Protokoll
Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung und Sport zu TOP 1 vom 21.01.2025

Ö 1 - 21-3730

Verpflichtung eines zubenannten Bürgers

Verpflichtung von Dr. Hanno Hintze (CDU)

 

Der Vorsitzende begrüßt das neue Ausschussmitglied und macht Herrn Dr. Hintze auf die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Harburg vom 27.06.2023, auf die §§ 5 7 des Bezirksverwaltungsgesetzes mit Stand vom 20.12.2022 sowie auf die §§ 203 205, 331 334 und 353 b des Strafgesetzbuches aufmerksam.Er bittetihn, sich mit dem Inhalt der genannten Paragraphen vertraut zu machen und danach zu handeln.

 

Abschließend wirder zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

Ö 2 - 21-3730

Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Von fifty/fifty zu Energie hoch vier: Hamburger Schulprojekte für Klimaschutz und Bildung für nachhaltige Entwicklung (Referenten von Schulbau Hamburg und der Behörde für Schule und Berufsbildung)

Vertreter von Schulbau Hamburg (SBH) und dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) informieren über das Prämienprogramm Energie hoch 4 (Die Präsentation kann in der Anlage zu Drucksache 21-3730 eingesehen werden.)

 

Ziel des 1994 eingeführten Prämienmodells fifty/fifty sei, die Kinder und Jugendlichen zu ermutigen, durch energiesparendes und umweltbewusstes Verhalten in den Schulen einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und für entsprechende Verhaltensweisen sensibilisiert zu werden. 2016 sei ein Konzept für die Weiterentwicklung des Programms erarbeitet worden, das Ergebnis sei das neue Projekt Energie hoch 4. Der Unterschied zum alten Programm fifty/fifty sei insbesondere der pädagogische Anteil, der wesentlich gestärkt wurde.

 

Es werden die Ziele von Energie hoch 4 vorgestellt. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass es sich bei dem Programm um eine Stärkung des Klimaschutzengagements in den Schulen handele. Das neue System habe drei Komponenten:

 

  • Aktivitätskomponente: Den Schülerinnen und Sclern sollen die Zusammenhänge des Klimawandels nähergebracht werden und man möchte sie aktiv daran beteiligen.
  • Verbrauchskomponente: Energie, Wasser und Abfall einsparen; effektive Messung des Verbrauchs
  • Organisationskomponente: Integration aller Beteiligten

 

 

Harburg

Stand 2023 hätten in Harburg 24 von 41 Schulen an dem Programm teilgenommen und es seien Prämien in Höhe von 121.263 € gezahlt worden. Harburg liege hier im Vergleich zu Hamburg im guten Durchschnitt des Gesamtsystems.

 

Mit Balkendiagrammen wird die Entwicklung seit Einführung des Prämiensystems dargestellt, insbesondere gehen die Referenten auf den Anteil der teilnehmenden Schulen und die Anzahl der Standorte mit Energieteams ein. In allen Schularten sei ein Zuwachs von Teilnehmerzahlenzu erkennen, nur in 2021 habe es coronabedingt einen kleinen Rückgang gegeben. Die Gymnasien liegen bei über 90% bei der Teilnahme, die Grundschulen bei ca. 60%. Im Ergebnis wachse das System und es beteiligten sich immer mehr Schulen, weshalb das neue Konzept aus ihrer Sicht erfolgreich sei.

 

Abschließend werden mit einer Graphik Ideen vorgestellt, die für die Zukunft geplant seien und es wird auf eine in 2025 stattfindende Evaluation hingewiesen.

 

r Interessierte wird auf die Seite im Internet mit folgendem Link hingewiesen.

 

https://www.energie4.hamburg/

 

In der anschließenden Diskussion werden insbesondere Punkte angesprochen:

  • Zahlen der teilnehmenden Schulen in 2024 (wird zu einem späteren Zeitpunkt zu Protokoll nachgereicht)
  • Prämien stehen den Schulen frei zur Verfügung, sie sind nicht zweckgebunden
  • Eine Erhöhung der Prämien sei aktuell nicht vorgesehen, für 2025 betragen sie 1 Mio. Euro, der Betrag erwirtschafte sich aus den Einsparungen heraus.  

Der Antrag wird für erledigt erklärt.

Ö 3 - 22-0102

Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Was bedeutet das Klimaanpassungsgesetz für den Bezirk Harburg? (Bericht der Verwaltung)

Herr Rook berichtet mit einer Präsentation (s. Anlage zu Drucksache 22-0102) über die Berücksichtigung von Anforderungen zur Klimafolgenanpassung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Kontext mit dem Klimaanpassungsgesetz.

 

Er weist einleitend darauf hin, dass nicht erst seit Verabschiedung des relativ neuen Klimaanpassungsgesetzes die Verwaltung den Klimawandel in der Bauleitplanung berücksichtige, sondern bereits durch das bundesrechtliche Baugesetzbuch (BauGB), in dem wesentliche Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Bebauungsplanverfahren festgelegt seien, eine Berücksichtigung auch von Klimaangelegenheiten bereits vorgegeben sei. Die Grundlage des Handels der Verwaltung in der Bauleitplanung seien also neben anderen öffentlichen Belangen schon jetzt auch die Belange des Klimawandels.

Da in der Bauleitplanung eine gerechte Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange neben- und miteinander vollzogen werden müsse, stehe das Thema Klima als ein öffentlicher Belang deshalb auch immer ein bisschen in Konkurrenz zu anderen öffentlichen Belangen.

Dieses mitunter entstehende Spannungsverhältnis verschiedener öffentlicher Belange zueinander könne auch durch das Klimaanpassungsgesetz nicht aufgelöst werden. Diese sehe auf Bundesebene teilweise neue Vorgaben vor, die aber binnen noch laufender Fristen nun durch konkretisierende Regelungen von den Ländern übernommen werden sollen.

 

Neben den geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen gebe es für Hamburg auch noch landesspezifische Regelungen, insbes. das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Also bereits unabhängig vom Klimaanpassungsgesetz (KAnG), das auch überwiegend erst noch weiter ausgestaltungsbedürftige allgemeine Vorgaben und Ziele benenne, sei die Verwaltung aufgefordert, klimarelevante Sachverhalte in alle Planungen mit einzubeziehen.

 

Folgend erläutert Herr Rook im Detail, welche Sachverhalte in § 8 KAnG geregelt seien.

 

Bereits im Rahmen der vorbereitenden Planung werden durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (Erstellung von Konzepten) die Belange des Klimaschutzes und Klimawandels betrachtet. Dazu die benennt Hr. Rook zwei Planungselemente:

 

  • Klimacheck vor städtebaulichen Planungen zur Ermittlung der Bestandsvoraussetzungen (Überflutungsrisiken, Versickerungspotenziale, Trockenheit, Frischluft und Überhitzung)
  • Gutachten auf Quartiersebene als Grundlage für die Schaffung klimaresilienter Stadträume

 

In der verbindlichen Bauleitplanung werden dann grundsätzlich für Bebauungsplanverfahren grundlegende Umweltgutachten erstellt.

Zudem  sich die Verwaltung auch Gedanken zum Kleinklima in den jeweiligen Baugebieten, wobei die grundsätzliche Frage gestellt wird: Wie wirke sich die beabsichtige durch die Planung beabsichtigten und planungsrechtlich gesicherten Nutzung auf das lokale Klima aus, wird die Entstehung von Hitzeinseln gefördert  oder wird es durch die beabsichtigten baulichen Nachverdichtungen Probleme mit den Frischluftschneisen die Folge sein? Hintergrund seien natürlich immer die Belange der gesunden Lebensverhältnisse, letztendlich sei Klimaschutz Menschenschutz.

 

Nachfolgend zeigt Herr Rook einige konkrete Beispiele aus Bebauungsplanverfahren.

 

In der anschließenden Diskussion werden insbesondere folgende Punkte angesprochen:

  • Rechtliche Grundlage von Bebauungsplänen: Ist der Bebauungsplan festgestellt, gelte das dort festgelegte Planrecht bis dieses geändert werde oder gegebenenfalls im begründeten Einzelfall über Befreiungen entschieden werde. Bei Bebauungsplänen handelt es sich um eine allgemeingültige Rechtsverordnung.
  • In der Bauleitplanung müssten eigentlich immer Kompromisse gefunden werden und ein Kompromiss sei nicht immer das optimale Handeln in Bezug auf Einzelbelange, sondern das Ergebnis des angemessenen Ausgleichs verschiedener Interessen und Belange.
  • Die Berücksichtigung der Klimafolgen in den zuzulassenden Bauweisen: Dies habe tendenziell zur Folge, dass der Bau teuer werde. Die Verwaltung konnte feststellen, dass Projektentwickler dies aber in Kauf nehmen, wenn durch entsprechende Festsetzungen eine Kompensation beispielsweise durch zusätzliche Bauflächen erfolgt.
  • Fehlende Abnahme der Bauvorhaben durch Bauprüfer und Befürchtung weiterer Versiegelungen: Sofern die Verwaltung zur Ermöglichung von Bauvorhaben städtebauliche Verträge mit dem Projektentwickler abschließe, so seien dort auch bestimmte Pflichten, wie z.B. bestimmte Flächen nicht zu versiegeln, enthalten. Die Verwaltung fordere dazu regelhaft von den Projektentwicklern Sicherheitsleistungen, um diese Verpflichtungen auch durchzusetzen.
  • r die Nutzbarmachung von gesammeltem Regenwasser (z.B. für die Toilettenspülung) gebe es leider keine gesetzlichen Regelungen.

 

 

Der Antrag wird für erledigt erklärt.

Ö 3.1 - 21-3807.01

Stellungnahme zum Antrag DIE LINKE betr.: Harburg für alle! - Trockengelegte Moorflächen wiedervernässen!

Ö 4 - 21-3807

NEU Antrag DIE LINKE betr.: Harburg für alle! - Trockengelegte Moorflächen wiedervernässen!

Der Antrag wird für erledigt erklärt.

Ö 4.1 - 21-3807.01

Stellungnahme zum Antrag DIE LINKE betr.: Harburg für alle! - Trockengelegte Moorflächen wiedervernässen!

 

Siehe Ausführungen zu Drs. 21-3807.

Ö 5

Mitteilungen der Verwaltung

Es liegt nichts vor.

Ö 6

Verschiedenes

Es werden keine Themen angesprochen.