Antwort Anfrage CDU betr. Leerstand und Versiegelung Fleestedter Straße 2 c, 2 d
Letzte Beratung: 12.01.2021 Hauptausschuss Ö 2.12
Das neu gebaute eingeschossige Wohnhaus mit 2 WE ist seit ca. einem Jahr fertiggestellt.
Die beiden Wohneinheiten werden augenscheinlich aber immer noch nicht bewohnt; es fehlen auch Hausnummern und Briefkästen.
Der gesamte Außenbereich des Gebäudes ist durchgehend gepflastert worden.
Es gibt lediglich Aussparungen rund um die vorhandenen Straßenbäume.
Soweit bekannt, war der Neubau ohne Terrassen, wohl aber mit einer deutlichen Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche genehmigt worden.
Wir fragen die Bezirksamtsleiterin:
1. Ist dieser Leerstand dem Amt für Wohnraumschutz bekannt?
2. Wenn ja: Sind rechtliche Schritte bzgl. des Leerstands eingeleitet worden? Mit welchem Ergebnis?
Wenn nein: Warum nicht?
3. Entspricht die Pflasterung der kompletten Außenfläche den behördlich gemachten Vorgaben?
4. Entspricht die großflächige Versiegelung der Oberflächen § 9HBauO?
Wenn nicht, welche Maßnahmen sind ergriffen worden?
Hamburg, am 02.11.2020
Ralf-Dieter Fischer Rainer Bliefernicht
Fraktionsvorsitzender
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 01.12.2020
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-1026) wie folgt Stellung:
Das Objekt in der Fleestedter Straße 2c, 2 d ist dem Amt für Wohnraumschutz aus wohnraumschutzrechtlicher Sicht bisher nicht bekannt.
Wenn nein: Warum nicht?
Rechtliche Schritte sind von Seiten des Amts für Wohnraumschutz aktuell nicht geboten.
Es wurde im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO eine Baugenehmigung erteilt. Da es sich um einen Neubau handelt, war die für Wohnraumschutz zuständie Dienststelle im Genehmungsverfahren nicht im Rahmen einer Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 HmbWoSchG (Abbruch von Wohnraum) zu beteiligen.
Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von drei Jahren. Eine Baufertigstellungsanzeige erfolgte bisher nicht.
Bisher liegen keine hinreichenden Informationen zu dem Objekt vor, die auf ein Leerstehenlassen von Wohnraum im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 5 HmbWoSchG schließen lassen.
Die Genehmigung in Bezug auf den Außenbereich bezieht sich auf einen vom Bauherren eingereichten Lageplan. Genehmigt worden sind Außenanlagen, die um das Gebäude herum mit Grünflächen versehen sind. Die Eingangsbereiche, sowie der Zufahrtsbereich und ein Stellplatz dürfen versiegelt werden.
Wenn nicht, welche Maßnahmen sind ergriffen worden?
Gemäß § 9 sind Vorgärten gärtnerisch anzulegen. Als Vorgarten wird die Fläche zwischen der Gebäudeaußenkante und der Straße bezeichnet. Eine komplette Versiegelung ist nicht allgemein zulässig. Bislang sind keine Maßnahmen ergriffen worden. Das Fachamt wird ein Verfahren ihm Rahmen des Baugeschehens einleiten.
Fredenhagen
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