Stellungnahme zum Gem. Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Tempo 30-Strecke im Vahrenwinkelweg
Letzte Beratung: 16.02.2023 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 5
Der Vahrenwinkelweg im Grenzgebiet zwischen Heimfeld und Eißendorf bietet vielen Menschen jeden Alters Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Lebens. Östlich der Straße befinden sich die Tennisanlage des Harburger Tennis- und Hockeyclubs sowie die Vereinssportanlage der Turnerschaft Harburg, westlich der Straße die Vereinssportanlage des Harburger Turnerbundes. Dort betreibt der Harburger Turnerbund eine Kindertagesstätte für 60 Kinder. Außerdem befindet sich westlich der Straße noch ein attraktiver Waldspielplatz für die Kinder der Umgebung. Des weiteren befinden sich in dieser Straße Wohnhäuser und ein Zugang zum Naturschutzgebiet Heimfelder Holz mit Parkplatz.
Die Straße wird von HVV-Bussen der Linie 543 einmal stündlich befahren. Durch erlaubtes Parken am Fahrbahnrand für Anwohnende wird über weite Strecken die Geschwindigkeit von 30 Km/h von den Bussen kaum überschritten.
Im Vahrenwinkelweg gilt derzeit Tempo 50. Die Gehwege sind auf beiden Seiten in schlechtem Zustand und maximal 1,50m breit, durch Bewuchs und Unebenheiten jedoch nicht ohne Einschränkungen zu nutzen. Radverkehrsanlagen sind in der Straße nicht vorhanden, sodass nur Kinder bis 10 Jahren und ggf. ihre begleitenden Eltern den Gehweg mit dem Rad befahren dürfen. Aufgrund der geringen nutzbaren Breite der Wege treten sie aber in Konkurrenz mit den FußgängerInnen.
Um die Verkehrssicherheit im Umfeld der Kita Haakefüchse bis über den Parkplatz des Waldspielplatzes hinaus zu gewährleisten, ist hier die Anordnung einer Tempo-30-Strecke vom Ehestorfer Weg aus in Richtung Norden auf einer Länge von mindestens 300m erforderlich
Insbesondere zu Stoßzeiten des Sportbetriebs und bei Veranstaltungen der Sportvereine kommt es zu Nutzungskonflikten der Straße und insbesondere die RadfahrerInnen sind auf der Straße gefährdet. Die Einrichtung einer Tempo-30-Strecke erhöht die Sicherheit aller VerkehrsteilnehmerInnen. Eine Freigabe des Gehweges für den Radverkehr allein wäre keine Lösung, da er sich nicht in verkehrsgerechtem Zustand befindet und zu schmal ist, so dass es zu Raumkonflikten mit den FußgängerInnen kommen kann.
Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten, sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung einer Tempo-30-Strecke im Vahrenwinkelweg einzusetzen.
Über das Ergebnis ist im Ausschuss für Mobilität und Inneres zu berichten.
Bezirksversammlung Harburg 02.02.2023
Der Vorsitzende
Die Behörde für Inners und Sport, Verkehrsdirektion (VD 51) nimmt zu dem gemeinsamen Antrag SPD / GRÜNE Drs. 21-2278 wie folgt Stellung:
Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.
Mit der Neuregelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten
Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.
Die Kita „Haakefüchse“ im Vahrenwinkelweg 28 wurde hinsichtlich der Einrichtung einer Tempo 30-Strecke geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass der in den HRVV geforderte direkte Zugang bei diesem Objekt nicht vorliegt. Daher ist für die besagte Kita nach den geltenden rechtlichen Voraussetzungen die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke nicht möglich.
Die übrigen genannten Einrichtungen sind keine sozialen Einrichtungen gem. der gültigen HRVV. Demnach ist die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke rechtlich nicht möglich. Andere Gründe, die eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 km/h gem. § 45 (9) StVO rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.
gez. Heimath
f.d.R.
Wyzinski
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