21-2911

Antrag DIE LINKE betr.: Harburg für alle! - Einrichtung einer Frauenschutzwohnung in Harburg und Süderelbe

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
16.10.2023
11.09.2023
25.04.2023
Sachverhalt

 „Häusliche Gewalt/Partnergewalt umfasst alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hatte.“ (Artikel 3 b Istanbul-Konvention).

Der Bezirk Harburg hat eine Einwohner*innenzahl von ca. 170.000 Personen. Frauen, die in unserem Bezirk häusliche Gewalt erleben, haben bis dato keine Möglichkeit, Zuflucht in einer Frauenschutzwohnung zu finden. Eine Frauenschutzwohnung würde ihnen eine schnelle und unbürokratische Hilfe bieten und damit ihr Leben und das ihrer Kinder schützen. Im Sozialgesetzbuch 8 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche geregelt. § 20, Abs. 2 regelt die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen. Die Befreiung aus der häuslichen Gewalt ist eine so eine Notsituation. § 20, Abs. 2 SGBVIII - „Fällt ein alleinerziehender Elternteil (...) aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Abs. 3, Nummer 1 (Tageseinrichtungen und Kitas sind nicht ausreichend) das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.“

Frauen mit kleinen Kindern, welche unter häuslicher Gewalt leiden, soll es ermöglicht werden, nach § 20, Abs. 2 SGBVIII einen Antrag beim Fachamt für Jugend- und Familienhilfe Harburg stellen zu können. Ein Antrag soll mündlich oder schriftlich zu stellen sein um eine kurzfristige Hilfe zu erhalten, damit die Mütter alles Notwendige beim Start in der Frauenschutzwohnung regeln können und die Kinder ausreichend betreut sind. Im Augenblick erhalten Frauen bei Bitte um Antragsstellung nach § 20 SGBVIII die Auskunft, dass das Kind nur kurzzeitig im Heim übernachten könne und dies auch unabhängig vom Alter des Kindes. Die Antragsstellung nach § 20 könnte sogar weiterführende und kostenintensivere Hilfen nach § 27 ff. SGBVIII unnötig machen, wenn der Start in einer Frauenschutzwohnung unter Zuhilfenahme der Leistungen nach § 20 gut gelänge.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung möge sich dafür einsetzen, dass

1. jeweils eine Frauenschutzwohnung in Harburg und Süderelbe eingerichtet wird und

2. eine Antragstellung nach § 20 SGBVIII ermöglicht und eine entsprechende Hilfe vorgehalten wird.