Bebauungsplanverfahren Neugraben-Fischbek 76 (Fischbeker Heuweg) - Zustimmung zur Einleitung und zur Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion
Letzte Beratung: 26.03.2019 Bezirksversammlung Harburg Ö 32.1.4
Mit dem künftigen Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 76 (Fischbeker Heuweg) sollen die derzeit in großen Teilen durch Grünstrukturen geprägten Flächen einerseits im Sinne einer städtebaulichen Wohnbauentwicklung im Westen sowie der Errichtung einer Kindertagesstätte im Osten planungsrechtlich vorbereitet werden. Andererseits soll die vorhandene Pferdekoppel als ortsbildprägende Grünstruktur sowie die bestehende Feuerwehr durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden. Ferner sollen eine Anbindung der nördlich der Bahnstrecke Hamburg - Cuxhaven gelegenen Entwicklungsflächen gemäß dem Flächennutzungsplan mittels einer neuen Straßenverkehrsfläche mit einer Unterführung planungsrechtlich ermöglicht werden.
Der geltende Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 7 mit seinen festgesetzten Straßenverkehrsflächen (inkl. einer Unterführung, die die Anbindung an die nördlich der Bahntrasse gelegenen Flächen sicherstellen soll), Sondergebieten für Läden, öffentlichen Grünflächen und Bahnflächen sieht für die o.g. Planungsabsichten nicht die erforderlichen Voraussetzungen vor und setzt im unmittelbaren Umfeld (600 m Radius) des S-Bahnhofs Fischbek eine aus heutiger Sicht zu geringe Bebauungsdichte fest. Somit wird neues Planrecht benötigt.
Der Bebauungsplan soll als sogenannter Angebotsbebauungsplan und als Plan der Innenentwicklung aufgestellt werden, da die angestrebte bauliche Entwicklung eine Nachverdichtung darstellt. Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² - unterliegen nicht der förmlichen Umweltprüfung und Eingriffe in Natur und Landschaft müssen nicht ausgeglichen werden. Auch bei einem Verzicht auf eine Umweltprüfung (inkl. Eingriffsregelungen) sind die Vorschriften der §§ 1, 1a BauGB zum Umweltschutz zu beachten, d. h. die relevanten Umweltauswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar überschreitet die Größe des Plangebiets mit rund 4,3 ha den in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB definierten Schwellenwert von 20.000 m2. Weil mit der neu geplanten Wohnnutzung, der Planung einer Erschließungsstraße und den ansonsten überwiegend bestandssichernden Ausweisungen jedoch kein Vorhaben begründet wird, welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedingt und durch die Planung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgelöst werden, soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms einschließlich Fachkarte zum Artenschutz ist nicht erforderlich. Die betroffenen Grundeigentümer werden in die Planungen einbezogen. Die Grobabstimmung wird zeitnah durchgeführt.
Der Stadtplanungsausschuss wird gebeten, der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und der Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion zuzustimmen sowie den Vorgang der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung weiterzuleiten.
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Jörg Heinrich Penner
Dezernent Wirtschaft, Bauen und Umwelt
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