22-0910.01

Antwort auf Anfrage gem. §27 BezVG Fraktion Die Linke betr.: Schließung der Miamedes-MVZs - Folgen für die Gesundheitsversorgung in Harburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.10.2025 Hauptausschuss Ö 4.5

Sachverhalt

Die überraschenden Schließungen und die finanzielle Situation der Miamedes Health Group, die auch eine Praxis in Harburg betreibt, sorgen für erhebliche Verunsicherung bei Patient*innen und medizinischem Personal. Um einen umfassenden Überblick über die aktuelle Lage und die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Bezirk zu erhalten, bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen.

1. Welche genauen Standorte und Fachrichtungen von Miamedes-MVZs in Harburg sind von den Schließungen oder Einschränkungen betroffen?

2. Wie viele Patient*innen sind nach Kenntnisstand der Bezirksverwaltung potenziell von den Praxisschließungen in Harburg betroffen und welche Maßnahmen werden ergriffen, um ihre medizinische Versorgung sicherzustellen?

3. Wie viele Ärzt*innen und wie medizinisches Fachpersonal sind bei den betroffenen Miamedes-MVZs in Harburg angestellt?

4. Sind der Bezirksverwaltung Kaufangebote für die betroffenen Harburger Arztpraxen bekannt, und falls ja, von wem stammen diese und wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen?

5. Welche Kenntnisse hat die Bezirksverwaltung über die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten der Miamedes Health Group, insbesondere im Hinblick auf die ausbleibenden Gehalts- und Rentenzahlungen?

6. Welche Kenntnisse hat die Bezirksverwaltung über die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten der Miamedes Health Group, insbesondere im Hinblick auf die ausbleibenden Gehalts- und Rentenzahlungen?

7. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Bezirksverwaltung, um auf die Krise zu reagieren und eine drohende Versorgungslücke zu verhindern? Welche dieser Möglichkeiten nutzt die Bezirksverwaltung?

8. Gibt es Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der Ärztekammer Hamburg, um eine Lösung für die Patient*innen und das Personal zu finden? Falls ja, welche konkreten Schritte werden geplant?

9. Welche Pläne hat die Bezirksverwaltung, um die Gründung von MVZs in kommunaler oder ärztlicher Hand aktiv zu fördern, um die Abhängigkeit von privaten Investor*innen in Zukunft zu verringern?


BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

10. September 2025

Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) nimmt unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung (KVH) zu der o.g. Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drs. 22-0910, wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Die flächendeckende, wohnortnahe ambulante Versorgung sicherzustellen, ist gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) V Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH).

Die KVH kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung zu gewährleisten. Sie hat u.a. eine Richtlinie zur Verwendung von Finanzmitteln aus dem Strukturfonds für Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung durch Zuschläge zur Vergütung gemäß § 105 Abs. 1a Nr. 2 SGB V erlassen und den Förderzeitraum bisher einmalig verlängert.

Weitere Instrumente der KV können z.B. sein:

• Sonderbedarfszulassungen auf Antrag aus der Ärzteschaft, durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen

• Ermächtigungen von Krankenhausärzten bzw. -ärztinnen

• Eigeneinrichtungen der KV

• Genehmigung von Zweigpraxen

Zu weiteren Sicherstellungsinstrumenten der KVH siehe auch Drs. 23/633 und 23/727.

Die KVH ist ferner als Beteiligte in die Verfahren der Zulassungsgremien eingebunden und bringt z.B. im Rahmen von Stellungnahmen auf Basis interner Versorgungsdaten eine fachliche Einschätzung ein, z.B. wenn es um die Nachbesetzung und Verlegung von Arztsitzen geht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zulassungsgremien wie der paritätisch von den Vertreterinnen und Vertretern der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenkassen besetzte Zulassungsausschuss (ZA) nach § 96 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB) unabhängig in ihren Entscheidungen sind.

Die KVH überprüft nach Maßgabe des § 95 SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Einhaltung des Versorgungsauftrages und der Mindestsprechstunden. Sofern die KVH Kenntnis davon erlangt, dass niedergelassene Praxen/MVZ die Tätigkeit einstellen, wird die betroffene Praxis/ das betroffene MVZ um Stellungnahme gebeten. Stellt sie fest, dass die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt diese in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten hat, so hat sie die betroffene Ärztin bzw. Arzt aufzufordern, umgehend die Anzahl der Sprechstunden entsprechend zu erhöhen oder den Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss gemäß Absatz 2 zu beschränken. Auf Grundlage der Stellungnahme wird jeder Einzelfall geprüft und entsprechende Maßnahmen daraus abgeleitet.

Die KVH begleitet auf dieser Grundlage die Entwicklung in den Stadtteilen und untersucht, wo gegebenenfalls unterstützende Maßnahmen sinnvoll und möglich sind.

Die KVH informiert die für Gesundheit zuständige Behörde in regelmäßigen Gesprächsformaten und auf Nachfrage über den Stand der Erfüllung dieses Auftrags und es werden Handlungsbedarfe erörtert, um die ärztliche Versorgung insbesondere in schlechter versorgten Stadtteilen zu stabilisieren und langfristig sicherzustellen.

Die für Gesundheit zuständige Behörde setzt sich darüber hinaus für eine kleinräumigere Bedarfsplanung und wo notwendig für eine zielgerichtete und rechtssichere Verortung von Vertragsarztsitzen ein. Das vorrangige Ziel der zuständigen Behörde ist es, dass insbesondere Haus- und Kinderarzt-praxen sowie Praxen für Gynäkologie im gesamten Stadtgebiet für die Menschen wohnortnah erreichbar sind.

Gemeinsam mit der KVH wurde dafür im Jahr 2014 das „Maßnahmenpapier zur flexiblen Gestaltung der ambulanten Versorgung in Hamburg“ beschlossen. Die darin enthaltenen Maßnahmen werden seitdem bei den Entscheidungen des Zulassungsausschusses berücksichtigt, siehe
https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/6/4/7/96475c11fbec5f615e0d1e99b3afa786049d7776/14-11-07konzept_massnahmenflexiblgestaltambversorgunghamb_verabschiedetlako.pdf.

Zur Situation von miamedes hat der Senat im Übrigen bereits u.a. in der Drs. 23/776 berichtet.

1. Welche genauen Standorte und Fachrichtungen von Miamedes-MVZs in Harburg sind von den Schließungen oder Einschränkungen betroffen?

2. Wie viele Patient*innen sind nach Kenntnisstand der Bezirksverwaltung potenziell von den Praxisschließungen in Harburg betroffen und welche Maßnahmen werden ergriffen, um ihre medizinische Versorgung sicherzustellen?

In Harburg sind nach Aussage der KVH keine Standorte oder Fachrichtungen von den Schließungen oder Einschränkungen betroffen.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.






3. Wie viele Ärzt*innen und wie medizinisches Fachpersonal sind bei den betroffenen Miamedes-MVZs in Harburg angestellt?

Nach Auskunft der KVH sind in Harburg drei Hausärzte mit jeweils 1,0 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) angestellt. Die KVH hat keine Informationen zu medizinischem Fachpersonal.

4. Sind der Bezirksverwaltung Kaufangebote für die betroffenen Harburger Arztpraxen bekannt, und falls ja, von wem stammen diese und wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen?

Der für Gesundheit zuständigen Behörde liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Der KVH wurden einige Interessensbekundungen an der Übernahme von Arztsitzen aus der Ärzteschaft mündlich mitgeteilt. Die notwendigen Verfahren, der ordnungsgemäßen Ausschreibung des Arztsitzes sowie der Neuvergabe durch den Zulassungsausschuss, wurde bislang nicht beantragt. Die Angelegenheiten des Zulassungsausschusses sind des Weiteren vertraulich und unterliegen dem Datenschutz.

5. Welche Kenntnisse hat die Bezirksverwaltung über die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten der Miamedes Health Group, insbesondere im Hinblick auf die ausbleibenden Gehalts- und Rentenzahlungen?

6. Welche Kenntnisse hat die Bezirksverwaltung über die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten der Miamedes Health Group, insbesondere im Hinblick auf die ausbleibenden Gehalts- und Rentenzahlungen?

Der für Gesundheit zuständigen Behörde und der KVH liegen zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Miamedes Health Group keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die Verantwortung für die wirtschaftliche Führung eines Praxisbetriebes liegt ausschließlich bei dem jeweiligen Träger.

7. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Bezirksverwaltung, um auf die Krise zu reagieren und eine drohende Versorgungslücke zu verhindern? Welche dieser Möglichkeiten nutzt die Bezirksverwaltung?

Siehe Vorbemerkung

8. Gibt es Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der Ärztekammer Hamburg, um eine Lösung für die Patient*innen und das Personal zu finden? Falls ja, welche konkreten Schritte werden geplant?

Siehe Vorbemerkung

Darüber hinaus finden Gespräche mit der Ärztekammer Hamburg statt, die die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten prüft.

Nach Auskunft der Miamedes Medizinisches Versorgungszentrum GmbH können Patientinnen und Patienten ihre Behandlungsdokumentation über die Zentrale der GmbH erhalten.

Da Arztpraxen eigenständige Unternehmen sind, liegt die Verantwortung für das Personal in privatwirtschaftlicher Verantwortung. Der für Gesundheit zuständigen Behörde liegen über die Medienberichterstattung hinaus keine Informationen zur Lage des Personals vor.

9. Welche Pläne hat die Bezirksverwaltung, um die Gründung von MVZs in kommunaler oder ärztlicher Hand aktiv zu fördern, um die Abhängigkeit von privaten Investor*innen in Zukunft zu verringern?

Die Gründung und Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren ist gesetzlich geregelt und erfolgt über den Zulassungsausschuss. Die KVH begrüßt jedoch, wenn MVZ in ärztlicher Hand entstehen. Um diese Modelle zu fördern, erfolgen Beratungen interessierter Ärztinnen und Ärzte, Unterstützungen bei der Antragsstellung und die Bereitstellung von Informationen zu Kooperationsformen. Gesetzlich bestehen bislang jedoch keine Einschränkungen für investorengetragene MVZ (iMVZ), daher ist die Steuerung der Entwicklung nicht durch rechtliche Vorgaben möglich.

Die für Gesundheit zuständige Behörde setzt sich für eine Regulierung und Transparenz bei MVZ ein. Diese Bemühungen sind zuvorderst gerichtet auf iMVZ, um Fremdinvestoren mit ausschließlich Kapitalinteressen von der Gründung und dem Betrieb ärztlicher und zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren auszuschließen beziehungsweise dies zu begrenzen, siehe auch Drs. 22/14374 und 23/385.

Die rechtlichen Voraussetzungen für ein kommunales medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) sind durch die gesetzlichen Änderungen des § 95 SGB V im Jahr 2015 gegeben.

Bevor sich die Frage stellt, ob ein kommunales MVZ gegründet werden soll, sind zunächst alle von der Bedarfsplanung vorgegebenen Sicherstellungsinstrumente durch die für die Sicherstellung der Versorgung zuständige KVH auszuschöpfen. Aus diesen Gründen und nach Maßgabe des ambulanten Bedarfsplanes für Hamburg sowie der hierzu festgestellten Versorgungsgrade wird eine solche MVZ-Gründung derzeit nicht in Betracht gezogen.

gez. Böhm



f.d.R. Leptien

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