche bei Gegenverkehr vorfindet. Die Maßnahme unterstützt den ÖPNV-Betrieb.
X. Heidkampsredder Höhe 12, 2 Haltestellen und Heidkampsredder Höhe 34, Halteverbote - Einrichten von 2 Haltestellen des ÖPNV und Fahrbahnrandbeschränkungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Heidkampsredder Höhe 12, 2 Haltestellen und Heidkampsredder Höhe 34, Halteverbote folgendes an: Einrichten von 2 Haltestellen des ÖPNV und Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Heidkampsredder Rtg. Norden (vor der Garagenzufahrt): Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelledoppelseitig)
2.2. Heidkampsredder Rtg Süden vor Kirschgarten/Lima 3: Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelledoppelseitig)
2.3. Sanmannreihe/Heidkampsredder: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO bis zu 8 m in den Heidkampsredder hinein
2.4. Heidkampsredder Höhe Nr. 34: Einrichten einer Fahrbahnrandbeschränkung für beide Fahrtrichtungen durch jeweils Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und VZ 283-20 StVO (H-Ende) auf 30 m Länge
Hinweis:
1. Das Lichtraumprofil Sanmannreihe/Heidkampsredder ist durch Privaten Baumbewuchs eingeschränkt.
2. Im Rahmen der ÖPNV-Erschließung sind weitere Gehwegabsenkungen in dem Bereich durch MR zu prüfen.
3. Begründung
Zur geplanten Erweiterung des Buslinienbetriebs 332 ab dem 08.12.2018 ist die Einrichtung von 2 Haltestellen für beide Fahrtrichtungen im Heidkampsredder erforderlich. Aufgrund der Nachfrage zur Bedienung des ÖPNV im Wohngebiet werden die Haltestellen erst einmal provisorisch eingerichtet. Die Fahrbahnrandbeschränkung auf der Strecke des Heidkampsredder ist erforderlich, damit der nach Norden fahrende Linienbus eine gesicherte Ausweichfläche bei Gegenverkehr vorfindet. Die Maßnahme unterstützt den ÖPNV-Betrieb.
XI. Beensroaredder /Korachstraße - Fahrbahnrandbeschränkung auf 12 m Länge
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Beensroaredder /Korachstraße folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung auf 12 m Länge
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Beensroaredder / Korachstraße (östl. Seite Beensroaredder), Fahrbahnrandbeschränkung auf 12 m Länge bis Höhe Hauszuwegung ggü.:
2.1. Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) am Straßennamensschild Beensroaredder
2.2. Aufstellen eines VZ 283-20 (H-Ende) nach 12 m
3. Begründung
Zur geplanten Erweiterung des Buslinienbetriebs 332 ab dem 08.12.2018 ist die Fahrbahnrandbeschränkung im Einmündungsbereich erforderlich, damit der nach Norden fahrende Linienbus eine gesicherte Aufstellfläche bei Gegenverkehr vorfindet. Die Maßnahme unterstützt den ÖPNV-Betrieb.
XII. Helmut-Nack-Straße - Fahrbahnrandbeschränkung und Haltestelle "Überlieger"
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Helmut-Nack-Straße folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung und Haltestelle "Überlieger"
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Helmut-Nack-Straße, südlicher Kehrenbereich:
2.1. Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) am Lima 4
2.2. Aufhängen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) am Lima 5 Helmut-Nack-Straße, nördlich auslaufend Kehre /vor der Grundstückszufahrt:
2.3. Aufstellen eines VZ 224 StVO (Haltestelle) mit Zusatz: „Überlieger“
3. Begründung
Die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein verdichten einen Linienfahrplan zur streckenbezogenen Verstärkung des Busverkehrs im Bereich des Weidenbaumswegs. Zu diesem Zweck ist für den Verstärkungsverkehr eine gesicherte Wendemöglichkeit im Nahbereich erforderlich. Zusätzlich ist die Einrichtung einer Überliegerhaltestelle für die Einsetzfahrten erforderlich. Mittels der Fahrbahnrandbeschränkung ist eine gesicherte Wendemöglichkeit in der Helmut-Nack-Straße gewährleistet, mit der auch die Überliegerhaltestelle erreicht wird.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Fotos
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