22-1750.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Miteinander im Harburger Stadtpark

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 16.06.2026 Hauptausschuss Ö 4.15

Sachverhalt



Der Harburger Stadtpark ist ein attraktiver Ort der Freizeitgestaltung und des Naturerlebnisses, wobei verschiedene Nutzergruppen unterschiedliche Ziele verfolgen, vom Spaziergang in der Natur über das Joggen im Grünen bis zum Feiern mit Grillwurst und Musik. Insbesondere an den warmen Tages des Jahres und an Wochenenden steigt die Frequenz der Besucher.

Vor diesem Hintergrund wird das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. In Parks ist das Benutzen von Fahrrädern und E-Scootern auf den Gehwegen grundsätzlich verboten, außer dass die Wege durch eine Beschilderung ‚Radfahrer frei‘ hierfür freigegeben sind. Sind im Stadtpark Harburg Wege für Radfahrer und E-Scooter-Fahrer freigegeben? Wenn ja, um welche handelt es sich?

2. Wie wird durch wen diese Regelung überwacht?

3. Hohe Besucherzahlen bedeuten oft eine starke Vermüllung der Parkanlagen. Inwieweit wird die Reinigungsfrequenz des Harburger Stadtparks durch wen an die Besucherzahlen angepasst ? Wer trägt die Kosten für intensivere Reinigungen?

4. Die Erfahrung zeigt, dass in Grillbereichen häufiger Grillutensilien eingesetzt werden, die nicht erlaubt sind und dadurch die Gefahr von Bränden erhöhen. Wer kontrolliert die Einhaltung der Regeln des Grillens in Harburger Stadtpark?

5. Öfters ist im Stadtpark die Verwendung vom Musikanlagen, insbesondere in Grillbereichen, zu beobachten, was von Ruhe Bedürftigen und Anwohnern häufig als Lärmbelästigung empfunden wird. Welche Regeln gelten für den Einsatz von Musikanlagen im Stadtpark? Wie werden diesen von wem überwacht?

6. Vor den Hintergrund, dass in diesem Jahr ‚100 Jahre Harburger Stadtpark‘ gefeiert wird: Plant die Verwaltung eine Verdeutlichung der Notwendigkeit einer gegenseitige Rücksichtnahme der verschiedenen Nutzergruppe zu transportieren? Wenn ja, in welcher Weise, wenn nein, warum nicht?

Hamburg, 08.05.2026



FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

3. Juni 2026

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion,
Drs. 22-1750, wie folgt Stellung:

  1. In Parks ist das Benutzen von Fahrrädern und E-Scootern auf den Gehwegen grundsätzlich verboten, außer dass die Wege durch eine Beschilderung ‚Radfahrer frei‘ hierfür freigegeben sind. Sind im Stadtpark Harburg Wege für Radfahrer und E-Scooter-Fahrer freigegeben? Wenn ja, um welche handelt es sich?

Für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gelten das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen sowie die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Nach § 1 Absatz 3 Nummer 7 der Verordnung ist das Radfahren außerhalb von Wegen, auf Spielplätzen sowie auf solchen Wegen verboten, die durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichnet sind. Im Umkehrschluss ist das Radfahren auf den Wegen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen grundsätzlich zulässig, soweit keine abweichende Beschilderung erfolgt.

Der in der Anfrage verwendete Begriff des „Gehwegs“ entstammt dem Straßenverkehrsrecht der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Reine Gehwege im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sind innerhalb des Harburger Stadtparks nur eingeschränkt vorhanden. Die Wege innerhalb der Parkanlage dienen regelmäßig mehreren Nutzungsarten gleichzeitig und unterliegen vorrangig den Regelungen des Grünanlagenrechtes.

Maßgeblich sind die jeweiligen örtlichen Beschilderungen und Regelungen.

E-Scooter sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Für ihre Teilnahme am Straßenverkehr gelten grundsätzlich die Vorschriften für Fahrräder entsprechend. Gleichzeitig handelt es sich straßenverkehrsrechtlich um Kraftfahrzeuge. Die hamburgischen Vorschriften über öffentliche Grün- und Erholungsanlagen enthalten keine ausdrückliche Sonderregelung für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von E-Scootern in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen richtet sich daher nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen, örtlichen Anordnungen und Beschilderungen.

Ergänzend sind die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sowie der Straßenverkehrs-Ordnung, zu beachten.

Beschwerden betreffen insbesondere ordnungswidrig abgestellte E-Scooter. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat gemeinsam mit den Sharing-Anbietern sogenannte Parkverbotszonen eingerichtet, die unter anderem Grünflächen und Grünanlagen umfassen. In diesen Bereichen kann die Nutzung der Fahrzeuge regelmäßig nicht beendet werden, was unsachgemäß abgestellte Fahrzeuge auf den Wegen und somit Behinderungen vermeiden soll.

Unabhängig davon sind alle Nutzerinnen und Nutzer verpflichtet, auf andere Erholungssuchende besondere Rücksicht zu nehmen. Beschwerden über gefährdendes Fahrverhalten oder ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werden im Rahmen der Zuständigkeiten verfolgt.

  1. Wie wird durch wen diese Regelung überwacht?

Im Rahmen der personellen Ressourcen können diese und weitere Regelungen durch den Abschnitt Ordnungswidrigkeiten (MR1) überwacht und umgesetzt werden. Darüber hinaus kann die Polizei bei entsprechenden Beschwerden ebenfalls die Nichtbeachtung dieser Regelungen ahnden.

  1. Hohe Besucherzahlen bedeuten oft eine starke Vermüllung der Parkanlagen. Inwieweit wird die Reinigungsfrequenz des Harburger Stadtparks durch wen an die Besucherzahlen angepasst ? Wer trägt die Kosten für intensivere Reinigungen?

Die Reinigung des Harburger Stadtparks erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit der Stadtreinigung Hamburg. Die Reinigungsintervalle werden lage- und bedarfsorientiert überprüft und bei erhöhtem Besucheraufkommen, insbesondere in den Sommermonaten oder an Wochenenden, angepasst.

Die hierfür entstehenden Kosten werden von der Stadtreinigung Hamburg getragen.

  1. Die Erfahrung zeigt, dass in Grillbereichen häufiger Grillutensilien eingesetzt werden, die nicht erlaubt sind und dadurch die Gefahr von Bränden erhöhen. Wer kontrolliert die Einhaltung der Regeln des Grillens in Harburger Stadtpark?

Die Regelungen zum Grillen in öffentlichen Grünanlagen ergeben sich aus den hamburgischen Vorschriften für Grün- und Erholungsanlagen sowie den hierzu veröffentlichten Nutzungshinweisen der Freien und Hansestadt Hamburg. Danach sind insbesondere offene Feuerstellen sowie das Grillen bei erhöhter Brandgefahr unzulässig. Zulässig sind grundsätzlich nur standsichere und geeignete Grillgeräte.

Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen erfolgt im Rahmen der personellen Ressourcen durch die zuständigen Dienststellen des Bezirksamtes sowie ergänzend durch die Polizei Hamburg und gegebenenfalls die Feuerwehr bei Gefahrenlagen.

Weitere Informationen zu den geltenden Grillregelungen stellt die Freie und Hansestadt Hamburg unter

hamburg.de/grillen

zur Verfügung.

  1. Öfters ist im Stadtpark die Verwendung vom Musikanlagen, insbesondere in Grillbereichen, zu beobachten, was von Ruhe Bedürftigen und Anwohnern häufig als Lärmbelästigung empfunden wird. Welche Regeln gelten für den Einsatz von Musikanlagen im Stadtpark? Wie werden diesen von wem überwacht?

Nach § 1 Absatz 3 Nummer 10 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Lärm zu erzeugen, insbesondere durch Rundfunkgeräte, Tonbandgeräte oder ähnliche Geräte.

Eine starre Dezibelgrenze ist hierbei nicht festgelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob andere Nutzerinnen und Nutzer der Anlage oder Anwohnende erheblich beeinträchtigt werden.

Die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen erfolgt im Rahmen der personellen Ressourcen durch die zuständigen Dienststellen des Bezirksamtes sowie ergänzend durch die Polizei Hamburg.

  1. Vor den Hintergrund, dass in diesem Jahr ‚100 Jahre Harburger Stadtpark‘ gefeiert wird: Plant die Verwaltung eine Verdeutlichung der Notwendigkeit einer gegenseitige Rücksichtnahme der verschiedenen Nutzergruppe zu transportieren? Wenn ja, in welcher Weise, wenn nein, warum nicht?

Das Bezirksamt Harburg misst einem rücksichtsvollen und respektvollen Miteinander der verschiedenen Nutzergruppen im Harburger Stadtpark eine hohe Bedeutung bei.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, bestehender Informationsangebote sowie der Beschilderung wird bereits auf die geltenden Nutzungsregeln und die gegenseitige Rücksichtnahme hingewiesen. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit im Zusammenhang mit dem Jubiläum „100 Jahre Harburger Stadtpark“ weitere geeignete Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen umgesetzt werden können.

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