Verpflichtung von Dr. Hanno Hintze (CDU)
Der Vorsitzende begrüßt das neue Ausschussmitglied und macht Herrn Dr. Hintze auf die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Harburg vom 27.06.2023, auf die §§ 5 – 7 des Bezirksverwaltungsgesetzes mit Stand vom 20.12.2022 sowie auf die §§ 203 – 205, 331 – 334 und 353 b des Strafgesetzbuches aufmerksam.Er bittetihn, sich mit dem Inhalt der genannten Paragraphen vertraut zu machen und danach zu handeln.
Abschließend wirder zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Vertreter von Schulbau Hamburg (SBH) und dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) informieren über das Prämienprogramm Energie hoch 4 (Die Präsentation kann in der Anlage zu Drucksache 21-3730 eingesehen werden.)
Ziel des 1994 eingeführten Prämienmodells fifty/fifty sei, die Kinder und Jugendlichen zu ermutigen, durch energiesparendes und umweltbewusstes Verhalten in den Schulen einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und für entsprechende Verhaltensweisen sensibilisiert zu werden. 2016 sei ein Konzept für die Weiterentwicklung des Programms erarbeitet worden, das Ergebnis sei das neue Projekt Energie hoch 4. Der Unterschied zum alten Programm fifty/fifty sei insbesondere der pädagogische Anteil, der wesentlich gestärkt wurde.
Es werden die Ziele von Energie hoch 4 vorgestellt. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass es sich bei dem Programm um eine Stärkung des Klimaschutzengagements in den Schulen handele. Das neue System habe drei Komponenten:
Harburg
Stand 2023 hätten in Harburg 24 von 41 Schulen an dem Programm teilgenommen und es seien Prämien in Höhe von 121.263 € gezahlt worden. Harburg liege hier im Vergleich zu Hamburg im guten Durchschnitt des Gesamtsystems.
Mit Balkendiagrammen wird die Entwicklung seit Einführung des Prämiensystems dargestellt, insbesondere gehen die Referenten auf den Anteil der teilnehmenden Schulen und die Anzahl der Standorte mit Energieteams ein. In allen Schularten sei ein Zuwachs von Teilnehmerzahlenzu erkennen, nur in 2021 habe es coronabedingt einen kleinen Rückgang gegeben. Die Gymnasien liegen bei über 90% bei der Teilnahme, die Grundschulen bei ca. 60%. Im Ergebnis wachse das System und es beteiligten sich immer mehr Schulen, weshalb das neue Konzept aus ihrer Sicht erfolgreich sei.
Abschließend werden mit einer Graphik Ideen vorgestellt, die für die Zukunft geplant seien und es wird auf eine in 2025 stattfindende Evaluation hingewiesen.
Für Interessierte wird auf die Seite im Internet mit folgendem Link hingewiesen.
In der anschließenden Diskussion werden insbesondere Punkte angesprochen:
Der Antrag wird für erledigt erklärt.
Herr Rook berichtet mit einer Präsentation (s. Anlage zu Drucksache 22-0102) über die Berücksichtigung von Anforderungen zur Klimafolgenanpassung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Kontext mit dem Klimaanpassungsgesetz.
Er weist einleitend darauf hin, dass nicht erst seit Verabschiedung des relativ neuen Klimaanpassungsgesetzes die Verwaltung den Klimawandel in der Bauleitplanung berücksichtige, sondern bereits durch das bundesrechtliche Baugesetzbuch (BauGB), in dem wesentliche Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Bebauungsplanverfahren festgelegt seien, eine Berücksichtigung auch von Klimaangelegenheiten bereits vorgegeben sei. Die Grundlage des Handels der Verwaltung in der Bauleitplanung seien also neben anderen öffentlichen Belangen schon jetzt auch die Belange des Klimawandels.
Da in der Bauleitplanung eine gerechte Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange neben- und miteinander vollzogen werden müsse, stehe das Thema Klima als ein öffentlicher Belang deshalb auch immer ein bisschen in Konkurrenz zu anderen öffentlichen Belangen.
Dieses mitunter entstehende Spannungsverhältnis verschiedener öffentlicher Belange zueinander könne auch durch das Klimaanpassungsgesetz nicht aufgelöst werden. Diese sehe auf Bundesebene teilweise neue Vorgaben vor, die aber binnen noch laufender Fristen nun durch konkretisierende Regelungen von den Ländern übernommen werden sollen.
Neben den geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen gebe es für Hamburg auch noch landesspezifische Regelungen, insbes. das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Also bereits unabhängig vom Klimaanpassungsgesetz (KAnG), das auch überwiegend erst noch weiter ausgestaltungsbedürftige allgemeine Vorgaben und Ziele benenne, sei die Verwaltung aufgefordert, klimarelevante Sachverhalte in alle Planungen mit einzubeziehen.
Folgend erläutert Herr Rook im Detail, welche Sachverhalte in § 8 KAnG geregelt seien.
Bereits im Rahmen der vorbereitenden Planung werden durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (Erstellung von Konzepten) die Belange des Klimaschutzes und Klimawandels betrachtet. Dazu die benennt Hr. Rook zwei Planungselemente:
In der verbindlichen Bauleitplanung werden dann grundsätzlich für Bebauungsplanverfahren grundlegende Umweltgutachten erstellt.
Zudem sich die Verwaltung auch Gedanken zum Kleinklima in den jeweiligen Baugebieten, wobei die grundsätzliche Frage gestellt wird: Wie wirke sich die beabsichtige durch die Planung beabsichtigten und planungsrechtlich gesicherten Nutzung auf das lokale Klima aus, wird die Entstehung von Hitzeinseln gefördert oder wird es durch die beabsichtigten baulichen Nachverdichtungen Probleme mit den Frischluftschneisen die Folge sein? Hintergrund seien natürlich immer die Belange der gesunden Lebensverhältnisse, letztendlich sei Klimaschutz Menschenschutz.
Nachfolgend zeigt Herr Rook einige konkrete Beispiele aus Bebauungsplanverfahren.
In der anschließenden Diskussion werden insbesondere folgende Punkte angesprochen:
Der Antrag wird für erledigt erklärt.
Der Antrag wird für erledigt erklärt.
Siehe Ausführungen zu Drs. 21-3807.
Es liegt nichts vor.
Es werden keine Themen angesprochen.