22-2012

Anfrage CDU betr. Wendts Weg: Gesicherte Erschließung und Anfahrbarkeit der Wohngebäude gewährleistet?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt


Der Wendts Weg in Hamburg-Neuland ist eine historisch gewachsene Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen Neuländer Elbdeich und Neuländer Straße. Er stellt für mehrere Wohngebäude auf der Westseite des Weges die einzige Zufahrtsmöglichkeit dar. Eine gleichwertige Alternativerschließung besteht nicht.
In den vergangenen Jahren wurde für mindestens ein Grundstück im Wendts Wege eine Baugenehmigung zur Wohnnutzung erteilt - mutmaßlich jedoch für vier weitere Grundstücke. Der Bebauungsplan Neuland 15 weist in seiner Begründung dem Wendts Weg indirekt die wesentliche Erschließungsfunktion für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohngebäude zu.
Im Jahr 2000 hat der vorherige Eigentümer des Wendts Wegs das Eigentum an den Wegegrundstücken legal aufgeben. Von dem daraus folgenden Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB hat die FHH trotz der im Bebauungsplan formulierten Sachgründe bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine förmliche Widmung als öffentlicher Weg ist ebenfalls bis heute nicht vollzogen.
Der bauliche Zustand des Weges hat sich seit der Dereliktion durch den Eigentümer trotz sporadischer Ausbesserungsmaßnahmen der Anlieger laufend verschlechtert. Durch die Sperrung der Brücke am Nordende des Weges wurde die Zuwegung zu den Grundstücken zusätzlich deutlich erschwert. Eine Erreichbarkeit der am Wendts Weg belegenen Wohnhäuser ist nur noch über das Südende des Weges gegeben, mit Konsequenzen für die Erreichbarkeit des ÖPNV und die Sicherstellung der Müllentsorgung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erschließung der Wohngebäude zumindest gefährdet.

Vor diesem Hintergrund wird das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist die Erschließung der am Wendts Weg belegenen Wohngebäude nach Auffassung der Bezirksverwaltung im Sinne der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften dauerhaft gesichert? Wenn ja, auf welcher Grundlage beruht diese Auffassung? Wenn nein, warum?

2. Welche Konsequenzen ergäben sich aus Sicht des Bezirksamtes aus einer möglicherweise nicht gesicherten Erschließung der Wohngebäude am Wendts Weg?

3. Wie viele Baugenehmigungen bzw. Nutzungsänderungen wurden seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Neuland 15 im Jahr 1991 für Gebäude im Wendts Weg erteilt? Bei welchen dieser Baugenehmigungen zw. Nutzungsänderungen wurde die Erschließung im Sinne von § 30 ff BauGB in Verbindung mit §4 f HBauO explizit geprüft, und auf welcher Grundlage wurde sie jeweils als gesichert angesehen?

4. Hat das Bezirksamt gegenüber dem LIG oder anderen Stellen der FHH jemals förmlich geltend gemacht, dass die Erteilung von Baugenehmigungen am Wendts Weg eine korrespondierende Erschließungspflicht der öffentlichen Hand begründet? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

5. Ist die Anfahrbarkeit der Wohngebäude am Wendts Weg – insbesondere für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr gemäß § 5 HBauO – unter den gegenwärtigen Bedingungen durchgehend gewährleistet? Wenn nein: Welche Sofortmaßnahmen sind von wem einzuleiten?

6. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Neuland 15 unternommen, um die förmliche Widmung des Wendts Weges als öffentlichen Weg herbeizuführen?

Hamburg, am 28.08.2026

Lokalisation Beta
Wendts Weg Neuländer Elbdeich Neuländer Str. Neuländer Str. Neuland

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