21-0549.01

Antwort zur Anfrage CDU betr. Bessere Nutzung von Erdgeschossen

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 10.03.2020 Hauptausschuss Ö 3.18

Sachverhalt

Die Bürgerschaft hat in den Jahren 2017 und 2018 mit verschiedenen Drucksachen gefordert, in neuen Wohnquartieren, aber auch in älteren Zentren verstärkt die gewerbliche Nutzung von Erdgeschossen für kleinteilige Nahversorgung oder Gewerbeansiedlung zu fördern, um dadurch attraktive und nachhaltige Quartiere zu schaffen und die städtebauliche Entwicklung voran zu bringen.

Wir fragen die Bezirksverwaltung:

1. Welche konkreten Maßnahmen hat das Bezirksamt zwischenzeitlich realisiert oder in Angriff genommen, um in den Neubaugebieten des Bezirksamtsbereichs attraktive und nachhaltige Quartiere zu schaffen und insbesondere die kleinteilige Nahversorgung zu beleben?

2. Welche Maßnahmen sollen insoweit in den Neubaugebieten des Süderelberaumes konkret realisiert werden und was ist davon bereits umgesetzt?

3. In welchem Umfang ist beabsichtigt, in den Neubaugebieten in Erdgeschossen verstärkt gewerbliche Nutzungen zu ermöglichen?

4. Inwieweit beabsichtigt das Bezirksamt in älteren Wohnquartieren gewerbliche Nutzungen in Erdgeschossbereichen zuzulassen?

5. Inwieweit kann durch derartige Maßnahmen eine stadtteilverträgliche gewerbliche Nutzung gefördert werden?

6. An welchen Stellen ist nach Ansicht des Bezirksamtes die Umsetzung der bürgerschaftlichen Beschlüsse nur durch Änderung von vorhandenen Bebauungsplänen möglich?

7. In welchen Fällen hat das Bezirksamt bereits entsprechende Veränderungen angestoßen und in welchen Bebauungsplänen soll dieses gegebenenfalls noch erfolgen?

8. In welchem Umfang kann gewerbliche Erdgeschossnutzung aus Sicht des Bezirksamtes auch durch Befreiungen ermöglicht werden?

9. In welchen B-Plan-Gebieten oder im Rahmen welcher anderweitigen planerischen Ausweisung ist dieses konkret derzeit möglich?

Hamburg, 06.02.2020

Ralf-Dieter Fischer Rainer Bliefernicht
Fraktionsvorsitzender Uwe Schneider

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg 19.02.2020

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-0546) wie folgt Stellung:

  1. Welche konkreten Maßnahmen hat das Bezirksamt zwischenzeitlich realisiert oder in Angriff genommen, um in den Neubaugebieten des Bezirksamtsbereichs attraktive und nachhaltige Quartiere zu schaffen und insbesondere die kleinteilige Nahversorgung zu beleben?

Die Berücksichtigung kleinteiliger Nahversorgungseinrichtungen in Neubaugebieten ist von vielen Faktoren, wie beispielsweise der Lage des Gebiets, bereits vorhandener Infrastrukturen und der Größe der Neubaugebiete abhängig und muss im Einzelfall geprüft werden.

Grundsätzlich werden im Rahmen der Bauleitplanung Fragen zur Versorgungsinfrastruktur mit abgewogen. Beispielsweise werden bei allen Wohnungsbauvorhaben über 150 Wohneinheiten Kindertagesstätten vorgesehen.

Bei großen Quartiersentwicklungen wie in Neugraben (Fischbeker Reethen) oder im Binnenhafen (Neuländer Quarree) werden Strukturen für die Nahversorgung in den Erdgeschosslagen berücksichtigt.

Darüber hinaus sind in allen allgemeinen Wohngebieten nach Baunutzungsverordnung auch regelhaft Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- u. Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.

  1. Welche Maßnahmen sollen insoweit in den Neubaugebieten des Süderelberaumes konkret realisiert werden und was ist davon bereits umgesetzt?

In den drei großen Wohnungsbauentwicklungsgebieten Neugraben/Fischbek 65, 66 und 67 sind umfangreiche Nahversorgungseinrichtungen geplant bzw. realisiert worden.

Siehe hierzu auch die Beantwortung zur Frage 1 bezgl. der Möglichkeiten, auf der Basis der Baunutzungsverordnung in allgemeinen Wohngebieten gewerbliche oder soziale Nutzungen zu realisieren.

  1. In welchem Umfang ist beabsichtigt, in den Neubaugebieten in Erdgeschossen verstärkt gewerbliche Nutzungen zu ermöglichen?

Siehe Beantwortung zu Fragen 1. und 2.

  1. Inwieweit beabsichtigt das Bezirksamt in älteren Wohnquartieren gewerbliche Nutzungen in Erdgeschossbereichen zuzulassen?

Sofern auch für die Erdgeschosse laut der für das jeweilige Gebäude erteilten Baugenehmigung eine Wohnnutzung vorgesehen ist, ist für diese Flächen gem. HmbWoSchG eine andere Nutzung, z. B. für gewerbliche Zwecke, nur nach Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung zulässig. Eine solche wird durch das Bezirksamt bei Vorliegen der in § 19 HmbWoSchG genannten Voraussetzungen erteilt. Im Rahmen der Prüfung sowohl des öffentlichen Interesses als auch berechtigter privater Interessen werden dabei auch die für eine gewerbliche Nutzung sprechenden Aspekte wie z. B. Nahversorgung der Wohnbevölkerung oder auch Erhalt bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen gebührend berücksichtigt und gegen das Interesse an einem Erhalt von Wohnraum abgewogen.

Entscheidungen über die wohnraumschutzrechtliche Genehmigung von Zweckentfremdungen werden grundsätzlich einzelfallbezogen getroffen, eine pauschale Regelung z. B. im Sinne einer grundsätzlichen Zulassung gewerblicher Nutzungen in Erdgeschossbereichen ist schon aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich.

  1. Inwieweit kann durch derartige Maßnahmen eine stadtteilverträgliche gewerbliche Nutzung gefördert werden?

In Ergänzung zu Frage 4 ist grundsätzlich festzustellen, dass der Schutz von Wohnraum bzw. die Schaffung von Wohnraum eines der prioritären städtebaulichen Ziele der FHH darstellt. In diesem Zusammenhang ist die Nutzungsänderung von bestehenden Erdgeschosswohnungen zugunsten einer gewerblichen Nutzung nur im Rahmen der Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung möglich.

Es handelt sich hierbei jeweils um eine Einzelfallentscheidung und entfaltet daher keinen programmatischen Ansatz zur Schaffung von kleinteiligen Nahversorgungsstrukturen.

  1. An welchen Stellen ist nach Ansicht des Bezirksamtes die Umsetzung der bürgerschaftlichen Beschlüsse nur durch Änderung von vorhandenen Bebauungsplänen möglich?

Das Bezirksamt ist dabei, im Rahmen unterschiedlicher Bebauungsplanverfahren das geltende Planrecht u. a. zugunsten kleinteiliger Nahversorgungsstrukturen und Gewerbeansiedelungen zu ändern. Siehe hierzu auch Beantwortung der Frage 7.

  1. In welchen Fällen hat das Bezirksamt bereits entsprechende Veränderungen angestoßen und in welchen Bebauungsplänen soll dieses gegebenenfalls noch erfolgen?

Hierzu können die folgenden Planverfahren gezählt werden: Wilstorf 37, Wilstorf 43, Harburg 63, Harburg 68, Harburg 69, Harburg 73.

  1. In welchem Umfang kann gewerbliche Erdgeschossnutzung aus Sicht des Bezirksamtes auch durch Befreiungen ermöglicht werden?

Befreiungsentscheidungen nach § 31 BauGB trifft die Verwaltung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind Nebenbestimmungen dann möglich, wenn sie sich als verhältnismäßig erweisen. Nebenbestimmungen sind dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet sind, den städtebaulichen Mangel, der sich durch die konkrete Abweichung von Bebauungsplan ergeben könnte, zu kompensieren. In diesem Sinne können Anforderungen hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung von EG-Flächen gfls. dann gestellt werden, wenn sich eine entsprechende Fläche durch die Befreiung über die plangemäße Ausnutzung hinaus ergibt.

Dabei sollte sichergestellt sein, dass die gewerblichen Nutzungen mit dem eigentlichen Gebietscharakter vereinbar sind.

Die Stadt Hamburg verfolgt allerdings im Rahmen des „Bündnis für das Wohnen“ auch die folgende Zielsetzung: „… sofern auf privaten Grundstücken mit geltendem Baurecht mit mehr als 30 Wohneinheiten durch Erteilung von Befreiungen zusätzliche Wohneinheiten genehmigt werden, darf nur bezogen auf die zusätzlich durch Befreiung genehmigten Wohneinheiten ein öffentlich geförderter Anteil von bis zu 30% erhoben werden“ (Ziffer 2 a. der Vereinbarung für das Bündnis für das Wohnen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den wohnungswirtschaftlichen Verbänden Hamburgs über Wohnungsneubau, Klimaschutz und Energieeffizienz, Erhalt der Backsteinfassaden, integrative Wohnungspolitik und Mietrecht in Hamburg für die 21. Legislaturperiode).

Eine Flächenkonkurrenz ist insofern nicht ausgeschlossen.

  1. In welchen B-Plan-Gebieten oder im Rahmen welcher anderweitigen planerischen Ausweisung ist dieses konkret derzeit möglich?

Über Befreiungen nach § 31 BauGB entscheidet die Bezirksverwaltung im Einzelfall hinsichtlich der Vereinbarkeit der jeweiligen Nutzung mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen. Die Frage kann deshalb nicht konkret beantwortet werden.

Fredenhagen

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Fischbeker Reethen

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