22-1239.01

Antwort auf Anfrage SPD betr. Lebensmittelkontrollen im Bezirk Harburg

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 13.01.2026 Hauptausschuss Ö 3.19

Sachverhalt

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen durch Lebensmittelkontrollen vor möglichen Gesundheitsschäden und vor Lebensmitteltäuschung durch Lebensmittelprodukte geschützt werden. Um diesen Schutz zu erreichen, sollen Lebensmittelbetriebe regelmäßig kontrolliert und überprüft werden.

Die Verwaltung wird um die Antworten zu folgenden Fragen gebeten:

1. Wie viele Lebensmittelkontrolleure gibt es im Bezirk Harburg?

2. Bei welchen Betriebsarten werden Lebensmittelkontrollen durchgeführt?

3. Wie oft werden im Bezirk in Lebensmittelbetrieben Lebensmittelkontrollen

a) angekündigt durchgeführt? b) unangekündigt durchgeführt?

4. Haben alle Lebensmittelbetriebe ein Hygienekonzept?

4.1 und wie ist es in den einzelnen Betriebsarten zu bewerten?

5. Welche Maßnahmen können nach einer negativen Betriebsbewertung angeordnet werden?



FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

15. Dezember 2025



Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Große Anfrage der SPD-Fraktion, Drs. 22-1239, wie folgt:

  1. Wie viele Lebensmittelkontrolleure gibt es im Bezirk Harburg?

Zum Stichtag 30.11.2025 gab es 6 Lebensmittelkontrolleurinnen und kontrolleure im Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt des Bezirksamtes Harburg.




  1. Bei welchen Betriebsarten werden Lebensmittelkontrollen durchgeführt?

Lebensmittelkontrollen werden in unterschiedlicher Häufigkeit bei allen Lebensmittelbetrieben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen durchgeführt.

3. Wie oft werden im Bezirk in Lebensmittelbetrieben Lebensmittelkontrollen

a) angekündigt durchgeführt?

Lebensmittelbetriebe werden im Rahmen der Erstabnahme angekündigt kontrolliert.

Hierzu zählen baurechtliche und erlaubnispflichtige Abnahmen von Lebensmittelbetrieben.

b) unangekündigt durchgeführt?

Alle weiteren Lebensmittelbetriebe jeglicher Betriebsart werden unangekündigt kontrolliert.

Die Häufigkeit der Kontrollen ergibt sich aus der für jeden Betrieb durchzuführenden Risikobewertung.

Diese wiederum ergibt sich aus den Vorgaben der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb).

Siehe dazu auch Antwort zu Frage 4.1.



4. Haben alle Lebensmittelbetriebe ein Hygienekonzept?

Es haben nicht alle Lebensmittelbetriebe ein Hygienekonzept. Das Erfordernis eines Hygienekonzeptes ergibt sich aus der Bewertung des Risikos der Lebensmittel, mit denen im Betrieb umgegangen wird.



4.1 und wie ist es in den einzelnen Betriebsarten zu bewerten?


Die Risikobewertung der zu kontrollierenden Betriebe richtet sich nach dem Produktrisiko, den im Betrieb erfolgenden produktbezogenen Tätigkeiten, dem Verhalten des Lebensmittelunternehmers im Hinblick auf die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, die Verlässlichkeit der durchzuführenden Eigenkontrollen und der Einhaltung des betrieblichen Hygienemanagements.

Entsprechend der so erfolgenden individuellen Risikobewertung und den ndividuellen Feststellungen erfolgt die Würdigung des betrieblichen Hygienekonzepts und ggf. behördliche Nachforderungen.


5. Welche Maßnahmen können nach einer negativen Betriebsbewertung angeordnet
werden?

Maßnahmen werden je nach Schwere der Verstöße angeordnet bzw. durchgeführt:

Bei geringen Verstößen erhalten die verantwortlichen Betreibenden eine schriftliche Aufforderung zur Abstellung der dokumentierten Verstöße. Dabei wird zwischen unverzüglicher und fristgemäßer Abstellung der Verstöße unterschieden.

Bei erheblichen Verstößen kann es zu Schließung von Betriebsteilen oder auch einer gesamten Schließung des Betriebes kommen, bis nachgewiesen wurde, dass die die Schließung begründenden Verstöße abgestellt worden sind. Zusätzlich kann gegen die Betreibenden ein Zwangsgeld bei nicht Abstellung der Verstöße festgesetzt werden.

In extremen Fällen kann auch die Zuverlässigkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers in Frage gestellt werden, was dann bis zu einer Untersagung der Ausübung des konkreten Gewerbes führen kann.

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