Antwort auf Anfrage der AfD-Fraktion: Umgehung des Anhörungsrechts der Bezirksversammlung
Letzte Beratung: 13.01.2026 Hauptausschuss Ö 3.5
Im Jahr 2022 wurden ukrainische Flüchtlinge im Hotel Deutsches Haus in der Bergheide in Neugraben untergebracht. Nach Aussage der Bezirksamtes wurde seinerzeit das Hotel nicht als örU umgewidmet, da es nur interimsweise genutzt werden sollte. Nach Angaben des Bezirksamtes ergab sich durch die Nutzung des Hotels als „bloßer“ Interimsstandort keine nachhaltige Auswirkung oder eine entscheidende Bedeutung für den Bezirk, sodass das BA von einer Anhörung der Bezirksversammlung nach § 28 BezVG abgesehen hat. Es erfolgte lediglich eine Information zur geplanten Nutzung des Hotels als Interimsstandort am 13. Juni 2022 im Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion. Nach nunmehr mehr als 3 Jahren sind an dem Standort immer noch Flüchtlinge untergebracht und es stellt sich die Frage, inwieweit weiterhin von einem Interimsstandort ausgegangen werden kann.
Dies vorausgeschickt fragen wir das Bezirksamt:
1. Wieso wurde der Standort Hotel Deutsches Haus als Interimsstandort definiert und wonach richtete sich diese Definition de jure?
2. Beurteilt das Bezirksamt das Hotel Deutsches Haus weiterhin als Interimsstandort? Wenn ja, wieso? Wenn nein, wieso nicht?
3. Berücksichtigt die Definition die zeitliche Komponente der Unterbringung von Geflüchteten?
Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, wieso ist das Hotel Deutsches Haus immer noch als solche definiert?
4. Ist mittlerweile eine „Umwidmung“ in eine öffentlich-rechtliche Unterbringung erfolgt und wenn ja, wann wurde dies durch wen veranlasst?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
13. November 2025
Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) beantwortet die o.g. Anfrage der AfD-Fraktion, Drs. 22-1059, wie folgt:
Vorbemerkung:
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) von Personen, die von unfreiwilliger Obdachlosigkeit bedroht sind, ist eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach § 3 i. V. m. § 8 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und entsprechenden Fluchtbewegungen kam es ab Februar 2022 zu erheblichen Zugängen und Unterbringungsbedarfen in Hamburg. Um den zusätzlichen Unterbringungsbedarfen Schutzsuchender aus der Ukraine im gebotenen Maße zu entsprechen und Obdachlosigkeit zu vermeiden, mussten sehr kurzfristig zusätzliche Unterbringungskapazitäten in großem Umfang geschaffen werden. Hierzu wurden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, u.a. die Schaffung von Interimsstandorten zur örU.
Diese Kategorie eines Unterbringungsstandorts wurde im Jahr 2022 vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklungen und Erfordernisse eingeführt. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Interimsstandort“ besteht nicht; die Kategorisierung erfolgt vielmehr verwaltungspraktisch und hamburgweit einheitlich. Unter den damaligen Prämissen wurde folgende Einordnung festgelegt: Ein Standort gilt als Interimsstandort, wenn er übergangsweise und befristet angemietet bzw. errichtet wird. Darunter fallen grundsätzlich Unterkünfte, die von vornherein mit einer Laufzeit ab Belegungsbeginn von bis zu fünf Jahren (Verlängerungen nicht ausgeschlossen) – angemietet bzw. geplant waren.
Zu den ab dem Jahr 2022 getroffenen Maßnahmen zählte auch die befristete Anmietung von Plätzen in Hotels und Hostels. Diese werden aufgrund der Laufzeit auch als Interimsstandorte eingeordnet. Im Auftrag der zuständigen Behörden hat F&W Fördern & Wohnen AöR (F&W) vielfach sehr kurzfristig und zum Teil für nur kurze Zeiträume mit den beteiligten Hotels und Hostels befristete Beherbergungsverträge geschlossen. Diese setzen ihren Beherbergungsbetrieb grundsätzlich fort, teilweise mit parallel fortgesetztem regulären Gastbetrieb und/oder entsprechender Rückkehr in diesen Betrieb nach Vertragsende mit F&W. Aufgrund ihres Charakters als Hotel bzw. Hostel und der mit kurzfristigen An- und Abmietungen – mitunter auch von Teilkapazitäten – verbundenen Dynamik unterscheiden sich diese Standorte von anderen Interimsstandorten (z.B. in Container- oder Modulbauweise) und insbesondere von den regulären örU-Standorten.
Eine Übersicht über die angemieteten Hotelstandorte ist einsehbar unter:
Im Fall des Standorts Bergheide 1 (Hotel Deutsches Haus) war der Betrieb ab dem 1. Juni 2022 zunächst bis zum 31. März 2023 vereinbart. Ein längerer Nutzungsbedarf war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar.
Wenngleich die Zugänge im Jahresvergleich seit dem Jahr 2023 insgesamt rückläufig waren, bewegten sie sich insbesondere verglichen mit den Zugängen vor Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine noch immer auf einem sehr hohen Niveau. Dies gilt ebenfalls für den Unterbringungsbedarf.
Die Lage bleibt weiterhin angespannt. Nach wie vor bestehen hohe Zugänge und erhebliche Unterbringungsbedarfe, verstärkt durch die angespannte Situation auf dem Hamburger Wohnungsmarkt und die begrenzte Verfügbarkeit geeigneter Flächen und Immobilien infolge der Stadtstaatlichkeit Hamburgs. Hinzu kommt, dass regelmäßig wegfallende Unterbringungskapazitäten kompensiert werden müssen. Die regulären örU-Standorte sind derzeit nahezu vollständig ausgelastet (Stand 6. November 2025: 96 %), ebenso das System der öffentlichen Unterbringung insgesamt (Stand 6. November 2025: 95,7 %). Darüber hinaus sind zuletzt die Zugangszahlen Schutzsuchender aus der Ukraine wieder gestiegen.
Aktuelle Informationen zur Lageentwicklung können dem monatlichen Lagebild entnommen werden: https://www.hamburg.de/go/sfa-lagebild.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie die Nutzung temporärer Kapazitäten in Interimsstandorten – insbesondere in Hotels und Hostels – auch weiterhin erforderlich bleiben. Solange keine entsprechenden Kapazitäten auch im Rahmen neu zu schaffender regulärer örU-Standorte zur Verfügung stehen, wird der Einsatz solcher Interimsstandorte fortgeführt. Die Inanspruchnahme dieser Unterkünfte erfolgt daher über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus. Dies betrifft auch den Standort Bergheide 1, bei dem eine schrittweise Verlängerung der Nutzungsdauer erfolgte. Der Beherbergungsvertrag wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Gleichzeitig wird der Ausbau regulärer örU-Kapazitäten vorangetrieben, um Asyl- und Schutzsuchende an reguläre örU-Standorte zu verlegen und Hotel- bzw. Hostelkapazitäten wieder abmieten zu können. Die Kapazitätsentwicklung hängt maßgeblich von der weiteren Entwicklung der Lage bzw. der Zugangszahlen ab. .
Die für die öffentliche Unterbringung zuständigen Behörden beobachten und bewerten die Zugangssituation intensiv und leiten daraus Schlüsse für die Kapazitätsentwicklung ab. Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) aktualisiert quartalsweise die Prognose und Kapazitätsplanung: siehe https://www.hamburg.de/go/sfa-prognose.
Dies vorausgeschickt, nimmt die Sozialbehörde zu dem o. g. Beschluss wie folgt Stellung:
Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, wieso ist das Hotel Deutsches Haus immer noch als solche definiert?
Siehe Vorbemerkung.
Nein, eine Umwidmung zu einem Standort des örU-Regelsystems ist nicht erfolgt. Aufgrund der weiter bestehenden Nutzungsart als Hotel sowie der zugrunde liegenden Genehmigungslage ist eine Umwidmung in einen regulären örU-Standort nicht vorgesehen.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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