22-1146.01

Antwort auf Große Anfrage der GRÜNE-Fraktion betr. Herausforderungen beim Neugrabener Wochenmarkt

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 13.01.2026 Hauptausschuss Ö 3.11

Sachverhalt

Beim Neugrabener Markt werden die Bedingungen für die Marktbeschicker*innen immer schwieriger:

Aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten bleiben einige Kund*innen weg, kaufen weniger oder seltener ein – obwohl laut stichprobenhafter Kund*innenbefragungen viele Menschen den Markt sehr schätzen, um regional erzeugte und frische Produkte zu kaufen, nicht zuletzt aber auch wegen der persönlichen Begegnungen.

Für die Marktbeschicker*innen besteht beim Verkauf auf dem Markt der Vorteil, ihre Produkte ohne Zwischenhandel direkt an Verbraucher*innen verkaufen zu können und damit faire Preise zu erzielen, die beim Verkauf an den Großhandel nicht zu realisieren sind. Durch das Aufgeben einzelner Marktstände steigen jedoch die Kosten für den laufenden Meter für die übrigen Betriebe. Denn die Eventagentur WAGS als Marktbetreiberin mietet von der Stadt die gesamte Fläche zum Festpreis. Die entsprechenden Kosten müssen dann auf weniger Stände umgelegt werden. Im Gegensatz dazu wird beispielsweise in Harburg der Markt am Sand direkt von der Stadt betrieben. Inzwischen gibt es neben den Lebensmittelständen mit frischen und regional erzeugten Lebensmitteln auch Stände mit günstiger Kleidung etc., was die Standgebühren für alle ein wenig reduziert. Jedoch sollte beim Neugrabener Wochenmarkt auch in Zukunft der Schwerpunkt auf frischen Lebensmitteln aus der Region liegen.

Die Aufgabe der Bimmelbahn als Attraktion für die Kleinsten (und deren Eltern) wird ebenfalls bedauert. Weitere Probleme ergeben sich aus den gestiegenen Anforderungen an den Terrorschutz und auch durch Mängel beim Winterdienst, wenn in der Marktpassage eisige Passagen den Marktbesuch zu einem Unfallrisiko machen, insbesondere für ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen.

Dies vorausgeschickt fragen wir die Verwaltung:

  • Welche Einnahmen generiert die Stadt durch die Vermietung der Flächen für den Wochenmarkt in Neugraben sowie am Sand? Bitte jeweils die Gesamtsumme pro Jahr für Neugraben und für Harburg angeben sowie jeweils die Einnahmen pro Markttag und pro Fläche (qm)
  • Wie hoch sind die Meter-Kosten pro Markttag für die Marktbeschicker*innen in Neugraben und in Harburg?
  • Für welchen Zeitraum ist der Vertrag mit der Eventagentur WAGS für den Wochenmarkt in Neugraben geschlossen?
  • Aus welchen Gründen werden für die Märkte in Neugraben und Harburg unterschiedliche Vermietungs-Konzepte der städtischen Flächen angewandt? Was spricht für die Vermietung der Gesamtfläche in Neugraben an eine Agentur, was für die direkte Vermietung an die Marktbeschicker*innen in Harburg?
  • Wie hat sich die Zusammensetzung der Marktstände in Neugraben und am Sand entwickelt? Bitte alle Marktbeschicker*innen mit ihrem jeweiligen Sortiment für die letzten 5 Jahre auflisten.
  • Wie sind die Auflagen zum Terrorschutz, wer ist in der Verantwortung, sie durchzuführen, und inwieweit unterstützt der Bezirk die Marktbeschicker*innen hierbei?
  • Sind dem Bezirk die Mängel beim Winterdienst in der Neugrabener Marktpassage bekannt? Wer ist für welche Flächen verantwortlich? Könnte der Winterdienst in der gesamten Marktpassage einheitlich von der Stadtreinigung übernommen werden, insbesondere auf der Fläche mittig zwischen den Geschäften, wo in der Vergangenheit die größten Probleme bestanden?
  • Welche Hindernisse stehen dem Betrieb der Bimmelbahn an Markttagen entgegen und wie ließen sich diese abbauen?



FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

19. November 2025



Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drs. 22-1146,
wie folgt:

  1. Welche Einnahmen generiert die Stadt durch die Vermietung der Flächen für den Wochenmarkt in Neugraben sowie am Sand? Bitte jeweils die Gesamtsumme pro Jahr für Neugraben und für Harburg angeben sowie jeweils die Einnahmen pro Markttag und pro Fläche (qm)

Vorausgeschickt sei, dass der Wochenmarkt Neugragen und der Wochenmarkt Sand bedingt durch die Andersartigkeit der Veranstalter unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

Der Wochenmarkt Neugraben wird durch die private Veranstalterin WAGS betrieben, die für die Nutzung der Marktfläche Neugraben und Teilen der Marktpassage (=öffentlich gewidmete Wegeflächen) zur Veranstaltung des Wochenmarktes eine Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) benötigt. Die WAGS stellt jahresweise einen entsprechenden Antrag und erhält die entsprechende Genehmigung.

Gemäß der korrespondierenden Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün – und Erholungsanlagen, Anlage 2, Ziffer 26.1 fallen für diese Sondernutzungserlaubnis abhängig von der genutzten Fläche und der Nutzungsdauer Benutzungsgebühren an. Für das aktuelle Jahr hat die wegerechtliche Genehmigungsdienststelle Benutzungsgebühren in Höhe von 56.328,48 € (2024: 70.552,32 €) erhoben. Wie die Veranstalterin WAGS diese Kosten auf die Marktbeschicker pro Markttag umlegt, hat für die Vergabe der Fläche keine Relevanz und entzieht sich damit der Kenntnis der Genehmigungsdienststelle.

Bei dem durch das Bezirksamt veranstalteten Wochenmarkt Sand erfolgt keine Vermietung der Fläche. Vielmehr werden hier Einnahmen durch die Standgebühren der jeweils teilnehmenden Beschicker generiert. Diese werden nach laufendem Frontmeter der Verkaufsstände ermittelt. und belaufen sich seit dem 01.01.2025 auf 4,00€ pro laufendem Meter.

Diesen Einnahmen stehen auch erhebliche Kosten aus der Veranstaltung des Wochenmarktes gegenüber. Gemäß § 6 Abs. 1 Gebührengesetz sollen die aus den Gebühren generierten Einnahmen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten nicht unterschreiten.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2024 dargestellt. Aufgrund der schwankenden Beschickerzahlen und einer fehlenden technische Unterstützung für entsprechende Auswertungen bei der Gebührenerhebung können die Einnahmen pro Markttag nicht abgebildet werden.

Einnahmen Ausgaben

213.079,14 € 249.835,68

Im Weiteren wird hinsichtlich des Wochenmarktes Sand auf die Ausführungen der Verwaltung in Drs. 22-0281, 22-0276 und 22-0034 verwiesen.

  1. Wie hoch sind die Meter-Kosten pro Markttag für die Marktbeschicker*innen in Neugraben und in Harburg?

Für den Wochenmarkt Neugraben liegen der wegerechtlichen Genehmigungsdienststelle dazu keine Erkenntnisse vor, da die vergebene Gesamtfläche gegenüber der Marktveranstalterin abgerechnet wird. In welcher Höhe Meter-Kosten pro Markttag anfallen, kann für den Wochenmarkt Neugraben nur die Veranstalterin direkt beantworten.

Siehe Antwort zu 1.

  1. Für welchen Zeitraum ist der Vertrag mit der Eventagentur WAGS für den Wochenmarkt in Neugraben geschlossen?

Die Flächenvergabe an die WAGS ist nicht vertraglich geregelt, sondern, wie bereits in Antwort zu Frage 1 erwähnt, mittels einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 HWG. Die aktuelle Erlaubnis ist noch bis zum 31.12.2025 gültig.

  1. Aus welchen Gründen werden für die Märkte in Neugraben und Harburg unterschiedliche Vermietungs-Konzepte der städtischen Flächen angewandt? Was spricht für die Vermietung der Gesamtfläche in Neugraben an eine Agentur, was für die direkte Vermietung an die Marktbeschicker*innen in Harburg?

Ein Wochenmarkt kann grundsätzlich sowohl vom öffentlichen Träger als auch von einem privaten Träger veranstaltet werden.

Der Vorteil eines bezirklichen Wochenmarktes ist aus Sicht des für die Veranstaltung des Wochenmarktes auf dem Sand zuständigen Fachamtes der Gestaltungspielraum bezüglich der Dauer, der Häufigkeit und des jeweiligen Angebotes.


Der Nachteil eines öffentlichen Wochenmarktes liegt in dem erheblichen Aufwand für das Bezirksamt, der sich auch nicht verlässlich durch die Gebühreneinnahmen kompensieren lässt.

Auch der Wochenmarkt Neugraben war bis Anfang der 2000er Jahre ein bezirklich veranstalteter Wochenmarkt. Bedingt durch mangelnde Personalressourcen für den Marktbetrieb hat sich das Bezirksamt seinerzeit entschieden, diesen Markt zu privatisieren. Mit der Privatisierung wechselte die Flächenvergabe in den Rechtsbereich der wegerechtlichen Sondernutzung, die regelhaft die Vergabe einer Gesamtfläche an Veranstalter:innen vorsieht.

  1. Wie hat sich die Zusammensetzung der Marktstände in Neugraben und am Sand entwickelt? Bitte alle Marktbeschicker*innen mit ihrem jeweiligen Sortiment für die letzten 5 Jahre auflisten.

In Bezug auf den Wochenmarkt Neugraben kann diese Frage nur von der Veranstalterin direkt beantwortet werden, da der wegerechtlichen Genhemigungsdienststelle dazu keine Erkenntnisse vorliegen. Auf Grund der Gesamtvergabe der Fläche spielt die Zusammensetzung der Marktstände bzw. deren einzelne Sortimentsgestaltung für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis keine entscheidende Rolle.

Der Wochenmarkt am Sand wurde bis Ende 2024 an 6 Tagen/Woche und wird seit 2025 an 5 Tagen/Woche betrieben. Die Anzahl der Beschicker ist unter anderem abhängig von Wochentag, Jahreszeit und Wetter sowie Verfügbarkeit von Personal und Fahrzeugen bei den Beschickern.

Da es bisher keine technische Auswertungsmöglichkeit gibt, können nur Durchschnittsangaben gemacht werden, eine Differenzierung nach Jahren ist nicht möglich.

Wochentag

Anzahl Beschicker (Durchschnitt)

Sortiment

Montag (bis Ende 2024)

4-6

Obst, Gemüse, Blumen, Imbiss

Dienstag

16-30

Käse, Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Eier, Bäcker, Gewürze/Tee, Imbiss, Kaffeeröster, Fischwaren, Honig, Blumen, Kleidung.
Saisonal bedingt+Tagesaussteller: Lederwaren, Spargel, Olivenöl, Messerschleifer, Handtaschen, Schmuck.

Mittwoch

16-30

Käse, Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Eier, Bäcker, Gewürze/Tee, Imbiss, Kaffeeröster, Fischwaren, Honig, Blumen, Kleidung.
Saisonal bedingt+Tagesaussteller: Lederwaren, Spargel, Olivenöl, Messerschleifer, Handtaschen, Schmuck.


Donnerstag

16-30

Käse, Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Eier, Bäcker, Gewürze/Tee, Imbiss, Kaffeeröster, Fischwaren, Gurken, Blumen, Kleidung, Hundefutter.
Saisonal bedingt+Tagesaussteller: Lederwaren, Spargel, Olivenöl, Messerschleifer, Handtaschen, Schmuck.

Freitag

16-30

Käse, Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Eier, Bäcker, Gewürze/Tee, Imbiss, Kaffeeröster, Fischwaren, Honig, Blumen, Kleidung.
Saisonal bedingt+Tagesaussteller: Lederwaren, Spargel, Olivenöl, Messerschleifer, Handtaschen, Schmuck.

Samstag

16-30

Käse, Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Eier, Bäcker, Gewürze/Tee, Imbiss, Kaffeeröster, Fischwaren, Honig, Blumen, Kleidung.
Saisonal bedingt+Tagesaussteller: Lederwaren, Spargel, Olivenöl, Messerschleifer, Handtaschen, Schmuck.

  1. Wie sind die Auflagen zum Terrorschutz, wer ist in der Verantwortung, sie durchzuführen, und inwieweit unterstützt der Bezirk die Marktbeschicker*innen hierbei?


Die Sicherungsmaßnahmen bei Veranstaltungen erfolgen nicht zum Zweck des Terrorschutzes, sondern zum Schutz gegen gewollte und ungewollte (z.B. wegen Erkrankung am Steuer oder Verwechseln von Gas und Bremse) Überfahrtaten.


Auf Grund der geschehenen Überfahrtaten der jüngst vergangenen Zeit, bei denen Weihnachtsmärkte, Volksfeste und auch Aufzüge betroffen waren, ist die grundsätzliche Sichtweise der Sicherheitsbehörden, dass die abstrakte Gefährdungslage für eine Überfahrtat für alle Veranstaltungen im öffentlichen Raum besteht.


Insbesondere im Hinblick auf mögliche irrational handelnde Einzeltäter geht es nicht um eine objektive Grundlage der Zielauswahl einer Veranstaltung. Vor diesem Hintergrund hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (PK47) auch die Veranstaltung des Wochenmarktes Neugraben bewertet und für zwei neuralgische Punkte die Absicherung mit mobilen Sperren empfohlen, die die Veranstalterin auch in enger Abstimmung mit dem PK47 umgesetzt hat.


Die von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde empfohlenen Sicherungsmaßnahmen können nicht auf Basis der wegerechtlichen Genehmigungsgrundlage als Auflage gefordert werden. Sie können lediglich als Hinweis im Genehmigungsbescheid formuliert werden.

Von daher wird hier keine direkte Betroffenheit der Marktbeschicker:innen gesehen, die einen entsprechenden Unterstützungsbedarf auslösen würde. Die Veranstalterin des Wochenmarktes Neugraben ist in Zusammenarbeit von Genehmigungsdienststelle und örtlich zuständiger Sicherheitsbehörde unterstützend beraten und bei der Umsetzung begleitet worden, um ihre Verantwortung gewährleisten zu können.

Sofern für eine Veranstaltung eine Terrorgefährdung bestünde, dürfte diese nach Einschätzung der Sischerheitsbehörden ohnehin nicht mehr stattfinden.

  1. Sind dem Bezirk die Mängel beim Winterdienst in der Neugrabener Marktpassage bekannt? Wer ist für welche Flächen verantwortlich? Könnte der Winterdienst in der gesamten Marktpassage einheitlich von der Stadtreinigung übernommen werden, insbesondere auf der Fläche mittig zwischen den Geschäften, wo in der Vergangenheit die größten Probleme bestanden?

Der wegerechtlichen Genehmigungsdienststelle sind keine Mängel beim Winterdienst der Marktpassage bekannt. Die Veranstalterin ist gemäß Auflage der Sondernutzungserlaubnis lediglich für die Beseitigung von Schnee und Eis für die an sie vergebene Fläche an Markttagen zuständig. Gerade in der Marktpassage ist aber nur eine geringe Teilfläche unmittelbar angrenzend an den Neugrabener Markt als Veranstaltungsfläche vergeben.

Verantwortlich für alle Flächen ist der jeweilige Grundeigentümer. Im Hamburger Wegegesetz § 31 ist die Verpflichtung zum Winterdienst durch die Anlieger klar und eindeutig geregelt. Ob der Winterdienst im Auftrag durch die Stadtreinigung übernommen werden könnte, entzieht sich der Kenntnis des Bezirksamtes.

  1. Welche Hindernisse stehen dem Betrieb der Bimmelbahn an Markttagen entgegen und wie ließen sich diese abbauen?


Der Betrieb der Bimmelbahn ist keine von der Marktveranstalterin autorisierte Nutzung.

Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Nutzung des Förderverein Neugraben e.v., die in der Vergangenheit ohne jegliche behördliche Genehmigungen erfolgte. Der für die legale Neuauflage in 2022 gestellte Sondernutzungsantrag musste wegen verkehrssicherheitsrechtlicher Bedenken sowohl des Bezirksamtes, des PK47 und des LBV abgelehnt werden.

Der Betrieb der Bimmelbahn erfordert Folgendes:

  1. Allem voran wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 STVO vom LBV benötigt: hierzu ist die Vorlage eines Sachverständigengutachten vom TÜV zur exakten Einstufung der Fahrzeugart der Bimmelbahn und Erfüllung der korrespondierende Sicherheitsanforderungen erforderlich.
  2. Darüberhinaus ist für das Befahren der Strecke (Marktpassage/Groot Enn/Neugrabener Bahnhofstraße/NNeugrabener Markt) eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis vom Bezirksamt und straßenverkehrsbehördlche Ausnahmegenehmigung nach § 46 STVO vom PK47 (insbesondere zum Befahren der Fußgängerzone) notwendig: hierfür ist ein Sachverständigenguten i.S.d. § 46 Abs. 3 StVO zur verkehrlichen Betrachtung notwendig, dass sich auf die bestehenden Verkehrssicherheitsbedenken bezieht und diese nachvollziehbar bewertet. Diese begründen sich wie folgt:


Bei den geplanten Streckenabschnitten handelt es sich um Fußgängerzonen- und Gehwegbereiche, gerade an Markttagen stark frequentiert Bereiche. Das Führen der Kindereisenbahn durch diese Bereiche würde die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs unverhältnismäßig beeinträchtigen und die Sicherheit des Fußgängerverkehrs einschränken, denn die Fußgänger würden für die Bahn zum Hindernis bzw. zur Gefahrenquelle (Unfallgefahr) und umgekehrt auch die Bahn für die Fußgänger. Gefahrenquellen (Unfallgefahr) bedeuten wiederrum auch mangelnde Sicherheit für mitfahrende, kleine Kinder.

Durch die vorhandene Straßenmöblierung- und -bepflanzung (z.B. Poller, Bänke, Steine, Bäume) sowie Außengastronomiemöbel und Warenauslagen in den betreffenden Fußgängerzonen- und Gehwegbereichen, wird diese Situation noch verschärft, so dass nach Einschätzung des Bezirksamtes kein Raum für eine sichere Verkehrsführung der Kindereisenbahn vorhanden ist.

Schließlich sind Angaben/Unterlagen zum Zustand der Kindereisenbahn nach mehrjähriger Standzeit, zum Vorhandensein von Rückhaltesystem für die Kinderfahrgäste, zur Beförderungsqualifikation des Fahrers sowie zum Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung und die Betriebserlaubnis nach § 21 STVO miteinzureichen.

Carstensen

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