22-2387

Situation der Altonaer Parks und Grünanlagen in Bezug auf die Nutzung durch Hunde Auskunftsersuchen von Songül Eroglu, Gregor Werner und Patrick Müller-Constantin (alle SPD-Fraktion)

Auskunftsersuchen

Letzte Beratung: 24.09.2026 Bezirksversammlung Ö 6.8

Sachverhalt

Die folgenden Fragen bezüglich des o.g. Themas wurden als Kleine Anfrage dem Bezirksamt Altona gestellt 22-2224 (siehe Anlage).

Durch die Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport (BIS) für Fragen der Nutzung von Grünanlagen und Parks durch Hunde hamburgweit werden die Fragen nun an die BIS gestellt.

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport um Auskunft:

[Vorbemerkung und Antworten nachfolgend in kursiv]

Die Zuständigkeit für Fragen der Nutzung von Grünanlagen und Parks durch Hunde liegt bei den Fachämtern des Managements des öffentlichen Raumes der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter. Hierzu hat das Bezirksamt Altona einen Flyer zu Hundeauflaufflächen in Altona herausgegeben.

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen ist gemäß Titel 2 der Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten neben den Bezirksämtern auch die BIS zuständig.

Darüber hinaus sind für die Durchführung des Hundegesetzes (HundeG), des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen grundsätzlich die Bezirksämter zuständig (Ziffer I Absatz 1 der Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes).

Neben dem jeweils zuständigen Bezirksamt ist auch die BIS zuständig für die Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit dem Führen und Halten von Hunden nach § 23 Absatz 1 HundeG und für die Sicherstellung von Hunden gemäß § 23 Absatz 9 HundeG.

Diese Aufgaben werden in der BIS neben den örtlich zuständigen Polizeikommissariaten (PK)/ Wasserschutzpolizeikommissariaten (WSPK) primär durch den Hundekontrolldienst (HKD) bei der Wasserschutzpolizei wahrgenommen.

Zu den Hauptaufgaben des HKD gehören:

  • Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Sicherstellung von Hunden
  • Hundehalter- bzw. Hundehaltungsüberprüfungen (in Amtshilfe z.B. für die Bezirksämter)
  • Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Halten und Führen von Hunden stehen
  • Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs
  • Erkennen und Melden von Straftaten im Zusammenhang mit Hunden
  • allgemeine Hundekontrollen
  • Präsenzmaßnahmen an saisonal und/ oder stark frequentierten Örtlichkeiten, sofern es die Einsatzlage sowie Personalressourcen erlauben.

Die originäre Zuständigkeit für Maßnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HundeG liegt bei den örtlich zuständigen Bezirksämtern (siehe Bußgeldkatalog der Bezirksämter, dortige laufende Nummer 2.4 ff.). Stellt der HKD im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung entsprechende Verstöße gegen das HundeG fest, erfolgt ein schriftlicher Bericht an das jeweils zuständige Bezirksamt. Von dort aus ergeht nach einzelfallbezogener Prüfung die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder Bußgeldern.

Entgegen der Vorbemerkung der Bezirks-Drucksache 22-2224 liegt auch die Aufgabe zur Kontrolle der Einhaltung geltender Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Parks und Grünanlagen durch Hunde für das gesamte Hamburger Stadtgebiet somit nicht ausschließlich bei der BIS.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BIS die Fragen wie folgt:

  1. Welche Maßnahmen ergreift die Behörde derzeit, um die Einhaltung der geltenden Regelungen für das Führen von Hunden in öffentlichen Grünanlagen, Parks und Hundeauslaufzonen sicherzustellen?

Die Polizei führt im Sinne der Fragestellung die folgenden Maßnahmen durch:

  • Es finden regelmäßige Präsenzstreifen, insbesondere durch den Besonderen Fußstreifendienst und die Angestellten im Polizeidienst der Dienstgruppe Operative Aufgaben in Parks und Grünanlagen statt. Dabei werden sowohl allgemeine Kontrollen als auch gezielte Einsätze bei konkreten Beschwerdelagen oder Vorfällen durchgeführt. Darüber hinaus führt auch der HKD im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und je nach Einsatzlage Präsenzmaßnahmen durch.
  • Bei festgestellten Verstößen gegen die geltenden Vorschriften werden betroffene Personen angesprochen und, sofern erforderlich, Maßnahmen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
  • Die Polizei sucht proaktiv das Gespräch mit Hundeführenden, um über die geltenden Vorschriften aufzuklären und präventiv auf ein regelkonformes Verhalten hinzuwirken.
  • Darüber hinaus wird die Beschilderung in den relevanten Bereichen regelmäßig auf Vollständigkeit und Sichtbarkeit überprüft, um sicherzustellen, dass die Hundeführenden in den Anlagen ausreichend informiert sind.
  • Es besteht ein enger Austausch der PK mit den zuständigen Dienststellen, insbesondere mit dem HKD, um auf aktuelle Beschwerden oder Vorfälle zeitnah reagieren zu können.

Durch diese Maßnahmen wird die Einhaltung der Regelungen kontinuierlich überwacht und bei Bedarf durchgesetzt.

  1. In welchem Umfang finden Kontrollen zur Einhaltung der geltenden Regelungen in öffentlichen Grünanlagen und Parks im Bezirk Altona statt?

Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

  1. Liegen der zuständigen Behörde Erkenntnisse darüber vor, in welchen Grünanlagen oder Parks es besonders häufig zu Beschwerden oder Verstößen im Zusammenhang mit der Hundenutzung kommt? Wenn ja, um welche Standorte handelt es sich?

Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben.

  1. Welche Erfahrungen hat die zuständige Behörde hinsichtlich der Einhaltung von Leinenpflicht, Hundeverbotsregelungen sowie der Pflicht zur Beseitigung von Hundekot im Bezirk Altona gemacht?

Siehe Bürgerschafts-Drucksache 23/3402.

  1. Welche personellen Ressourcen stehen der zuständigen Behörde aktuell für Kontrollen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hundenutzung in Grünanlagen und Parks zur Verfügung?

Maßnahmen im Sinne der Fragestellung werden grundsätzlich durch Vollzugskräfte der örtlich zuständigen PK im Rahmen des täglichen Dienstes durchgeführt.

Die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim HKD betrug zum Stichtag 1. Juli 2026 insgesamt 7,0 VZÄ.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

  1. Plant die Behörde eine Anpassung oder Ausweitung der Kontrollen beziehungsweise anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hundenutzung in Grünanlagen und Parks? Wenn ja, welche?

Der HKD trägt durch situativ angepasste Präsenz und Kontrollen in Grünanlagen und Parks zur Reduzierung von Nutzungskonflikten und zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität bei. Dies erfolgt präventiv im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen oder nach Feststellung konkreter Beschwerden und Vorfällen. Nach aktueller Einschätzung werden die bestehenden Maßnahmen als ausreichend angesehen; eine Anpassung oder Ausweitung der Kontrollen beziehungsweise weiterer Maßnahmen ist derzeit nicht geplant. Sollte sich die Lage ändern oder neue Nutzungskonflikte auftreten, können die Maßnahmen flexibel angepasst werden.

  1. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Sauberkeit und Infrastruktur in Grünanlagen und Hundeauslaufzonen – beispielsweise zusätzliche Abfallbehälter oder Hundekotbeutelspender – wurden in den vergangenen zwei Jahren umgesetzt beziehungsweise sind geplant?

Zu den Maßnahmen der Polizei siehe Antwort zu 1.

  1. Welche weiteren Maßnahmen hält die Behörde für geeignet, um Nutzungskonflikte in öffentlichen Grünanlagen und Parks im Zusammenhang mit der Hundenutzung zu reduzieren und die Aufenthaltsqualität zu verbessern?

Siehe Antwort zu 6.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
24.09.2026
Ö 6.8
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