Anfrage der AfD-Fraktion: Umgehung des Anhörungsrechts der Bezirksversammlung
Im Jahr 2022 wurden ukrainische Flüchtlinge im Hotel Deutsches Haus in der Bergheide in Neugraben untergebracht. Nach Aussage der Bezirksamtes wurde seinerzeit das Hotel nicht als örU umgewidmet, da es nur interimsweise genutzt werden sollte. Nach Angaben des Bezirksamtes ergab sich durch die Nutzung des Hotels als „bloßer“ Interimsstandort keine nachhaltige Auswirkung oder eine entscheidende Bedeutung für den Bezirk, sodass das BA von einer Anhörung der Bezirksversammlung nach § 28 BezVG abgesehen hat. Es erfolgte lediglich eine Information zur geplanten Nutzung des Hotels als Interimsstandort am 13. Juni 2022 im Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion. Nach nunmehr mehr als 3 Jahren sind an dem Standort immer noch Flüchtlinge untergebracht und es stellt sich die Frage, inwieweit weiterhin von einem Interimsstandort ausgegangen werden kann.
Dies vorausgeschickt fragen wir das Bezirksamt:
1. Wieso wurde der Standort Hotel Deutsches Haus als Interimsstandort definiert und wonach richtete sich diese Definition de jure?
2. Beurteilt das Bezirksamt das Hotel Deutsches Haus weiterhin als Interimsstandort? Wenn ja, wieso? Wenn nein, wieso nicht?
3. Berücksichtigt die Definition die zeitliche Komponente der Unterbringung von Geflüchteten?
Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, wieso ist das Hotel Deutsches Haus immer noch als solche definiert?
4. Ist mittlerweile eine „Umwidmung“ in eine öffentlich-rechtliche Unterbringung erfolgt und wenn ja, wann wurde dies durch wen veranlasst?
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