Ergänzende Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Sicherer Radfahren im Nincoper Deich
Letzte Beratung: 09.02.2021 Hauptausschuss Ö 2.5
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
DER VORSITZENDE
1. Februar 2021
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag GRÜNE Drs. 21-1058 ergänzend wie folgt Stellung:
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 47 wie folgt Stellung:
Der Gehweg im Wohngebiet ist lediglich ca. 1m breit. Daher müssen Fahrradfahrer hier auf der Straße fahren. Der gemeinsame Rad- und Gehweg im Nincoper Deich beginnt südlich hinter dem Wohngebiet bis zum niedersächsischen Ort Rübke. Dieser weist grundsätzlich eine Breite von ca. 2m auf. An einigen Stellen ist dieser Weg in seiner Breite aufgrund Sanierungsbedürftigkeit und Grünbewuches durchaus nur eingeschränkt nutzbar. Die Instandsetzung und Entfernung des Grünbewuchses liegt in der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers. Auch aus diesem Grund wird zeitnah die Radwegbenutzungspflicht durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde aufgehoben.
Das Errichten einer temporären Protectet Bike Lane kann aufgrund fehlender Verkehrsflächen nicht in Betracht gezogen werden. Zudem müssten umfangreiche Umbaumaßnahmen vom Straßenbaulastträger durchgeführt werden.
Auf dem Nincoper Deich wurden an der Kurve eine Schutzplanke errichtet, an der es erforderlich war. Die Kurven ohne Schutzplanken erwiesen sich in den letzten Jahren als unproblematisch. Die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h reduziert. Mit dieser Geschwindigkeit lassen sich die Kurven sicher und gefahrlos befahren. Durch die Anordnung von Leitpfosten in Abständen von ca. 20 Metern wird das Befahren des Geh- und Radwegs durch den Kraftfahrzeugverkehr verhindert.
Die VD 51 weist nochmals auf § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) hin. Gemäß § 45 (9) StVO sind „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“ Darüber hinaus dürfen „insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich überstiegt.“
„Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen“ gemäß VwV-StVO zu Zeichen 274 „auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.“
Da sich erfreulicherweise in den letzten 5 Jahren kein Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung ereignet hat, kann diese Gefährdungslage nicht begründet werden.
Zudem lässt das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrer und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 als nach § 3 Absatz 3 StVO "unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit" gesetzlich der Normalfall ist. Ein Großteil des Nincoper Deichs befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft, die Geschwindigkeit ist hier jedoch wie innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h reduziert.
gez. Heimath
f.d.R.
Hille
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.