Letzte Beratung: 12.11.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.1
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung wird gebeten, zu der Eingabe Drs. 22-3750 Stellung zu nehmen.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Antworten zu den in der Eingabe angeführten Fragen:
Zu 1.
Eine Auslastungserhebung vor der Umwidmung der Parkflächen wurde nicht durchgeführt. Jedoch lässt sich die Umwidmung der Parkflächen auf den Umstand zurückführen, dass vor Aufstellung der Fahrradbügel an der Straße unter eingeschränkten Sichtbeziehungen ein Unfallschwerpunkt mit Unfällen zwischen PKW- und Radfahrenden bestand. Deshalb wurden in Abstimmung mit dem PK als Abhilfemaßnahme Fahrradbügel mit dem Ziel der Verringerung der Unfallhäufigkeit aufgestellt.
Zu 2.
Im Bereich der Ladesäulen ist für die fachliche Prüfung sowie Zuweisung der Suchräume für konkrete Standorte die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation zuständig. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.
Zu 3.
Eine Überprüfung erfolgt nicht durch das Bezirksamt Wandsbek. Für die Auslastung der E-Ladesäulen sind die zuständige Fachbehörde und/oder die Betreiber anzufragen.
Zu 4.
E-Ladesäulen, die für alle Nutzenden öffentlich zugänglich sein sollen, können nicht auf privaten Flächen aufgestellt werden. Dies gilt ebenso für öffentlich nutzbare Fahrradbügel. Zudem kann die Stadt nicht über die Gestaltung privater Flächen verfügen, dies obliegt den Eigentümern der privaten Parkplatzflächen sowie weiterer Flächen.
Zu 5.
Die Prüfung entsprechend der Drs. 22-4278, 22-4314 und 22-3040 dauert noch an. Neben der zuständigen Fachbehörde ist auch das Bezirksamt Wandsbek im Austausch mit potentiellen Flächenanbietern.
Zu 6.
Die Prüfung erfolgt im Bedarfsfall durch die zuständige Fachbehörde und müsste von dort beantwortet werden.
Zu 7.
Der zuständige Ausschuss kann eigenständig Themen für eine Befassung benennen.
Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation zum Beschluss:
Die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Hamburg erfolgt im Rahmen eines verbindlichen, stadtweiten Konzessions‑ und Genehmigungsverfahrens. Vor Vergabe der aktuellen Konzessionen - zum Aufbau von mindestens 3.700 Ladepunkten im öffentlichen Raum bis Mitte des Jahres 2027 durch fünf private Konzessionäre und die städtische HEnW Mobil GmbH - hat die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (BWAI) den stadtweiten Bedarf mithilfe eines Prognosetools ermittelt und KI‑gestützt auf die Stadt verteilt. Dabei wurde speziell der Bedarf für den öffentlichen Raum ermittelt. Neben vielen weiteren Faktoren wurden Möglichkeiten zum Aufbau von Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen ebenso berücksichtigt wie bereits vorhandene Ladeinfrastruktur auf privaten und öffentlichen Flächen.
Auf Grundlage dieser Analysen wurde das Stadtgebiet in Ausbaugebiete mit einem Radius von 400 Meter gegliedert; die Ausbaugebiete mit dem höchsten ermittelten Bedarf wurden in den Konzessionsvergaben an die insgesamt sechs Konzessionäre vergeben. Die Ausbaugebiete sind öffentlich einsehbar unter: www.geoportal-hamburg.de (Stichwort: Ausbaugebiete). Eine systematische Bedarfsermittlung hat entsprechend stattgefunden, jedoch räumlich aggregiert auf Ausbaugebiete und nicht als lokale Einzelbedarfserhebung an einzelnen Adressen.
Im Fall rund um die Ahrensburger Straße 139 handelt es sich beispielsweis um ein Ausbaugebiet der eze.network GmbH, die zum Aufbau von 12 Ladepunkten in diesem Ausbaugebiet bis Juni 2027 berechtigt und verpflichtet ist.
Innerhalb der zugewiesenen Ausbaugebiete sind die Konzessionäre für die Auswahl der konkreten Standorte zuständig. Sie entscheiden dort nach technischer Realisierbarkeit und wirtschaftlichen Kriterien, müssen aber auch viele öffentliche Belange berücksichtigen (u.a. Denkmalschutz, Sicherheit und Ordnung, Baumschutz). Nicht jeder Stellplatz eignet sich für die Installation einer Ladesäule. Die BWAI prüft die vorgeschlagenen Standorte auf vertragliche Konformität. Erst nach Freigabe durch die BWAI und Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch das zuständige Bezirksamt erfolgt die Installation im öffentlichen Straßenraum.
Der Wegfall einzelner frei zugänglicher Stellplätze für alle Fahrzeugtypen begründet dabei kein Grund zur Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis. Die betroffenen Parkplätze verbleiben im öffentlichen Straßenraum; sie werden jedoch einer anderen Nutzergruppe – zum Laden von Elektrofahrzeugen – zugeordnet. Ein Anspruch auf dauerhaften privaten Parkraum im öffentlichen Straßenraum besteht nicht.
Die Konzessionen übertragen den Betreibern das Recht und zugleich die Pflicht zum Aufbau und Betrieb der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum; die vertraglich vereinbarte Betriebsdauer beträgt mindestens acht Jahre. Der Betreiber trägt das wirtschaftliche Risiko des Betriebs. Ein Rückbau aufgrund zu geringer Auslastungszahlen ist auch im Sinne einer gewollten Flächendeckung nicht vorgesehen. Eine Sondernutzungserlaubnis wird nicht zurückgenommen, weil die Auslastung eines Standorts als zu gering bewertet wird.
Die im Konzessionsverfahren vorgesehenen Ladepunkte müssen im öffentlichen Straßenraum errichtet werden; ein Ausweichen der Konzessionsbetreiber auf private Flächen ist nicht zulässig. Die Errichtung von Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Eigentümer; die Stadt ist nur für die Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum und auf ihren eigenen Liegenschaften verantwortlich.
Der Ausbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur ist bewusst als flankierende bzw. vorauslaufende Maßnahme zum Hochlauf der Elektrofahrzeuge angelegt. Ohne ein verlässliches, flächendeckendes Ladeangebot würde die Bereitschaft, auf ein E‑Fahrzeug umzusteigen, deutlich sinken. Sichtbare und zugängliche Ladeinfrastruktur schafft Planungssicherheit und ermöglicht die Nachfrageentwicklung. Vor dem Hintergrund der aktuell sehr stark steigenden Zulassungszahlen muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur mit dem Fahrzeughochlauf schritthalten. Mit dem Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt der Senat somit eine wichtige Grundlage der Elektromobilität sicher und trägt so dem bestehenden Transformationsprozess Rechnung, in dem sich die deutsche Mobilitätsindustrie und der Individualverkehr befinden. Im Rahmen dieses Transformationsprozesses kann es vorkommen, dass die erwartbar hohe Auslastung der bereitgestellten Ladesäulen sich an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet unterscheidet und somit teilweise erst im Laufe der Zeit erreicht wird.
Hinsichtlich Auslastungsdaten sind die Betreiber vertraglich verpflichtet, Betriebs‑ und Nutzungsdaten an ein städtisches Datendashboard zu übermitteln. In den Konzessionsverträgen ist außerdem die Installation von Parkraumsensorik bis zum Abschluss der Aufbauphase vorgesehen, um Fehl‑ und Überbelegungen besser erfassen zu können. Die erhobenen Auslastungsdaten bestehender Ladeinfrastruktur fließen dann in die strategische Planung des weiteren Ausbaus ein.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
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