21-4418

Förderung von Tanzmöglichkeiten im öffentlichen Raum Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.06.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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13.11.2023
07.11.2023
06.11.2023
26.10.2023
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 29.06.2023 anliegende Drucksache 21-4166B beschlossen.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 06.10.2023 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Gemeinschaftliches Tanzen im öffentlichen Raum in Gruppen bis ca. 30 Personen wird als Gemeinbedarf gesehen.

Es bedarf keiner besonderen Ausschilderung oder Genehmigung. Die Tanzgemeinschaften sind in der Regel für Termin- und Ortsabsprachen über soziale Medien vernetzt.

Es ist schwierig einer einzelnenen Freizeitsportart eine gesonderte Ausstattung verwaltungsseitig anzubieten ohne Ansprüche anderer Sportarten auszulösen.

Bei der Flächennutzung ist die Immissionsschutzverordnung zu berücksichtigen, die Lärmbeschränkungen für den öffentlichen Raum festlegt. Zudem ist gemäß Verordnung zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen das Abspielen von elektronisch verstärkter Musik verboten. Von daher ist es sinnvoll Flächen zu betrachten, die entweder in lärmunempfindlichem Umfeld liegen, oder sofern in Grünanlagen, unter Nutzung von Kopfhörern.

 Es müssten hier also Plätze gesucht werden, die weit ab von Wohnbebauungen liegen (z. B. in einem Gewerbegebiet) und ggf. müsste die Nutzung der Plätze auf die Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten (das wäre dann 7 - 20 Uhr) beschränkt werden (dies ist abhängig von der Lage des Platzes).

 

Folgende Flächen könnten beispielhaft als geeignet genannt werden:

 -Marktplätze z.B. der neu hergestellte in Blankenese

 -Teufelsbrück

 -Umladehalle Neue Mitte Altona

 -rund um die Stadien

 

 

Zu 2:

Ein Vertreter des Tanzlehrverbands wurde in die Sitzung den Ausschusses für Grün- Naturschutz und Sport geladen.

 

Folgende Punkte wurden seinerseits als vorteilhaft für die Ausübung des Sports benannt:

-Flächengröße ca.: 9x9m

-befestigter Untergrund

-Toilette im Umfeld

-Beleuchtung

-barrierefreier Zugang

-Bänke in der Nähe

 

Ansonsten wurde durchaus ein niedrigschwelliges Angebot als ausreichend erachtet und eine Musikquelle in Form von Kopfhörern positiv bewertet.

 

Zu 3:

Hinweischilder zur Reglementierung der Nutzung oder zum Einräumen exklusiver Nutzungsrechte werden seitens der Verwaltung kritisch betrachtet.

Die Formulierung, dass Hinweisschilder die Informationen zur Nutzung der Tanzflächen und zur maximalen Musiklautstärke enthalten sollen, wird für nicht zielführend gehalten. Die Hinweisschilder müssten dann nach Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm die Richtwerte der Tages-, Ruhe- und Nachtzeit enthalten, die von den Nutzern des Platzes einzuhalten sind. Die Richtwerte gelten dort, wo sich in der Umgebung des Platzes "maßgebliche Immissionsorte" (sprich, Wohnnutzung mit Wohn- und Schlafräumen) befinden. Zu prüfen wäre die Einhaltung der Richtwerte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der betroffenen Anwohner. Das setzt voraus, dass sich ein Lärmmessgerät vor Ort befindet und die Durchführung von Lärmmessungen bekannt ist. Eine Handy-App zur Lärmmessung ist keinesfalls geeignet für die Überprüfung der Richtwerte. Die Durchführung der durchzuführenden Lärmmessungen wird seitens der Verwaltung kritisch gesehen und birgt ein hohes Beschwerdepotential, welches dann im Bedarfsfall das Einbinden der Polizei erfordert.

Um dem Konflikt mit der Musiklautstärke zu entgehen, wäre die "Kopfhörer-Lösung" denkbar. Heißt, Beschallung der Tanzenden ausschließlich über Kopfhörer.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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