21-1058.01

Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Sicherer Radfahren im Nincoper Deich

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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12.01.2021
Sachverhalt

Der Nincoper Deich zwischen Rübke und Neuenfelde ist durch seinen kurvigen Verlauf eine unfallträchtige Straße, im Volksmund wird gar von „Todeskurven“ gesprochen. Für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen gibt es nur einen schmalen Seitenstreifen als Fuß- und Radweg, auf dem es leicht zu gefährlichen Situationen kommen kann, wenn sich Radfahrende dort begegnen, gerade in der dunklen Jahreszeit.

Durch den Bau der A26 West auf Hamburger Gebiet wird die wichtige Fuß- und Radverbindung über den Nincoper Moorweg längerfristig unbefahrbar sein. Daher ist auf den Alternativrouten, zu denen der Nincoper Deich gehört, mit einem deutlich erhöhten Radverkehrsaufkommen zu rechnen.

Es ist daher dringend geboten, die Bedingungen für Fußgänger*innen und Radfahrende im Verlauf des Nincoper Deichs zeitnah deutlich zu verbessern. Mit der Anordnung von Tempo 30 wird zudem nicht nur dieses Ziel erreicht, sondern auch die Sicherheit des Kfz-Verkehrs verbessert. 

Petitum/Beschluss


 

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende dafür einzusetzen, dass

1.     im Nincoper Deich von der niedersächsischen Landesgrenze bis zur Nincoper Straße Tempo 30 angeordnet wird,

2.     die Benutzungspflicht des nicht normgerechten Fuß- und Radweges aufgehoben wird (wobei das Radfahren dort erlaubt bleiben soll),

3.     auf der Fahrbahn Piktogramme aufgebracht werden, die die Autofahrer*innen auf Radfahrende aufmerksam machen sollen und

4.     an der Querungsstelle auf Höhe des Ortseingangsschildes („Hamburg“), wo der Fuß- und Radweg endet, eine deutliche Fahrbahnmarkierung (roter Fahrradstreifen) aufgebracht wird, die auf den querenden Radverkehr aufmerksam macht.

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG 

DER VORSITZENDE

         22. Dezember 2020

            

Die Behörde für Inneres und Sport (Verkehrsdirektion 5) nimmt zu dem Antrag GRÜNE (Drs. 21-1058) im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (PK 47) wie folgt Stellung:

 

Der Nincoper Deich ist eine Hauptverkehrsstraße sowie eine wichtige Verbindungs- und Zubringerstraße zwischen der Bundesstraße 73 in Niedersachsen und den südwestlich gelegenen Hamburger Stadtteilen (Finkenwerder, Neuenfelde und Cranz), dem Airbus-Werk in Finkenwerder und der Sietas-Werft in Neuenfelde. Er ist zudem im Koordinierungsnetz (gemäß der Senats-drucksache 21/15573) aufgeführt.

 

Zwischen der Niedersächsischen Ortschaft Rübke und dem Hamburger Stadtteil Neuenfelde führt die kurvige Straße, auf einer ca. 1250 m langen Strecke durch Obstanbauflächen. Der Abschnitt ist nicht beleuchtet. Dieser Abschnitt befindet sich auf Hamburgischen Staatsgebiet. Straßenverkehrsrechtlich handelt es sich um einen außerörtlichen Bereich.

 

Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

 

Im Bereich zwischen der Ortschaft Rübke und dem VZ 310 StVO (Ortstafel Hamburg) wird der Rad- und Fußgängerverkehr in beide Richtungen auf einem niveaugleichen einseitigen gemein-samen Geh- und Radweg (Breite ca. 2m) geführt. Dieser Weg ist größtenteils durch VZ 295 StVO (Fahrbahnbegrenzung) und Leitpfosten (Abstand 50 m) von der Fahrbahn abgetrennt. In den Kurven sind Schutzplanken verbaut. Durch beidseitige VZ 103 und 105 StVO (Kurve bzw. Doppelkurve) und VZ 625 StVO (Richtungstafeln in Kurven) wird auf den kurvigen Verlauf hingewiesen.

 

An die kurvige Strecke grenzt nördlich, ab der Ortstafel Hamburg, ein ca. 700 m langer Streckenabschnitt mit Wohnbebauung. Hier ist an der westlichen Seite ein ca. 1 m breiter Gehweg vorhanden. An der östlichen Seite beginnt der Gehweg erst nach ca. 350 m. Radfahrer müssen ab der Wohnbebauung auf der Fahrbahn fahren. Kraftfahrzeugführer werden durch VZ 138 STVO auf querende Radfahrer hingewiesen. Beginnend ab der Ortstafel ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw über 7,5 t auf 30 km/h beschränkt, zusätzlich gilt für alle Kraftfahrzeuge ein Überholverbot – Ausnahme: Das Verbot gilt nicht in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen.

 

Der überwiegende Anteil des Kfz-Verkehrs findet in den Zeiten des Berufsverkehrs statt.

 

Bei Beeinträchtigungen der alternativen Verkehrsverbindungen aus den Landkreisen Stade und Cuxhaven in / aus Richtung Hamburg wird gegebenenfalls auch auf den Nincoper Deich ausgewichen.

 

Der Radverkehr im Bereich Nincoper Deich findet überwiegend in den Sommermonaten statt und dient nach Erkenntnissen PK 472.2 insbesondere touristischen Zwecken. Des Weiteren wird die Strecke von Rad-Pendlern des Airbus-Werkes genutzt.

 

Fußgängerverkehr findet außerhalb der bebauten Gebiete kaum statt.

 

zu 1:

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet wer-den, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Nach Hinzuziehung der Daten der elektronischen Unfalltypensteckkarte (Euska) fand in den letzten 3 Jahren im Nincoper Deich kein Verkehrsunfall statt, bei dem ein Fußgänger oder Radfahrer beteiligt gewesen war. Fünf Geschwindigkeitsmessungen aus den Jahren 2019 und 2020 waren zudem unauffällig.

 

In Ermangelung einer Gefahrenlage ist das Einrichten von Tempo 30 gemäß § 45 Abs. 9 StVO nicht zulässig.

 

zu 2:

In Absprache mit PK47 empfiehlt VD 51 die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht durch Aufstellen der VZ 239 StVO (Gehweg) mit Zusatzzeichen VZ 1022-10 (Radverkehr frei).

Im niedersächsischen Zuständigkeitsbereich der Straße ist diese Beschilderung bereits vorhanden. Umstände, die dieser Regelung entgegenstehen wie starker Fußgängerverkehr, Bushaltestellen für Metro-Busse ohne gesonderte Warteflächen, unmittelbar angrenzende Hauseingänge, starker Radverkehr oder Gehwegbreiten unter 2 Meter sind nicht vorhanden. Weiter wird davon ausgegangen, dass die Nicht-Fortführung der Gehwegfreigabe für den Radverkehr nur auf geringe Akzeptanz bei Radfahrern, die von Niedersachen nach Hamburg fahren, treffen wird.

 

zu 3:

Fahrradpiktogramme werden nur in Zusammenhang mit der Einrichtung von Radverkehrsanlagen aufgebracht. In einer Grundsatzentscheidung wurde dies bereits durch die Oberste Landes-behörde entschieden.

 

zu 4:

Eine Querungsstelle auf Höhe des Ortseinganges ist nicht möglich, da der Radfahrer nicht auf eine Radverkehrsanlage weitergeführt wird. Durch die niveaugleiche Führung kann der Radfahrer ohne weitere Maßnahmen unter Beachtung des Verkehrs auf die Fahrbahn wechseln. Zudem darf gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen eine Überquerungsstelle nicht als Furt markiert und nicht eingefärbt werden. Der Radfahrer ist gegenüber dem motorisierten Kraftfahrzeugverkehr wartepflichtig. Der Kraftfahrzeugführer wird durch das VZ 138 StVO auf querende Radfahrer hingewiesen.

 

Das PK 47 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und ggf. die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

gez. Heimath

 

 

f.d.R.

Hille