21-2495.01

Stellungnahme zum gem. Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Beschilderung der Querstraßen am Scheideholzweg in Neugraben-Fischbek

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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16.02.2023
17.01.2023
Sachverhalt

Der Scheideholzweg ist eine vielgenutzte Alternativroute für Radfahrende, weil er parallel zur B73 durch Wohngebiete führt. Die Beschilderung der insgesamt sieben Querstraßen, die als Sackgassen gekennzeichnet sind, wendet sich allerdings ausschließlich an Autofahrende, so dass ortsfremde Radfahrende und Spaziergänger:innen nicht erkennen können, welche Wege für sie befahrbar oder begehbar sind. Hier sollte an einigen Straßen durch das Verkehrszeichen 357-50 kenntlich gemacht werden, dass sie für Radfahrende und/oder zu Fuß Gehende passierbar sind.

Petitum/Beschluss


 

Die Verwaltung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Straßen als Sackgassen mit Durchfahrt-/Durchgangsmöglichkeiten für Radfahrende und Fußgänger:innen (Verkehrszeichen 357-50) gekennzeichnet werden:

        Sandhafer (vom Scheideholzweg nach Norden)

        Scheideholzhang (vom Scheideholzweg nach Süden)

        Kiesbarg (vom Scheideholzweg nach Norden)

        Scheideholzweg (ab Ecke Scheideholzweg/Onkelbarg/Schehakstieg in Richtung Westen

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG  

DER VORSITZENDE  

         7. Dezember 2022

 

            

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem gemeinsamen Antrag SPD - GRÜNE (Drs. 21-2495) wie folgt Stellung:

 

Das hiesige PK 47 wurde gebeten, hinsichtlich der Beschilderung der Querstraßen mit Sackgassen, welche in den Scheideholzweg münden:

 

a) Sandhafer (von Scheideholzweg nach Norden)

b) Scheideholzhang (vom Scheideholzweg nach Süden)

c) Kiesbarg (vom Scheideholzweg nach Norden)

d) Scheideholzweg (ab Ecke Scheideholzweg/ Onkelbarg/ Schehakstieg in Richtung Westen),

 

das Befahren mit Radverkehr und die Durchgängigkeit für Fußgänger durch VZ 357-50 anzuordnen.

 

Nach Ortsbesichtigung und eingehender Prüfung ist hier für den unter a) bis c) benannten Bereich je-weils das VZ 357-51 (Fußgänger durchlässige Gasse) angeordnet und einzurichten. Eine Durchlässig-keit für den Radverkehr ist hier nicht gegeben, da sich hier am Ende der Sackgasse jeweils ein Gehweg befindet, welcher das Befahren durch den Radverkehr nicht erlaubt. Ein Schieben des Rades auf dem Gehweg ist jedoch statthaft.

Im angegebenen Teil des Scheideholzweges ist das VZ 357-50 (Für Radverkehr und Fußgänger durch-lässige Sackgasse) angeordnet und einzurichten.

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sind erfolgt und werden umgesetzt.

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Hille