Antwort auf Anfrage CDU betr. Wendts Weg: Gesicherte Erschließung und Anfahrbarkeit der Wohngebäude gewährleistet?
Letzte Beratung: 13.10.2026 Hauptausschuss Ö 4.10
Der Wendts Weg in Hamburg-Neuland ist eine historisch gewachsene Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen Neuländer Elbdeich und Neuländer Straße. Er stellt für mehrere Wohngebäude auf der Westseite des Weges die einzige Zufahrtsmöglichkeit dar. Eine gleichwertige Alternativerschließung besteht nicht.
In den vergangenen Jahren wurde für mindestens ein Grundstück im Wendts Wege eine Baugenehmigung zur Wohnnutzung erteilt - mutmaßlich jedoch für vier weitere Grundstücke. Der Bebauungsplan Neuland 15 weist in seiner Begründung dem Wendts Weg indirekt die wesentliche Erschließungsfunktion für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohngebäude zu.
Im Jahr 2000 hat der vorherige Eigentümer des Wendts Wegs das Eigentum an den Wegegrundstücken legal aufgeben. Von dem daraus folgenden Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB hat die FHH trotz der im Bebauungsplan formulierten Sachgründe bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine förmliche Widmung als öffentlicher Weg ist ebenfalls bis heute nicht vollzogen.
Der bauliche Zustand des Weges hat sich seit der Dereliktion durch den Eigentümer trotz sporadischer Ausbesserungsmaßnahmen der Anlieger laufend verschlechtert. Durch die Sperrung der Brücke am Nordende des Weges wurde die Zuwegung zu den Grundstücken zusätzlich deutlich erschwert. Eine Erreichbarkeit der am Wendts Weg belegenen Wohnhäuser ist nur noch über das Südende des Weges gegeben, mit Konsequenzen für die Erreichbarkeit des ÖPNV und die Sicherstellung der Müllentsorgung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erschließung der Wohngebäude zumindest gefährdet.
Vor diesem Hintergrund wird das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Ist die Erschließung der am Wendts Weg belegenen Wohngebäude nach Auffassung der Bezirksverwaltung im Sinne der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften dauerhaft gesichert? Wenn ja, auf welcher Grundlage beruht diese Auffassung? Wenn nein, warum?
2. Welche Konsequenzen ergäben sich aus Sicht des Bezirksamtes aus einer möglicherweise nicht gesicherten Erschließung der Wohngebäude am Wendts Weg?
3. Wie viele Baugenehmigungen bzw. Nutzungsänderungen wurden seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Neuland 15 im Jahr 1991 für Gebäude im Wendts Weg erteilt? Bei welchen dieser Baugenehmigungen zw. Nutzungsänderungen wurde die Erschließung im Sinne von § 30 ff BauGB in Verbindung mit §4 f HBauO explizit geprüft, und auf welcher Grundlage wurde sie jeweils als gesichert angesehen?
4. Hat das Bezirksamt gegenüber dem LIG oder anderen Stellen der FHH jemals förmlich geltend gemacht, dass die Erteilung von Baugenehmigungen am Wendts Weg eine korrespondierende Erschließungspflicht der öffentlichen Hand begründet? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
5. Ist die Anfahrbarkeit der Wohngebäude am Wendts Weg – insbesondere für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr gemäß § 5 HBauO – unter den gegenwärtigen Bedingungen durchgehend gewährleistet? Wenn nein: Welche Sofortmaßnahmen sind von wem einzuleiten?
6. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Neuland 15 unternommen, um die förmliche Widmung des Wendts Weges als öffentlichen Weg herbeizuführen?
Hamburg, am 28.08.2026
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
15. September 2026
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDI-Fraktion. Drs. 22-2012, wie folgt Stellung:
Die öffentliche Erschließung ist nicht gewährleistet. Es handelt sich nicht um Flächen des Bezirksamts Harburg und daher um keine öffentliche Straße.
Der Bebauungsplan Neuland 15 regelt eine öffentliche Erschließung von Wohngebäuden nicht, da diese nicht Gegenstand der Planung waren. Der Bebauungsplan sieht lediglich ein öffentliches Gehrecht vor. Planungsrechtliche Anforderungen an die Erschließung können somit nicht gestellt werden. Zur bauordnungsrechtlichen Erschließung s. Antwort zu Frage 3.
Die Erschließung des genehmigten Gebäudebestandes am Wendts Weg ist bauordnungsrechtlich gesichert! (Siehe Antwort zu Frage 1 und 3)
Im Rahmen von 4 Baugenehmigungsverfahren wurden von den jeweiligen Bauherr_innen für 4 Gebäude Abweichungsanträge nach § 67 HBauO i.V.m. § 4 Abs.1 HBauO gestellt und mit den jeweiligen Baugenehmigungen beschieden. Detailliertere Prüfergebnisse sind den Akten nicht zu entnehmen.
4. Hat das Bezirksamt gegenüber dem LIG oder anderen Stellen der FHH jemals
förmlich geltend gemacht, dass die Erteilung von Baugenehmigungen am Wendts Weg eine korrespondierende Erschließungspflicht der öffentlichen Hand begründet? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Bei den erteilten Baugenehmigungen wurden Abweichungen gem. § 67 HBauO i.V.m. § 4 Abs.1 HBauO beschieden, so dass aus Sicht des Bezirksamtes keine korrespondierende Erschließungsplicht bestand
5. Ist die Anfahrbarkeit der Wohngebäude am Wendts Weg – insbesondere für
Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr gemäß § 5 HBauO – unter den gegenwär
tigen Bedingungen durchgehend gewährleistet? Wenn nein: Welche Sofortmaß
nahmen sind von wem einzuleiten?
Eine Befahrbarkeit der Weges durch Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr ist faktisch sichergestellt. Der Weg hat eine Breite von ca. 3,00 m und ist geschottert. Schlaglöcher wurden ausgebessert.
6. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Neuland 15 unternommen, um die förmliche Widmung des Wendts Weges als öffentlichen Weg herbeizuführen?
Das Bezirksamt hat seit Inkrafttreten keine Maßnahmen unternommen, um eine förmliche Widmung einzuleiten.
Der Wendts Weg war, bevor er im Jahre 2000 herrenlos gegeben wurde, ein Privatweg. Eine Widmung auf nicht-öffentlichem Grund ist nicht zulässig.
Da der Weg schon seit seiner Benennung 1938 ein Privatweg war und sich niemals im öffentlichen Eigentum befand, kann auch nicht von einer Widmung aus unvordenklicher Zeit ausgegangen werden. Im Widerspruchsverfahren aus dem Jahre 1995 weist das Rechtsamt des Bezirksamtes klar zurück, dass es verpflichtet werden könnte, den Weg öffentlich zu widmen. Eine Widmungspflicht begründet sich auch durch den Bebauungsplan Neuland 15 nicht. Der Bebauungsplan legt nur fest, dass eine Widmung möglich ist, aber nicht verpflichtend.
Carstensen
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