Antwort auf Anfrage gem. §27 BezvG der GRÜNE-Fraktion betr. Baugenehmigungen und Ausübung des Vorkaufsrechts in Moorburg
Letzte Beratung: 17.03.2026 Hauptausschuss Ö 4.15
Als Teil des Hafenerweiterungsgebietes findet für Moorburg § 3 HafenEG Anwendung. Demnach ist es grundsätzlich unzulässig, Grundstücke wesentlich zu verändern, insbesondere zu bebauen. Von diesem Grundsatz scheint zur Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses abgewichen worden zu sein. Außerdem gibt es Berichte, dass auch in der Vergangenheit Baugenehmigungen erteilt wurden, wenn ein gerichtliches Vorgehen gegen eine ablehnende Entscheidung in Aussicht gestellt wurde.
Sollten diese Berichte der Wahrheit entsprechen, würde sich die Frage stellen, inwieweit die FHH von einer Anwendung des HafenEG absieht, um eine Überprüfung des HafenEG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu verhindern. Ebenso ergeben sich bezüglich der – ausdrücklich zu begrüßenden – Errichtung des neuen Feuerwehrhauses Widersprüche zur aktuellen Position des Senats, dass die Flächen des Moorburger Doorfes ab 2035 für eine Hafenerweiterung zur Verfügung stehen sollen. Eine entsprechend kurze Lebensdauer würde wahrscheinlich dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widersprechen.
Zudem deuten Berichte, dass die Stadt bei Verkäufen von Grundstücken und Wohneigentum neuerdings auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet, ebenfalls darauf hin, dass der Senat nicht davon ausgeht, dass die Flächen des Moorburger Dorfes für eine Hafenerweiterung benötigt werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die BWAI
1. Wie viele Baugenehmigungen, die vom Grundsatz der § 3 Abs. 1, 2 HafenEG abweichen, wurden seit 1982 genehmigt. Auf welchen Ausnahmegrund nach § 3 HafenEG wurde sich dabei jeweils gestützt. Wie viele Baugenehmigungen wurden nach Einleitung eines Widerspruchverfahrens nach § 68 VwGO erteilt? Bitte die Anzahl tabellarisch nach Jahr und Ausnahmegrund auflisten.
2. In wie vielen Fällen hat die HPA oder die FHH das ihnen zustehende Vorkaufsrecht seit 2000 ausgeübt oder darauf verzichtet? Bitte tabellarisch nach Jahren aufschlüsseln. Aus welchen Gründen wurde ggf. auf das Vorkaufsrecht verzichtet?
3. Welches Investitionsvolumen hat die bauliche Maßnahme am Feuerwehrhaus? Wie wird das Wirtschaftlichkeitsgebot, angesichts des zu 2035 auslaufenden Bestandschutzes, eingehalten?
4. Wie viele neue Wohneinheiten wurden in den letzten zwei Jahren durch den LIG und die SAGA in Betrieb genommen? Wie viele befinden sich in der Planung?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
2. März 2026
Die Behörde für Wirtschaft, Innovation und Arbeit (BWAI) beantwortet die o.g. Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drs. 22-1410, teilweise auf Basis von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt:
1. Wie viele Baugenehmigungen, die vom Grundsatz der § 3 Abs. 1, 2
HafenEG abweichen, wurden seit 1982 genehmigt. Auf welchen Ausnahmegrund nach § 3 HafenEG wurde sich dabei jeweils gestützt. Wie viele Baugenehmigungen wurden nach Einleitung eines Widerspruchverfahrens nach § 68 VwGO erteilt? Bitte die Anzahl tabellarisch nach Jahr und Ausnahmegrund auflisten.
Zu 1.:
Die Angaben werden statistisch nicht erfasst. Die HPA erlässt Ausnahmen vom planungsrechtlichen Veränderungsverbot, die Bestandteil der Baugenehmigung des Bezirks werden. Die Baugenehmigungen in Moorburg erteilt das Bezirksamt Hamburg-Harburg.
2. In wie vielen Fällen hat die HPA oder die FHH das ihnen zustehende
Vorkaufsrecht seit 2000 ausgeübt oder darauf verzichtet? Bitte tabellarisch
nach Jahren aufschlüsseln. Aus welchen Gründen wurde ggf. auf das
Vorkaufsrecht verzichtet?
Zu 2.:
Das Vorkaufsrecht nach § 13 des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) steht seit dem 1. Oktober 2005 der HPA selbst und lediglich subsidiär der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zu.
Vorkaufsrechte nach § 13 HafenEG wurden seit dem Jahr 2012 nicht ausgeübt. Für den Zeitraum vor dem Jahr 2012 liegen keine Unterlagen vor. Eine statistische Erfassung erfolgte nicht. In zwei Fällen in den Jahren 2013 und 2023 verzichtete die FHH auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. Maßgeblich hierfür waren in einem Fall der freihändige Erwerb durch die HPA sowie in einem weiteren Fall eine zuvor mit der FHH vertraglich vereinbarte Verzichtsregelung zugunsten der Energieversorgung.
3. Welches Investitionsvolumen hat die bauliche Maßnahme am
Feuerwehrhaus? Wie wird das Wirtschaftlichkeitsgebot, angesichts des zu
2035 auslaufenden Bestandschutzes, eingehalten?
Zu 3.:
Um den abwehrenden Brandschutz entsprechend der Schutzzielkriterien der Arbeitsgemeinschaft der Leitungen der Berufsfeuerwehren (AGBF) im Stadtteil Moorburg und in den angrenzenden Stadtteilen dauerhaft sicherzustellen, ist ein Neubau für die Freiwillige Feuerwehr Moorburg erforderlich. Das bestehende Gebäude am Moorburger Elbdeich 221 bietet aufgrund veränderter Nutzeranforderungen nicht mehr ausreichend Raum für die Unterbringung der Einsatzfahrzeuge sowie des vorhandenen Bootes. Daher ist vorgesehen, am Standort Moorburger Elbdeich 223 einen modernen Neubau zu errichten. Das Bestandsgebäude soll weiterhin genutzt werden, insbesondere für die Jugendfeuerwehr.
Auf Grundlage aktueller interner Kostenberechnungen der Sprinkenhof GmbH wird von Projektkosten in Höhe von rund 6 Mio. Euro ausgegangen. Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird eine übliche Nutzungsdauer von etwa 30 Jahren zugrunde gelegt.
Mit dem Erlass der Baugenehmigung wurde eine Ausnahme von dem in § 3 Absatz 1 Satz 1 HafenEG normierten Grundsatz zugelassen, nach dem Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet grundsätzlich weder wesentlich verändert noch bebaut werden dürfen. Die Zulässigkeit dieser Abweichung ergibt sich aus § 3 Absatz 5 HafenEG, der insbesondere Ausnahmen für soziale Einrichtungen der ortsansässigen Bevölkerung vorsieht (§ 3 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 HafenEG).
Durch die erteilte Ausnahmegenehmigung tritt das zuvor wirksame bauplanungsrechtliche Veränderungsverbot zurück, sodass das allgemeine Bauplanungsrecht wieder uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zudem sachlich gerechtfertigt, da auch im Falle einer möglichen zukünftigen Hafenerweiterung in Richtung Moorburg weiterhin davon auszugehen ist, dass zur Sicherstellung der örtlichen Gefahrenabwehr eine moderne und dauerhaft einsatzbereite Feuerwehr im bestehenden Einsatzgebiet erforderlich bleibt.
4. Wie viele neue Wohneinheiten wurden in den letzten zwei Jahren durch den
LIG und die SAGA in Betrieb genommen? Wie viele befinden sich in der
Planung?
Zu 4.:
Durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und die SAGA-Unternehmensgruppe (SAGA) wurden keine Wohneinheiten in den letzten zwei Jahren in Betrieb genommen. Konkrete Planungen zum Betrieb neuer Wohneinheiten liegen noch nicht vor. Der LIG prüft das Marktinteresse an der Anmietung von zwei Objekten derzeit über ein Pilotprojekt. Die SAGA bewirtschaftet die Wohnimmobilien in Moorburg als Generalmieterin des LIG.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.