21-3211.01

Antwort auf Kleine Anfrage FDP-Fraktion betr.: Drohneneinsatz in Naturschutzgebieten zum Schutz von Tieren bei Mäharbeiten

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 17.10.2023 Hauptausschuss Ö 1.9

Sachverhalt

Seit Langem ist es ein großes Ärgernis, dass die Landwirtschaft bei Mäharbeiten im Frühjahr Tiere, insbesondere Rehkitze, verletzt, verstümmelt oder tötet, ohne dass eine Sanktionierung erfolgt. Es ist möglich, dass dieses Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstößt, welches verlangt, Tieren keine unnötigen Schmerzen ohne vernünftigen Grund zuzufügen. Mäharbeiten sind sicher kein vernünftiger Grund für das tausendfache Leiden dieser Tiere, da es einfache Mittel gibt, dies zu verhindern.

Eine sehr moderne, einfache und kostengünstige Methode ist der Einsatz von Drohnen. Kürzlich war der Presse zu entnehmen, dass diese Methode oft verboten wird, vor allem, wenn die Mäharbeiten in Naturschutzgebieten stattfinden, da dort durch die Drohnen andre geschützte Arten, insbesondere Vögel, gestört werden könnten.

Die Frage stellt sich, ob das Verletzen, Zerschreddern und Töten von Rehkitzen naturschutzkonformer ist als der einmalige Einsatz von Drohnen?

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Gibt es auch in den Naturschutzgebieten im Bezirk Harburg Drohnenverbote?

2. Wenn ja, wie werden die Tiere bei Mäharbeiten stattdessen geschützt?

3. Wären Ausnahmegenehmigungen für einen einmaligen Drohnen Einsatz durch das Bezirksamt möglich?

4. Ist es vorgesehen oder möglich, in Naturschutzverordnungen den Einsatz von Drohnen bei Mäharbeiten zu erlauben

a) in zukünftigen Verordnungen?

b) in bestehenden Verordnungen durch Änderungen?

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

13. September 2023


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der kleinen Anfrage der FDP-Fraktion, Drs. 21-3211 wie folgt Stellung:

  1. Gibt es auch in den Naturschutzgebieten im Bezirk Harburg Drohnenverbote?

Ja, sowohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe vom 17. Juni 1997 als auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Schweenssand vom 31. August 1993 ist es in beiden Naturschutzgebieten jeweils verboten, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen zu lassen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.

  1. Wenn ja, wie werden die Tiere bei Mäharbeiten stattdessen geschützt?

Mäharbeiten unterliegen grundsätzlich keiner tierschutzrechtlichen Erlaubnis- oder Anzeigepflicht und bei VS sind auch keine Tierschutzfälle im Zusammenhang mit Mäharbeiten in Naturschutzgebieten anliegend.

  1. Wären Ausnahmegenehmigungen für einen einmaligen Drohnen Einsatz durch das Bezirksamt möglich?

Je nach Einzelfall kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ein Drohnen-Einsatz zum Schutz wildlebender Tiere ggf. unter bestimmten Auflagen/Bedingungen zugelassen werden. In beiden Naturschutzgebieten, für die die Naturschutzabteilung des Bezirks zuständig ist, finden jedoch keine Mäharbeiten statt.

  1. Ist es vorgesehen oder möglich, in Naturschutzverordnungen den Einsatz von Drohnen bei Mäharbeiten zu erlauben

a) in zukünftigen Verordnungen?

Zuständigkeit liegt bei der BUKEA, daher kann das Bezirksamt nichts dazu sagen.

b) in bestehenden Verordnungen durch Änderungen?

Zuständigkeit liegt bei der BUKEA, daher kann das Bezirksamt nichts dazu sagen.

i.V. Queckenstedt

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