Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 24.01.2024: Saarlandstraße 71, 1. Nebenfahrbahn
Letzte Beratung: 07.10.2024 Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude Ö 5.1.1
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
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