Situation der Altonaer Parks und Grünanlagen in Bezug auf die Nutzung durch Hunde Auskunftsersuchen von Songül Eroglu, Gregor Werner und Patrick Müller-Constantin (alle SPD-Fraktion)
Letzte Beratung: 24.09.2026 Bezirksversammlung Ö 6.8
Die folgenden Fragen bezüglich des o.g. Themas wurden als Kleine Anfrage dem Bezirksamt Altona gestellt 22-2224 (siehe Anlage).
Durch die Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport (BIS) für Fragen der Nutzung von Grünanlagen und Parks durch Hunde hamburgweit werden die Fragen nun an die BIS gestellt.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport um Auskunft:
[Vorbemerkung und Antworten nachfolgend in kursiv]
Die Zuständigkeit für Fragen der Nutzung von Grünanlagen und Parks durch Hunde liegt bei den Fachämtern des Managements des öffentlichen Raumes der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter. Hierzu hat das Bezirksamt Altona einen Flyer zu Hundeauflaufflächen in Altona herausgegeben.
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen ist gemäß Titel 2 der Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten neben den Bezirksämtern auch die BIS zuständig.
Darüber hinaus sind für die Durchführung des Hundegesetzes (HundeG), des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen grundsätzlich die Bezirksämter zuständig (Ziffer I Absatz 1 der Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes).
Neben dem jeweils zuständigen Bezirksamt ist auch die BIS zuständig für die Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit dem Führen und Halten von Hunden nach § 23 Absatz 1 HundeG und für die Sicherstellung von Hunden gemäß § 23 Absatz 9 HundeG.
Diese Aufgaben werden in der BIS neben den örtlich zuständigen Polizeikommissariaten (PK)/ Wasserschutzpolizeikommissariaten (WSPK) primär durch den Hundekontrolldienst (HKD) bei der Wasserschutzpolizei wahrgenommen.
Zu den Hauptaufgaben des HKD gehören:
Die originäre Zuständigkeit für Maßnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HundeG liegt bei den örtlich zuständigen Bezirksämtern (siehe Bußgeldkatalog der Bezirksämter, dortige laufende Nummer 2.4 ff.). Stellt der HKD im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung entsprechende Verstöße gegen das HundeG fest, erfolgt ein schriftlicher Bericht an das jeweils zuständige Bezirksamt. Von dort aus ergeht nach einzelfallbezogener Prüfung die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder Bußgeldern.
Entgegen der Vorbemerkung der Bezirks-Drucksache 22-2224 liegt auch die Aufgabe zur Kontrolle der Einhaltung geltender Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Parks und Grünanlagen durch Hunde für das gesamte Hamburger Stadtgebiet somit nicht ausschließlich bei der BIS.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BIS die Fragen wie folgt:
Die Polizei führt im Sinne der Fragestellung die folgenden Maßnahmen durch:
Durch diese Maßnahmen wird die Einhaltung der Regelungen kontinuierlich überwacht und bei Bedarf durchgesetzt.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben.
Im Übrigen siehe Antwort zu 1.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben.
Siehe Bürgerschafts-Drucksache 23/3402.
Maßnahmen im Sinne der Fragestellung werden grundsätzlich durch Vollzugskräfte der örtlich zuständigen PK im Rahmen des täglichen Dienstes durchgeführt.
Die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim HKD betrug zum Stichtag 1. Juli 2026 insgesamt 7,0 VZÄ.
Im Übrigen siehe Antwort zu 1.
Der HKD trägt durch situativ angepasste Präsenz und Kontrollen in Grünanlagen und Parks zur Reduzierung von Nutzungskonflikten und zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität bei. Dies erfolgt präventiv im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen oder nach Feststellung konkreter Beschwerden und Vorfällen. Nach aktueller Einschätzung werden die bestehenden Maßnahmen als ausreichend angesehen; eine Anpassung oder Ausweitung der Kontrollen beziehungsweise weiterer Maßnahmen ist derzeit nicht geplant. Sollte sich die Lage ändern oder neue Nutzungskonflikte auftreten, können die Maßnahmen flexibel angepasst werden.
Zu den Maßnahmen der Polizei siehe Antwort zu 1.
Siehe Antwort zu 6.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Drs. 22-2224
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