20-5803

Sichere Querung für Kinder über die Königstraße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.02.2019

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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08.05.2019
08.05.2019
07.05.2019
06.05.2019
25.04.2019
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.02.2019 anliegende Drucksache 20-5590.2 beschlossen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariates 21 hat mit Schreiben vom 14.03.2019 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariates 21 ist keine Planungsbehörde. Eine prüfende Beteiligung findet zu gegebener Zeit, nach Vorlage entsprechender Planungen ggf. unter Einbeziehung der Verkehrsdirektion 5 statt.

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat mit Zuschrift vom 08.04.2019 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1, 3 und 4:

Der LSBG überplant zurzeit die Königstraße zwischen Holstenstraße und Max-Brauer-Allee mit dem Ziel, die hier verlaufende Veloroute 12 sicherer und komfortabler zu gestalten. In diesem Zusammenhang sollen auch die Planungen Dritter im Umfeld der Maßnahme sowie die Lichtsignalanlagen betrachtet werden. Darüber hinaus ist eine öffentliche Informationsveranstaltung geplant. Derzeit befindet sich das Projekt im Stadium der Vorplanung, die Realisierung ist ab dem Jahr 2022 vorgesehen.

 

Zu 2:

Die Höhe des Anforderungstasters ist auf Grundlage der DIN 18030 (Neuerung für die Verkehrsraumgestaltung - barrierefreies Bauen) bei Neuanlagen, Grundinstandsetzungen und Überplanungen auf 85 cm (Unterkante) festgelegt.

Festlegungen zu Umlaufzeiten, Wartezeiten sowie die mögliche Einbindung der Lichtsignalanlage in eine Grüne Welle können erst zum Abschluss der Planung erfolgen, wobei dann eine Prüfung gemäß dem Beschluss der Bezirksversammlung Altona durchgeführt wird.

r die Einrichtung von Restrotanzeigen (Sekundenzähler) sind folgende Kriterien festgelegt:

  • Restrotanzeigen werden in Hamburg nur an Standorten eingesetzt, die eine sehr hohe Fußngerfrequenz aufweisen.
  • Sie werden grundsätzlich nur mit einer Festzeitsteuerung betrieben, damit keine Zeitsprünge in der Restzeitanzeige auftreten und diese zu Irritationen hren.
  • Derzeit kommen auch bei Fußngerlichtsignalanlagen häufig flexible, verkehrsabhängige Steuerungen, z.B. im Rahmen der Busoptimierung zum Einsatz, so dass ein Einsatz in diesen Fällen ausscheidet.

Aufgrund der hohen Kosten, die im Verhältnis zu den relativ geringfügigen Verbesserungen bei der Beachtung der Signalisierung stehen, wurde entschieden, auf die Einrichtung weiterer Restzeitanzeigen in der Regel zu verzichten.

 

Die Verkehrsdirektion 5 (VD 52) hat mit Schreiben vom 11.04.2019 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Dieser Dienststelle liegen keine Planungen im Umfeld der Lichteichenanlage vor, eine Prüfung ob, und wenn ja in welchem Umfang diese versetzbar wäre, kann daher nicht erfolgen. 

 

Zu 2:

Die Belange von Kindern sind bereits jetzt hinreichend berücksichtigt. Die Anforderungstaste ist wie gefordert bereits in Erreichbarkeit von Kindern angebracht. Die in der Lichtzeichenanlage hinterlegten Schaltprogramme sind bereits jetzt auf kurze Wartezeiten nach der Anforderung durch Fußgänger ausgelegt. Eine Restzeitanzeige wird aus verkehrserzieherischen Gründen abgelehnt. Erfahrungen haben gezeigt, dass diese dazu führt, dass querende Fußgänger unmittelbar nach Ablauf des Countdowns loslaufen, ohne sich zu vergewissern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen ist, was Kinder aber unbedingt lernen sollen. Die zitierte Restzeitanzeige im Glockengießerwall ist keine signaltechnische Einrichtung im Sinne des § 37 StVO, ist nicht straßenverkehrsbehördlich angeordnet und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen abgeschaltet werden.

 

Zu 3:

Die Forderung nach Radfahrstreifen erfordert einen Umbau des kompletten Straßenzuges. Hierzu würde die VD 5 erst bei Vorliegen entsprechender Planungen Stellung nehmen.

 

Zu 4:

Planung, Bau und Betrieb von Lichtzeichenanlagen erfolgen nach bundeseinheitlichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist hierin weder vorgesehen, noch erforderlich.

 

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