Antwort auf Kleine Anfrage der fraktionslosen Abg. Benizar Gündogdu betr.: Brandschutzmängel in einem Hochhaus am Soltauer Ring - Konsequenzen aus dem Feuerwehreinsatz vom 02.06.2025
Am Abend des 02.06.2025 kam es in einem Hochhaus am Soltauer Ring in Hamburg-Wilstorf zu einem Brand, der durch starke Rauchentwicklung eine erhebliche Gefährdung für die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes darstellte. Medienberichte sowie Aussagen von Einsatzkräften der Feuerwehr deuten auf gravierende brandschutztechnische Mängel hin, darunter:
Einsatzkräfte kritisierten öffentlich die Zustände im Gebäude, die eine schnelle und sichere Entlüftung und Rettung erheblich erschwerten. Die Evakuierung von rund 200 Menschen dauerte mehrere Stunden, 14 Personen mussten medizinisch behandelt werden, eine davon stationär.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Bezirksverwaltung:
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
26. Juni 2025
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der fraktionslosen Abgeordneten
Benizar Gündogdu, Drs. 22-0751, wie folgt Stellung:
Die Durchführung von Brandverhütungsschauen ist eine Aufgabe gemäß § 6 Abs.4 Feuerwehrgesetzes i.V.m. der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau. Zuständig für die Durchführung ist die Feuerwehr Hamburg. Unabhängig davon wurde durch die Bauprüfabteilung am 06.06.2025 im Soltauer Ring 10 und im Soltauer Ring 12 am 12.06.2025 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Eine Überprüfung des Gebäudes Soltauer Ring 8 ist geplant.
Bei den Ortsbesichtigungen wurden brandschutztechnische Mängel vorgefunden, die teilweise (z.B. Brandlasten in den notwendigen Fluren und Treppenhäuser und aufgekeilte Rauchschutz- bzw. Brandschutztüren) sofort beseitigt wurden. Die Mängel an den Rauchabschnitten in den Treppenräumen, der Nachweis der wirksamen Entrauchung der Treppenräume sowie weitere festgestellte brandschutztechnische Mängel werden in einem Verfahren zur „Herstellung ordnungsgemäßer Zustände“ durch die Bauprüfabteilung mit Sofortvollzug angeordnet und durchgesetzt.
Die regelmäßige Kontrolle der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen obliegt dem Eigentümer des Gebäudes. Die Feuerwehr überprüft die Gebäude entsprechend der Angaben unter Punkt 1. in einem Zeitabstand von 5 Jahren.
Die vorhandene Entrauchung der Treppenhäuser erfolgt innerhalb der 3 Rauchabschnitte der Treppenräume, wobei jeweils an oberster Stelle (zwischen dem 7. – 8. Geschoss und dem 11. – 12. Geschoss) eine permanente Öffnung (Lamellenfenster) zur Rauchableitung zur Verfügung steht. Die Nachströmung erfolgt über die Hauseingangstür. Damit diese Entrauchung wirksam ist, sind alle geschossweise vorhandenen Fenster in den Treppenräumen geschlossen zu halten (Kamineffekt).
Im weiteren Verfahren muss dieser Nachweis der wirksame Entrauchung der Treppenräume durch ein vom Eigentümer beauftragtes Brandschutzbüro überprüft und bestätigt werden.
Der Eigentümer wird mittels Anordnung mit Sofortvollzug zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Hierzu zählen z.B. Sofortmaßnahmen (wie z.B. das Bereitstellen einer Brandsicherheitswache, alle vorhandenen Keile an Rauchschutztüren/Brandschutztüren zu entfernen etc.), kurzfristige Maßnahmen (wie z.B. das ordnungsgemäße Wiederherstellen der Rauchabschnitte der Treppenräume, das Wiederherstellen der Beleuchtung im vom Brand betroffenen Treppenraumes etc.) und mittelfristige Maßnahmen (wie z.B. das ordnungsgemäße verschließen von Leitungsdurchführungen vom Treppenraum zum Flur entsprechend der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie, die Sicherung der Rauchabschnittstrennung des in den Treppenräumen vorhandenen Installationsschacht der alten Feuerlöschanlage oder der Ersatz des vom Brand zerstörten Wandhydranten im Erdgeschoss).
Siehe Antwort unter Punkt 5.
Bei Erfüllung der Maßnahmen aus der Anordnung zur Mängelbeseitigung bestehen seitens der bezirklichen Bauprüfabteilung keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der dort lebenden Menschen.
i.V. Queckenstedt
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