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Spielplatz-Gebühren für Kitas im Bezirk Wandsbek Auskunftsersuchen vom 13.10.2023

Antwort zu Anfragen

Letzte Beratung: 17.01.2024 Jugendhilfeausschuss Ö 6.4

Sachverhalt

 

Der Senat möchte Gebühren von Kitas verlangen, die anstelle einer eigenen Außenfläche öffentliche Spielplätze nutzen. Dies erfolgt aufgrund der Auffassung, dass die Nutzung öffentlicher Spielplätze durch Kitas eine Sondernutzung im Sinne des Weggesetzes darstellt. Der Senat möchte hiermit die finanzielle Gleichbehandlung für Kitas mit und ohne eigene Außenflächen sicherstellen.

 

Die bisherige Praxis sah vor, dass diese Kitas in ihrem Rahmenvertrag mit der Stadt eine finanzielle Position für den Erhalt von Außenflächen vereinbaren konnten, die jedoch nicht benötigt wurde, wenn die Kita einen öffentlichen Spielplatz kostenfrei nutzen konnte.

Die Fachanweisung zur Erhebung dieser Gebühren legt eigene Berechnungsgrundlagen fest, die mit der Gebührenposition im Rahmenvertrag jedoch wenig zu tun haben und möglicherweise höher sein könnten. Diese Berechnungsgrundlagen sollten transparent und nachvollziehbar sein, um sicherzustellen, dass die Gebühren angemessen sind und keine finanzielle Belastung für die Kitas darstellen.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) antwortet wie folgt:                                                                                                                                            11.12.2023

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) antwortet wie folgt:

           20.11.2023

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:     26.10.2023


Vorbemerkung BUKEA:

Die Mittel, die Kitas in Hamburg für Planung, Bau und Unterhalt eigener Außenspielflächen einsetzen können, sind nicht optional abrufbar als eigene finanzielle Position. Die Kitas sollen diese Bedarfe aus dem Teilentgelt Gebäude (TEG) der Sozialbehörde decken. Die Berechnung des TEG erfolgt durch die Sozialbehörde.  Das TEG ist bisher nicht aufgeschlüsselt nach Anteilen für Gebäude, Außenspielfläche und möglichen anderen Aufwänden, die über das TEG abgedeckt werden.

 

Die Gebühren für die Mitnutzung öffentlicher Spielplätze sollen gemäß der Grundsätze des Gebührengesetzes dem Wert und der Bedeutung des Gebührentatbestandes für den Nutzenden angemessen sein. Ein eigenes Außengelände und damit die in Zusammenhang stehenden Kosten für Grundstückserwerb oder Pacht sowie die Kosten für Planung, Bau und Unterhaltung desselben sind Bedingung für eine Betriebs- und Baugenehmigung und daher für eine Kita von hohem Wert.

 

Ein Zusammenhang mit der Höhe des zur Verfügung stehenden TEG oder der für die Planung, Bau und Unterhaltung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zur Verfügung stehenden Mittel besteht nicht, da deren Höhe nicht zwingend die realen Bedarfe abbildet, sondern die nach gesamtstädtischer, politischer Abwägung über den Haushaltsplan veranschlagten Mitteln. Dies kann eine defizitäre Mittelausstattung bedeuten.

 

 

  1. Wie viele Kitas im Bezirk Wandsbek sind von dieser Regelung betroffen?

 

Sozialbehörde:

Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde hat in der Vergangenheit keine systematische Erfassung der erforderlichen Außenspielflächen durchgeführt. Insbesondere fehlen hier konkrete Größenangaben. Darüber hinaus werden bislang auch nicht die Mitnutzung öffentlicher Spielplätze oder die Nutzung sonstiger Flächen anstelle einer eigenen Außenspielfläche gesondert statistisch erfasst. Daher wurde in den Kalenderwochen 35 und 38 eine Abfrage bei den Hamburger Kita-Trägern durchgeführt, um den vorliegenden Datenbestand sukzessive und schnellstmöglich zu vervollständigen. Es ergibt sich daraus folgende Auswertung für den Bezirk Wandsbek:

 

Anzahl aller Kitas in Wandsbek

266

mit Außenspielfläche*

249

mit ausreichender Außenspielfläche

112

ohne ausreichend große Außenspielfläche

  14

ohne Außenspielfläche

    3

ohne vorliegende Daten

  14

*Es ist nicht validiert, ob die Außenspielfläche gemäß den Anforderungen der Richtlinie für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen von mindestens 6 qm je Kind ausreichend ist. Dies ist im weiteren Prozess des Aufbaus eines Katasters zu erfassen.
Insgesamt liegen nach zwei Abfragen von 101 Kindertageseinrichtungen bzw. deren Trägern und damit 37.9 % Rückmeldungen für den Bezirk Wandsbek vor.

 

Darüber hinaus hat sich der Familien-, Kinder- und Jugendausschuss am 29. August (öffentliche Anhörung) sowie am 26. September 2023 (Senatsanhörung) mit dem Umgang der Fachanweisung und insbesondere mit der Frage des Bestandschutzes befasst. Die zuständige Behörde hat in der Senatsanhörung deutlich gemacht, dass Kitas, die über eine gültige Betriebserlaubnis und über keine oder keine ausreichend große Außenspielfläche verfügen, Bestandsschutz haben. Lediglich Bestandskitas, bei denen wesentliche Änderungen in der Bau- und Betriebsgenehmigung vorgenommen werden, könnten bei Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis ihren Bestandsschutz nicht behalten. Bei einem Betreiberwechsel bleibt der Bestandsschutz hinsichtlich der Außenspielflächen bestehen.

 

 

  1. Wie viele Anträge auf Sondernutzung öffentlicher Spielplätze wurden bis 01.10.23 eingereicht?

 

Bezirksamt Wandsbek:

Zwei (Stand 16.10.23)

 

 

  1. Wie sehen hier die bezirklichen Berechnungsgrundlagen für die Gebühren im Vergleich zur Gebührenposition im Rahmenvertrag aus?

 

BUKEA:

Die Berechnungsgrundlage findet sich im Anhang der Fachanweisung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

 

  1. Wie bewertet die Bezirksverwaltung alternative Maßnahmen zur finanziellen Gleichbehandlung der Kitas, beispielsweise ein Einbehalt der im Rahmenvertrag vorgesehenen Gebühr für Außenflächen?

 

Sozialbehörde:

Über den Kita-Gutschein erhalten die Kitas die ab dem 01.01.2007 den Kita-Betrieb neu aufgenommen haben, das pauschale Teilentgelt „Gebäude“ (TEG). Mit dem TEG sind alle Kosten für Mieten und Pachten für die Gebäude und Grundstücke, Abschreibungen und Kapitalkosten sowie Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen abgegolten. Kitas, die vor 2007 ein individuelles Gebäudeentgelt verhandelt haben, das die Finanzierung von Außenflächen nicht oder nicht angemessen beinhaltet und die ggf. bei einer wesentlichen Änderung ihrer Bau- und Betriebsgenehmigung künftig Sondernutzungsgebühren entrichten müssen, müssen Verhandlungen mit der für die Kindertagesbetreuung Behörde über die Anpassung ihres Teilentgeltes Gebäude aufnehmen. Das TEG kann nicht um die Sondernutzungsgebühr pauschal abgesenkt werden, da diese Gebühr individuell u.a. auf Basis der jeweiligen Grundstückswerte der Kita zwischen dem zuständigen Bezirksamt und dem Kitaträger berechnet und vereinbart wird.

 

BUKEA:

Ein Anteil des TEG für Planung, Bau und Unterhaltung eigener Außenspielflächen ist bisher nicht definiert und kann daher nicht separat betrachtet werden. Zudem würde darüber die Ersparnis des Flächenerwerbs bzw. der Flächenpacht/-miete nicht abgebildet werden.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
14.12.2023
Ö 15.3
Anhänge

keine Anlage/n     

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